Vinzenz Pfnür

Sonntag (Sunday)
Tag des Herrn (domenica, dimanche) - Tag der Auferstehung (Woskresenje)

Kaiser Konstantin an Helpidius (Stadtpräfekt von Rom): 
Alle Richter und Stadtleute und die Geschäfte aller Gewerbe sollen am verehrungswürdigen Tag der Sonne [am Tag des Lichts und Lebens, der Unsterblichkeit und jeglichen Guts] ausruhen (quiescant). Die Leute auf dem Land jedoch sollen frei und ungehindert sich der Pflege der Felder widmen, da es häufig vorkommt, dass an keinem anderen Tag in passenderer Weise Getreide in die Furchen gesät und Weinstöcke in den Löchern eingepflanzt werden; damit nicht mit dem günstigen Augenblick die durch die himmlische Vorsorge gewährte Gelegenheit vertan werde 
(Cod. Just. III, 12, 2)

Kaiser Konstantin an Helpidius.
So wie man es als äußerst unangebracht hält, dass der durch seine Verehrung festlich begangene Tag der Sonne durch zänkische Gerichtshändel und schädlichen Parteienstreit (altercantibus iurgiis et noxiis partium contentionibus) gestört wird, so ist es willkommen und erfreulich, dass an diesem Tage das vollbracht wird, was sich am meisten als Weihegeschenk eignet. Und darum sollen alle die Erlaubnis haben, am Festtag freizugeben und freizulassen, und über diese Angelegenheiten Akten anzufertigen soll nicht verboten sein.
(Cod. Theod. II, 8, 1; vgl. auch Cod. Theod. VIII, 8, 1.3)

Euseb, Leben Konstantins IV
18,3: Er [Konstantin] lehrte sein ganzes Heer, den Erlösungstag, der, wie es sich trifft, auch nach dem Licht und nach der Sonne benannt ist, mit Eifer zu ehren: denjenigen, die schon an dem göttlichen Glauben Anteil hatten, gab er die freie Zeit, ungehindert in der Kirche Gottes auszuharren, bis sie ihre Gebete zu verrichtet hätten, ohne dass ihnen jemand im Wege stand.
19. Denjenigen aber, die noch nicht Teilhaber des göttlichen Wortes waren, befahl er in einem zweiten Gesetz, an den Herrntagen vor die Stadt auf ein freies Feld zu gehen und dort auf ein verabredetes Zeichen hin alle gemeinsam ein eingeübtes Gebet an Gott zu richten.

Im vom Ritter Eike von Repkow (Repgow; + nach 1233) verfaßten sog. Sachsenspiegel, zählte der Sonntag u. a. zu den Tagen, an denen Friede herrschen sollte (`Gottesfrieden'); d.h. am Sonntag durften keine Waffen getragen und gebraucht werden. (vgl. H. Schiepeck, s.u. S. 266)

Kalender der Französiche Revolution (24. November 1793-1805):
Art.8: Jeder Monat wird eingeteilt in drei gleiche Teile zu je zehn Tagen, die Dekaden genannt werden.

Art. 139 der Weimarer Verfassung [= Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland]:
Der Sonntag und die staatlich anerkanntnen Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Bundesrepublik Deutschland:
Sonn- oder Feiertage haben Fristaufschiebende Wirkung
Alle Vollstreckungen an Sonn- und Feiertagen sind ohne besondere richterliche oder verwaltungsbehördliche Erlaubnis verboten.
 

Einführende Literatur:

Schiepek, Hubert: Der Sonntag und kirchlich gebotene Feiertage nach dem kirchlichem und weltlichem Recht. Eine rechtshistorische Untersuchung (Frankfurt/ M: Peter Lang 2003) = Annotationes in Ius Canonicum, hg. von Elmar Güthoff und Karl-Heinz Selge, Bd 27 
Der Tag des Herrn: Kulturgeschichte des Sonntags, hg. v. Rudolf Weiler (Wien, Köln, Weimar: Böhlau Verlag 1998)