Kaiser Konstantin an Helpidius
(Stadtpräfekt
von Rom):
Alle Richter und Stadtleute und die
Geschäfte
aller Gewerbe sollen am verehrungswürdigen Tag der Sonne [am Tag
des Lichts
und Lebens, der Unsterblichkeit und jeglichen Guts] ausruhen
(quiescant).
Die Leute auf dem Land jedoch sollen frei und ungehindert sich der
Pflege
der Felder widmen, da es häufig vorkommt, dass an keinem anderen
Tag in
passenderer Weise Getreide in die Furchen gesät und
Weinstöcke in den
Löchern eingepflanzt werden; damit nicht mit dem günstigen
Augenblick
die durch die himmlische Vorsorge gewährte Gelegenheit vertan
werde
(Cod. Just. III, 12, 2)
Kaiser Konstantin an Helpidius.
So wie man es als äußerst
unangebracht
hält, dass der durch seine Verehrung festlich begangene Tag der
Sonne
durch zänkische Gerichtshändel und schädlichen
Parteienstreit (altercantibus
iurgiis et noxiis partium contentionibus) gestört wird, so ist es
willkommen
und erfreulich, dass an diesem Tage das vollbracht wird, was sich am
meisten
als Weihegeschenk eignet. Und darum sollen alle die Erlaubnis haben, am
Festtag freizugeben und freizulassen, und über diese
Angelegenheiten Akten
anzufertigen soll nicht verboten sein.
(Cod. Theod. II, 8, 1; vgl. auch Cod.
Theod. VIII, 8, 1.3)
Euseb, Leben
Konstantins
IV
18,3: Er [Konstantin] lehrte sein ganzes
Heer, den Erlösungstag, der, wie es sich trifft, auch nach dem
Licht und
nach der Sonne benannt ist, mit Eifer zu ehren: denjenigen, die schon
an
dem göttlichen Glauben Anteil hatten, gab er die freie Zeit,
ungehindert
in der Kirche Gottes auszuharren, bis sie ihre Gebete zu verrichtet
hätten,
ohne dass ihnen jemand im Wege stand.
19. Denjenigen aber, die noch nicht
Teilhaber
des göttlichen Wortes waren, befahl er in einem zweiten Gesetz, an
den
Herrntagen vor die Stadt auf ein freies Feld zu gehen und dort auf ein
verabredetes Zeichen hin alle gemeinsam ein eingeübtes Gebet an
Gott zu
richten.
Im vom Ritter Eike von Repkow (Repgow; + nach 1233) verfaßten sog. Sachsenspiegel, zählte der Sonntag u. a. zu den Tagen, an denen Friede herrschen sollte (`Gottesfrieden'); d.h. am Sonntag durften keine Waffen getragen und gebraucht werden. (vgl. H. Schiepeck, s.u. S. 266)
Kalender der Französiche
Revolution (24.
November 1793-1805):
Art.8: Jeder Monat wird eingeteilt in
drei gleiche Teile zu je zehn Tagen, die Dekaden genannt werden.
Art. 139 der Weimarer Verfassung [=
Bestandteil
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland]:
Der Sonntag und die staatlich
anerkanntnen
Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
Bundesrepublik Deutschland:
Sonn- oder Feiertage haben
Fristaufschiebende
Wirkung
Alle Vollstreckungen an Sonn- und
Feiertagen
sind ohne besondere richterliche oder verwaltungsbehördliche
Erlaubnis
verboten.
Einführende Literatur: