aus der Unterzeichnung
der
„Gemeinsamen
Erklärung zur Rechtfertigungslehre"
Una
Sancta. Zeitschrift für ökumenische Begegnung
59 (2004) H.2, S. 145-158
Wenn, um im Bild zu bleiben, die GE nicht zu einem verlorenen Steinblock in unwegsamen Gelände werden soll, ist es geboten, den Weg, der zu diesem Meilenstein führte, so abzusichern, daß er nicht nur für wenige Pfadfinder und Kletterer, sondern für alle, die das Ziel der Wiederherstellung der vollen Einheit vor Augen haben, eindeutig zu finden und gefahrlos zu begehen ist. Zugleich soll dieser Weg am Meilenstein nicht abbrechen, sondern weiterführen auf das Ziel zu.
1.1 Die GE als Frucht des offiziellen katholisch-lutherischen Dialogs.
Die GE ist nicht plötzlich vom Himmel gefallen, sondern die Frucht des ökumenischen und speziell des offiziellen katholisch-lutherischen Dialogs.
Intention der GE ist es, „die Ergebnisse der Dialoge über die Rechtfertigung in einer Weise zusammenzufassen, die unsere Kirchen in der gebotenen Präzision und Kürze über den Gesamtertrag dieses Dialogs informiert und es ihnen zugleich ermöglicht, sich verbindlich dazu zu äußern" (GE 4). „Unsere Erklärung ist keine neue und selbständige Darstellung neben den bisherigen Dialogberichten und Dokumenten, erst recht will sie diese nicht ersetzen. Sie bezieht sich vielmehr - wie der Anhang über die Quellen zeigt - auf die genannten Texte und deren Argumentation." (GE 6)
Die Ergebnisse
des katholisch-lutherischen Dialogs und damit auch die GE sind nicht
erkauft durch
ein Beiseiteschieben der konfessionellen Bekenntnistradition, sondern
sind vielmehr bewußt
fundiert im kirchlichen Bekenntnis. Vor allem in der zweiten
Dialogphase der internationalen
Gemeinsamen römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen
Kommission von 1973 bis 1984
wurde dies ausdrücklich reflektiert: „... der
nachkonziliare Dialog, wie er z.B. in unserer
gemeinsamen Römisch-katholischen / Evangelisch-lutherischen
Kommission seit 1967 geführt
wird, hat nicht mehr den Charakter privater und unverbindlicher
Begegnungen. Er vollzieht sich
vielmehr im offiziellen Auftrag unserer Kirchen. In dem Maße,
wie es diesem offiziellen Dialog
gelungen ist, in grundlegenden Fragen Annäherungen und
Übereinstimmungen zu erzielen, drängt
er zu verbindlicher Annahme seiner Ergebnisse in unseren Kirchen und
stellt vor die Frage nach
Verwirklichung kirchlicher Gemeinschaft. Dieser Dynamik eines kirchlich
verantworteten und auf
Verwirklichung kirchlicher Gemeinschaft drängenden Dialogs
entspricht es zutiefst, daß das für
Leben, Lehre und Gemeinschaft der Kirche verbindliche Bekenntnis in
besonderem Maße
Gegenstand gemeinsamer Aufmerksamkeit und Beschäftigung wird."
(3)
Nicht
zufällig ist der Kernsatz der GE „Allein aus Gnade
im Glauben an die Heilstat Christi, nicht
aufgrund unseres Verdienstes, werden wir von Gott angenommen und
empfangen den Heiligen
Geist, der unsere Herzen erneuert und uns befähigt und aufruft
zu guten Werken" (GE 15) der
Stellungnahme der internationalen Gemeinsamen
römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen
Kommission zum Augsburgischen Bekenntnis (1980) entnommen
(4)
Nicht
zufällig wurde auch Augsburg als Unterzeichnungsort
gewählt.
Ausdrücklich
weist Papst Johannes Paul II darauf hin, „daß
dieser Meilenstein [der GE] gerade in
der Stadt gesetzt wird, wo im Jahre 1530 mit der "Confessio Augustana"
eine entscheidende Seite
der lutherischen Reformation geschrieben wurde".
(5)
Diese Fundierung des Dialogweges im kirchlichen Bekenntnis ist nicht selbstverständlich und ist von zwei Seiten her gefährdet, zum einen von einer Geringschätzung oder Negativwertung und zum andern von einem konfessionalistischen Verständnis des Bekenntnisses als Mittel der Abgrenzung.
1.3.1 Abwertung des BekenntnissesInsbesondere im Neuprotestantismus sah man im kirchlichen Bekenntnis eine Abschwächung oder sogar eine Aufgabe des reformatorischen Impetus: Die ursprüngliche Idee der Reformation, „der mit einer prinzipiellen Kritik des Herkommens verbundene religiöse Individualismus der persönlichen Gewissensüberzeugung" sei in den Reformationskirchen beinahe ganz zurückgetreten und nur bei den Dissenters der Reformation (Sozinianer, Spiritualisten und Täufer) durchgehalten worden. (8)
Diese Sicht der Reformation findet sich auf katholischer Seite in abgeschwächter Form auch bei Joseph Lortz. Im Unterschied zu Denifle und Grisar wertet er Luther positiv als abgründigtiefe religiöse Persönlichkeit, als „Urphänomen schöpferischer Eigenart und Kraft". (9) Was Lortz fasziniert, ist der junge Luther. „Aber diese Höhenlage des subjektiven Strebens vermochte Luther nicht zu halten.... Die Schwenkung vom Christentum der kleinen Schar, der wirklich christlichen Gemeinde, zur Landeskirche der Fürstenreformation kann man unmöglich als Fortschritt bezeichnen." (10) Luthers Abgrenzung gegenüber Zwingli und den Täufern ist für Lortz „eine fatale Inkonsequenz". (11)
Im Grundbekenntnis lutherischer Kirchen, der Confessio Augustana, sieht er den Einbruch des „Bagatellisierens und Relativierens in das lutherische Christentum" (12)
1.3.2 Das Bekenntnis als Dokument der Abgrenzung und Konfessionstrennung.Vielfach wurde und wird noch immer selbstverständlich vorausgesetzt, daß das Konzil von Trient die lutherische Lehrposition und umgekehrt die lutherischen Bekenntnisschriften die katholische Lehrposition verurteilt hat. Bekenntnis stehe so gegen Bekenntnis. Eine Annäherung im Dialog könne deshalb nur auf Kosten der Wahrheit und unter Relativierung oder Aufgabe des Anspruches des Bekenntnisses geschehen.
Diesen Bestreitungen der Bedeutung des Bekenntnisbezuges hat sich der offizielle katholisch-lutherische Dialog ausdrücklich gestellt.
1.4.1 Ziel KirchengemeinschaftIm Unterschied zur Position von Joseph Lortz nimmt die katholische Seite die geistliche Realität lutherischen Kirchenwesens ernst, wie es in Katechismus, Bekenntnis und Liturgie zum Ausdruck kommt. Programmatisch formulierte Joseph Ratzinger 1977: „Die Suche nach Kircheneinheit muß von der Logik der Sache her an die gemeinschaftlich-kirchliche Gestalt anknüpfen, so sehr sie gerade das achten und schätzen wird, was an Quellen einer ganz persönlichen Frömmigkeit, an seelischer Kraft und Tiefe für den Einzelnen vorgegeben ist. Aber wenn nicht von einer Vereinigung zwischen Einzelnen und mit Einzelnen die Rede ist, sondern Kirchengemeinschaft gesucht wird, dann sind Bekenntnis und Glaube der Kirche angefordert, in der der Einzelne mitlebt und zu seiner persönlichen Begegnung mit Gott geöffnet wird. Das heißt: der Bezugspunkt solchen Mühens müssen die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche sein und Privattheologien unmittelbar nur in dem Maß, in dem sie auf solch Gemeinschaftliches hinführen... Das Interesse der Ökumene kann ... gerade nicht sein, daß das Bekenntnis verschwindet, sondern daß es aus der Abdrängung ins Unverbindliche herausrückt zur vollen Bedeutung verbindlichen gemeinschaftlichen Glaubens in der Kirche." (13)
Mit der Betonung des Stellenwertes des Bekenntnisses stellte sich umso eindringlicher die Frage nach der Vereinbarkeit der Bekenntnisse. Sowohl die Kirchen der lutherischen Bekenntnisschriften wie das Konzil von Trient sprechen ein „damnamus" („wir verwerfen") bzw. ein „anathema sit" über Vertreter gegnerischer Lehrpositionen. Haben damit lutherische Kirchen und die römisch-katholische Kirche sich gegenseitig verworfen und sind sie damit ewiglich geschieden und widereinander?" Dieser Frage ging im Auftrag der „Gemeinsamen Ökumenischen Kommission" der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, die im Anschluß an den Deutschland-Besuch von Papst Johannes Paul II. im Jahre 1980 gegründet wurde, von Sommer 1981 bis Herbst 1985 der Ökumenische Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen nach. Zur Bewältigung dieser Aufgabe wurden drei Unterkommissionen eingesetzt. Das Ergebnis des nicht unbeschwerlichen Dialogprozesses war die Studie: „Lehrverurteilungen - kirchentrennend?" (LV) (14) In der Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zu LV (21. Juni 1994) heißt es: „Den beteiligten evangelischen und katholischen Theologen ist es gelungen, neue historische, hermeneutische und systematische Einsichten über die Ereignisse in der Reformationszeit zu vermitteln... insbesondere haben sie sich bemüht, die ,Vielschichtigkeit des von Luther ausgegangenen Konfliktprozesses' (LV 22) und die damit verbundenen vielfältigen gegenseitigen Verstehensschwierigkeiten aufzuweisen. Überzeugend wird herausgestellt, daß die unüberbrückbar scheinenden Gegensätze zwischen bestimmten Aussagen der reformatorischen Bekenntnisschriften und des Tridentinums nicht in jedem Fall Gegensätze in der Sache selbst sind, sondern sich bei einer tieferen hermeneutischen Reflexion teilweise auch als Unterschiede in der theologischen Sprache und Denkform erschließen, und daß generell zu beachten ist, ,daß weder die reformatorischen Bekenntnisschriften noch auch die Dekrete und Canones des Trienter Konzils primär als Texte gelesen werden dürfen, die sich gegen die genuine und kirchlich verantwortete Lehre der anderen Seite richten' (LV 26)" (15), sondern vielfach gegen „Positionen von Randgruppen, zeitweilig vertretene Extrempositionen, überspitzte mißverständliche Äußerungen, theologische Schulmeinungen, von der eigenen Fragestellung her gelesene Aussagen einer anderen theologischen Sprachgestalt, Verzerrungen und unterstellte Implikationen, die in dieser Weise nicht von der betreffenden Kirche vertreten worden sind." (16)
„Besonders bei den jeweiligen Verwerfungen in der Rechtfertigungs- und Sakramentenlehre wird deutlich, daß sich die reformatorischen Bekenntnisschriften hauptsächlich gegen Positionen der Spätscholastik wenden und umgekehrt das Konzil von Trient gegen solche reformatorische Positionen, wie sie sich den Konzilsvätern aus den dem Konzil vorgelegten und vielfach aus zweiter und dritter Hand erstellten Irrtumslisten darstellten." (17) So bedeutet etwa sola fide für die Konzilsväter: ohne Sakramente, ohne gute Werke, und ohne Gefährdung durch noch so schwere Sünden. (18) In diesem Sinn und nicht im Sinn genuin lutherischer Bekenntnisposition ist das sola fide im Konzil von Trient verurteilt.
Die internationale Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission hat bereits 1984 in ähnlicher Weise herausgestellt: „Theologisch-historische Forschungen und neuere kirchliche Entwicklungen führen uns bereits jetzt zu der Einsicht, daß in wichtigen Fragen die gegenseitigen Lehrverurteilungen die andere Seite nicht oder nicht mehr treffen. So trifft etwa die sachlich notwendige reformatorische Abweisung der ,Pelagianer und anderer, die lehren, daß wir ohne den Heiligen Geist allein durch. die Kräfte der Natur Gott über alles lieben können und die Gebote Gottes der Substanz der Akte nach erfüllen können', nicht die kirchlich verantwortete Lehre der katholischen Kirche; umgekehrt trifft die sachlich notwendige katholische Abweisung derer, die sagen, ,die Zehn Gebote gingen die Christen nichts an', oder ,der einmal Gerechtfertigte könne nicht mehr sündigen noch die Gnade verlieren', nicht die Position des lutherischen Bekenntnisses. Ähnlich treffen die reformatorische Verurteilung ,derer, die lehren, daß die Sakramente ex opere operato rechtfertigen' ,ohne gute Regung im Empfänger', nicht die katholische Lehre, und umgekehrt die katholische Verwerfung derer, die sagen, ,daß durch die Sakramente des Neuen Bundes ex opere operato keine Gnade mitgeteilt werde, sondern der Glaube allein zur Erlangung der Gnade der göttlichen Verheißung genüge', nicht das lutherische Bekenntnis. Auch die reformatorische Verurteilung des Meßopfers als Verleugnung des ein für allemal geschehenen Kreuzesopfers trifft nicht die Lehre der katholischen Kirche, ebensowenig wie die katholische Verurteilung derer, die die Realpräsenz Christi im Abendmahl leugnen oder sie durch Ablehnung der Transsubstantiationslehre in Frage stellen, die lutherische Kirche und ihre Lehre trifft." (19)
Die Lehrverurteilungen sind so in der Sache nicht aufgehoben, sie sind auch weiter heilsame Warnungen, aber sie warnen nicht vor dem Bekenntnis der anderen Kirche, sondern davor, den durch die beiderseitigen Warnschilder markierten gemeinsamen Bereich des Christlichen nicht zu verlassen.
Das lutherische und das katholische Bekenntnis schließen sich so nicht gegenseitig aus, sondern sind füreinander offen. Im katholisch-lutherischen Dialog wurde diese Beziehung durch die Stichworte Anerkennung und Rezeption zum Ausdruck gebracht. (20)
Im Gefolge der Diskussion um die mögliche Anerkennung der Confessio Augustana durch die katholische Kirche (21) kam es zu einer gemeinsamen katholisch-lutherischen Auslegung. (22) „Im Blick auf den katholisch/lutherischen Dialog, insbesondere das Gespräch über die Confessio Augustana, nahm der Papst das Wort der deutschen Bischöfe auf: ,Freuen wir uns, daß wir nicht nur einen Teilkonsens in einigen Wahrheiten entdecken können, sondern einen Übereinstimmung in zentralen Glaubenswahrheiten.'" (23)
Der im lutherisch-katholischen Dialog erreichte Konsens basiert so nicht auf komplizierten und mühsam zurecht gebastelten Formeln, sondern gründet im kirchlichen Bekenntnis. Dabei ist im Blick auf Hl. Schrift, Symbola der Alten Kirche und Zeugnisse der Kirchenväter (catalogus testimoniorum) eine gemeinsame Wurzel gegeben. Im Blick auf Trient und die Konkordienformel ist zunächst die positive Funktion nicht zu übersehen, die auseinanderströmenden Schulrichtungen - des Spätmittelalters bzw. der innerlutherischen Schulstreitigkeiten - auf die der Kirche gemeinsame Mitte hin zu konzentrieren. Wichtig ist dabei, die Herausbildung einer eigenen konfessionell geprägten Sprache bewußt wahrzunehmen (24), die andere Seite nicht auf den eigenen Sprachgebrauch festzulegen, vielmehr die Berechtigung der Terminologie der anderen Seite anzuerkennen und von einer Sprache in die andere zu übersetzen, wie dies etwa in LV ausdrücklich praktiziert wird: „Übersetzt man von einer Sprache in die andere, dann entspricht einerseits die reformatorische Rede von der Rechtfertigung durch den Glauben der katholischen Rede von der Rechtfertigung durch die Gnade, und dann begreift anderseits die reformatorische Lehre unter dem einen Wort Glaube der Sache nach, was die katholische Lehre im Anschluß an 1 Kor 13,13 in der Dreiheit von ,Glaube, Hoffnung und Liebe' zusammenfaßt." (25)
Die Akzeptanz des Weges zur GE beinhaltet so auch die Absage an die Versuchung, konfessionelle Identität in erster Linie aus der Abgrenzung zu konstituieren.Für die Frage der Identität, der in der gegenwärtigen ökumenischen Situation m.E. eine Schlüsselfunktion zukommt (26), ist der Bekenntnisbezug - nicht isoliert verstanden, sondern im Kontext der Artikulierung kirchlichen Lebens - von entscheidender Bedeutung. Denn ohne ihn dürfte Identität kaum positiv zu begründen sein. Die Alternative ist eine rein negativ und formal begründete Identität: „Je heterogener die im komplexen semantischen Konstrukt ,Protestantismus' zusammengebundenen Elemente waren, desto stärker konnte die beschworene Gemeinschaft der Protestanten nur noch durch polemische Abgrenzungen und Feindbildproduktion gestiftet werden." (27) Instrument der Abgrenzung ist dabei insbesondere die Rechtfertigungslehre, verstanden als formales kritisches Prinzip. (28)
2. Die Weiterführung des Weges nach der Unterzeichnung der GE.
Die Unterzeichnung der GE im Rahmen eines gemeinsamen Gottesdienstes durch repräsentative Vertreter des Lutherischen Weltbundes und der Römisch-katholischen Kirche markiert einen wichtigen Einschnitt des Dialogprozesses: den Überschritt von der in offiziellen Kommissionen erzielten Einigung zur kirchlich akzeptierten Einigung im Zentrum des gemeinsamen Glaubens. Für alle, die an diesem Gottesdienst der Unterzeichnung der GE teilgenommen haben, war der Austausch des Friedensgrußes ein bewegendes Erlebnis, das in ekklesiologischer Hinsicht einen unwiderruflichen Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung voller Kirchengemeinschaft darstellt. Damit verbunden ist die Verpflichtung, die Versöhnung zu vertiefen und den Weg gemeinsam weiter zu gehen.
Papst Johannes
Paul sieht in der GE „einen wertvollen Beitrag zur Reinigung
des geschichtlichen
Gedächtnisses."
(29)
Dies betrifft mit der Rechtfertigungslehre als Zentrallehre der
lutherischen
Reformation auch die Sicht der Reformation insgesamt. Wenn die
katholische Kirche mit Kirchen,
die den Namen Luthers in ihrer Bezeichnung führen, gemeinsam
in Aktion treten, dann bedarf
insbesondere das Gedächtnis Luthers einer solchen Reinigung,
daß es nicht mehr Quelle der
Vergiftung der katholisch-lutherischen Beziehungen werden kann. Von katholischer
Seite ist an erster Stelle die
Frage
des Lutherbannes zu
klären, die nicht nur die
Person Luthers sondern auch die Anhänger Luthers betrifft.
Entsprechend dem Text der Bulle
Exsurge Domine und der Bulle Decet Romanum Pontificem wird unter Strafe
der
Exkommunikation die Lektüre aller Schriften Luthers verboten,
auch derer, „die die vorgenannten
Irrtümer nicht enthalten", „damit sein
Gedächtnis ganz aus der Gemeinschaft der Gläubigen
Christi
getilgt wird"
(30).
Desgleichen verfällt der Exkommunikation, wer nach
Verstreichung des Termins
weiterhin mit Luther und seinen Anhängern
(31)
Gemeinschaft unterhält.
(32)
Nun war es
schon in der Reformationszeit so, daß diese Bestimmungen der
Bannbullen vielfach,
insbesondere bei den Religionsgesprächen, nicht rezipiert
wurden. Auch stand die Kirchenstrafe der
Exkommunikation in der Reformationszeit wegen ihrer häufigen
und ungeistlichen Anwendung
nicht hoch im Ansehen. Zudem befand sich Luther mit der Exkommunikation
in guter Gesellschaft,
etwa der Gründer des Kapuzinerordens Mateo de Bascio und
Ludovico de Fossombrone oder des
päpstlichen Legaten Aleander
(33).
Anderseits wird etwa in einem Schreiben von Papst Clemens VII
vom 15.1.1530 selbstverständlich voraussetzt, daß
diejenigen, die die Schriften Luthers lesen, der
Exkommunikation verfallen sind
(34).
Vor allem aber werden in der sogenannten
Gründonnerstagsbulle (Bulla in coena Domini), angefangen vom
Jahre 1521 bis zur Einstellung der
Verlesung im Jahre 1770 „Luther und seine Anhänger"
bzw. die „Lutheraner" explizit
exkommuniziert
(35). Das Gift
dieses
Befundes liegt in dem Graubereich zwischen Geltung und Nichtgeltung der
Bannbullen. Insbesondere gibt es m.W. keine explizite kirchenamtliche
Klärung, die es verwehrt,
sich auf die Bannbullen zu berufen, um damit das Gedächtnis
Luthers und Gemeinschaft mit
Anhängern Luthers als unkatholisch und kirchlich unerlaubt zu
qualifizieren. Die 1963 von
Dr. Wilhelm Michaelis angestoßene und bis in die Mitte der
siebziger Jahre geführte
Diskussion um die Aufhebung des Lutherbannes verlief ohne Ergebnis.
Dies lag m.E. zum einen
daran, daß Michaelis, veranlaßt durch ein Gutachten
von katholischer Seite, sich in seiner
Argumentation auf die Frage der rein formalen rechtlichen Geltung der
Bulle Decet Romanum
Pontificem beschränkte und die dogmatische Seite und eine
inhaltliche Stellungnahme zu den in der
Bulle Exsurge Domine aufgeführten 41 Sätzen Luthers
ausklammerte. Zum andern sah man im
katholisch-lutherischen Dialog Mitte der siebziger Jahre die Frage
einer gemeinsamen
Standortfindung, wie sie mit der Diskussion um die Anerkennung der
Confessio Augustana
verknüpft war, als vordringlicher an. Nach den
Ergebnissen des katholisch-lutherischen Dialoges und nach
Unterzeichnung der
„Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre" ist
eine neue Ausgangssituation gegeben: Von dem dort
gewonnenen gemeinsamen Standort her können die 41 verurteilten
- z.T.
situationsgebundenen, mißverständlichen und
ungeschützten - Sätze Luthers soweit in einem
gemeinsamen Verständnis gewertet werden, daß sie
einer notwendigen Gemeinsamkeit im
Bekenntnis nicht entgegen stehen.
(36) Mit der
Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung zur
Rechtfertigungslehre" hat die katholische
Kirche im Rahmen eines Gottesdienstes Gemeinsamkeit mit einer Kirche
bekundet, die sich in ihrer
Bezeichnung bewußt auf Luther beruft. Damit hat die
katholische Kirche indirekt zum Ausdruck
gebracht, daß der Satz von der Auslöschung des
Gedächtnisses Luthers für sie der Vergangenheit
anheimgegeben ist. Auch die Aufnahme von Kirchenliedern Luthers im
katholischen Gottesdienst
ist ein Ausdruck dieser Überzeugung. Was die lutherische
Seite betrifft,
so sind es vor
allem die unterschiedlichen Luther-Bilder,
die die
katholisch-lutherischen Beziehungen vergiften können.
Grundlage eines gemeinsamen
Gedächtnisses Luthers sollte in erster Linie die
Luther-Rezeption der lutherischen Kirchen sein, wie
sie auch der Selbstbezeichnung lutherischer Kirchen zugrunde liegt. Im
Blick auf die
Wirkungsgeschichte sind hier vor allem Luthers
Bibelübersetzung, seine Katechismen, seine Gebete
und Kirchenlieder, die Schmalkaldischen Artikel (als Bekenntnisschrift)
und sein testamentarisches
Bekenntnis vom Abendmahl (als meist zitierte Lutherschrift in der
Konkordienformel)
hervorzuheben. Ein Zeugnis kirchlicher Lutherrezeption ist auch der
Cranach-Altar der
Stadtpfarrkirche mit den drei Bildern von Taufe (Melanchthon),
Abendmahl (Luther) und Buße
(Bugenhagen) sowie dem darunter angeordneten Bild des Gekreuzigten, auf
den Luther von der
Kanzel verweist. Wenn „der Katholik nicht auf die
Auflösung der Bekenntnisse und auf die
Zersetzung des Kirchlichen im evangelischen Raum setzt, sondern ganz
umgekehrt auf die Stärkung
des Bekenntnisses und der ekklesialen Wirklichkeit hofft"
(37),
so begrüßt er damit auch das
Gedächtnis Luthers, wie es Teil des
Selbstverständnisses lutherischer Kirchen ist. Hinzuweisen
wäre von lutherischer Seite, daß bestimmte
polemische Aussagen Luthers gegen den Papst als
Antichrist und gegen die Messe als größtem und
schrecklichstem Greuel
(38)
im katholisch-lutherischen Dialog einer Klärung
zugeführt wurden. Hilfreich wäre auch die
Feststellung, daß
Luther nicht (wie in Fernsehfilmen über Luther behauptet) die
erste deutsche Bibelübersetzung
veröffentlicht hat, sondern schon vorher 18 verschiedene
Übersetzungen der ganzen Bibel im Druck
erschienen und daß Luthers eigene Aussagen eine theatralische
Szene des Thesenanschlages am 31.
Oktober 1517 ausschließen.
(39) Um dem
kommunikationsstörenden Gift, das einem zwielichtigen
Gedächtnis Luthers entströmt,
entgegenzuwirken wäre m.E. eine symbolische Handlung
angebracht, in der die katholische Kirche
Luther in das kirchliche Gedächtnis zurückholt und
beide Seiten die Grundstrukturen eines
gemeinsamen Gedächtnisses Luthers aufzeigen.
2.2 Ziel: Gemeinsame Erklärung zum Sakramentenverständnis und zur Zulassung zur Eucharistie
Die
Abschlußerklärung Einheit
vor uns der zweiten Phase des
internationalen katholisch-lutherischen Dialoges intendierte
für den „initialen Akt gegenseitiger Anerkennung"
nicht nur für
die Rechtfertigungslehre, sondern auch hinsichtlich des sakramentalen
Lebens und des ordinierten
Amtes „die kirchlich verbindliche Anerkennung des
Grundkonsenses", „der die zwischen
Katholiken und Lutheranern noch bestehenden Verschiedenheiten nicht
mehr als kirchentrennend
erscheinen läßt und die gegenseitigen
Lehrverurteilungen gegenstandslos macht"
(40).
Der mühsame
Rezeptionsprozeß der GE zeigt, daß der
nächste Schritt die Frage der Sakramente und des Amtes
nicht gleichzeitig bewältigen kann. So legt sich
realistischerweise nahe, eine GE zur Frage des
Sakramentenverständnisses anzuzielen. Dabei kommt
der
Frage der Eucharistie und der Zulassung zur Eucharistie besondere
Bedeutung zu.
In der gegenwärtigen Phase des katholisch-lutherischen Dialogs
gibt es m.E. in diesem Punkt zur
Zeit keine Ideallösung. Völlig unbefriedigend und
schädlich für die Glaubwürdigkeit
kirchlicher
Verlautbarungen ist aber m.E. die rabulistische Erweiterung pastoraler
Notsituationen
(41).
Hier
besteht die Gefahr des Jonglieren mit juristischen
Versatzstücken, die im Endeffekt kein sinnvolles
Ganzes mehr ergeben. Leitlinie müßte m.E.
demgegenüber die Frage nach einem glaubwürdigen
Vollzug der Eucharistiefeier sein, wofür besonders 1 Kor 10,17
eine Herausforderung darstellt: „Ein
Brot ist es. Darum sind wir viele ein
Leib, den wir alle haben teil an dem einen
Brot." (1 Kor
10,17): Es gibt nur den einen Christus, nur den einen Leib und nur die
eine Eucharistie, nicht zwei
verschiedene Leiber Christi und nicht zwei verschiedene Eucharistien.
Es ist deshalb keine
glaubwürdige Lösung, lutherische Christen, die mit
ihrer Taufe Glieder des einen Leibes Christi
sind, mit dem Argument abzuweisen: Geht ihr zu eurer evangelischen
Eucharistie. Anderseits ist ein
bloßes gemeinsames Tun ohne Gemeinsamkeit im
Verständnis dessen, was geschieht, auch keine
glaubwürdige Feier der Eucharistie. Wenn also das - etwas
salopp formulierte - Motto „Jeder gehe
in seinen Stall" keine theologisch tragbare Lösung ist, so
kann es m.E. nur in der Richtung eine
Lösung geben, daß die Bedingung für die
Teilnahme an der katholischen Eucharistiefeier präzisiert
wird, nämlich die Bereitschaft, das mitzuvollziehen, was in
der katholischen Eucharistiefeier
geschieht. Dies beinhaltet m.E. 1. die durch die eine Taufe gegebene
Gemeinsamkeit der
Gliedschaft in dem einen Leib Christi, 2. die Gemeinsamkeit im
grundlegenden Verständnis von
Erlösung, die mit der Bejahung der Gemeinsamen
Erklärung zur Rechtfertigungslehre ihren
Ausdruck findet, 3. das gemeinsame Verständnis der
sakramentalen Gegenwart Christi in der
Eucharistie, wie sie etwa im katholisch-lutherischen Dialog (vgl. das
Herrenmahl) formuliert wurde,
und 4. die grundsätzliche Bejahung der universalen
ekklesiologischen Dimension der
Eucharistiefeier, wie sie mit der Nennung von Ortsbischof und Papst zum
Ausdruck kommt. Die
ersten beiden Kriterien können bei Mitgliedern lutherischer
Kirchen, die der „Gemeinsamen
Erklärung zur Rechtfertigungslehre" ihre Zustimmung gegeben
haben, vorausgesetzt werden. Die
beiden weiteren sind solange individuell abzuklären, solange
es nicht auch eine gemeinsame
Erklärung zu Sakrament und Amt gibt. Sind also die genannten
Voraussetzungen gegeben und
bedenkt man noch die vielen Zeichen partieller Anerkennung zwischen den
Amtsträgern der
katholischen und der lutherischen Kirche dann ist es m.E. für
die Glaubwürdigkeit der Eucharistie
als dem einen Brot des einen Herrn abträglicher, solche
Getaufte am gemeinsamen Tisch des einen
Herrn auszuschließen als sie im Bewußtsein der
damit akzeptierten Gemeinschaft teilhaben zu
lasse
2.3 Wiederherstellung der Gemeinsamkeit in der Ausübung des kirchlichen Amtes.
Trotz der
Irritationen und Verletzungen, die die Erklärung "Dominus
Iesus" über die Einzigkeit und
die Heilsuniversalität Jesu Christi und der Kirche
auslöste, sollte sich m.E. die Diskussion auf die
anstehenden Sachfragen des Verständnisses von Kirche und
apostolischer Tradition konzentrieren:
Dabei ist die Aussage: Es
gibt also eine einzige Kirche Christi, die in der katholischen Kirche
subsistiert und vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in
Gemeinschaft mit ihm geleitet wird
auf dem Hintergrund der abgelehnten Gegenposition zu sehen, „die
Kirche Christi bestehe heute
in Wahrheit nirgendwo mehr, sondern sei nur als ein Ziel zu betrachten,
das alle Kirchen und
Gemeinschaften suchen müssen"
(Nr. 17). Auch nach
Dominus Iesus verdient der Weg zur vollen Kirchengemeinschaft, wie er
im Dokument
„Einheit vor uns" der internationalen Gemeinsamen
römisch-katholischen / evangelisch-lutherischen Kommission
vorgezeichnet ist, erneute Aufmerksamkeit. In der Stellungnahme der
Deutschen Bischofskonferenz zur Studie Lehrverurteilungen -
kirchentrennend? heißt es: „Wir
bitten die evangelische Seite, mit uns weitere konkrete Schritte zu
diesem Ziel [nämlich der
Wiederherstellung der Gemeinschaft in der Ausübung des
kirchlichen Amtes], wie sie etwa in der
Erklärung ,Einheit vor uns' von der internationalen
,Gemeinsamen
römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen Kommission'
aufgezeigt wurden, zu prüfen."
(42)
Das
Dokument Einheit vor uns ist bisher wenig rezipiert und des
öfteren in dem Sinn mißgedeutet
worden, als ob damit eine Einverleibung oder Angliederung der
lutherischen Kirche intendiert sei.
Der Grundgedanke ist vielmehr: Wenn es im katholisch-lutherischen
Dialog zu einer wachsenden
gegenseitigen Anerkenntnis von Kirchesein gekommen ist, dann kann man
nicht mehr
gegeneinander oder nebeneinander Kirche sein, ohne sich nicht zur
Sonderkirche zu machen. Auf
dem Weg zur katholisch-lutherischen Kirchengemeinschaft kommt dabei dem
initialen Akt, in dem
die verbindliche Übernahme des im theologischen Dialog
erreichten Konsenses erklärt wird,
besondere Bedeutung zu, insofern beide Seiten damit in einen
ganzheitlichen Prozeß eintreten, der
bereits mit dem Beginn Kirchengemeinschaft eröffnet und die
Frage der Anerkennung der Ämter
durch ihre gemeinsame Ausübung löst, wobei die
gemeinsame Rückbesinnung auf die Alte Kirche
für beide Seiten orientierender Bezugspunkt ist.
(43)
Abschließendes Resumee:
Konsequenz
und
Aufgabe aus der Unterzeichnung der GE ist so zum einen die Absicherung
des
bisherigen Weges zur GE und zum andern die Sorge um die
Weiterführung des Weges, wie er im
offiziellen katholisch-lutherischen Dialog schon vorgezeichnet ist.
1.
Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre. Gemeinsame
offizielle Feststellung. Anhang
(Annex) zur Gemeinsamen Offiziellen Feststellung,
Paderborn/Frankfurt-M. 1999; Einig in der Mitte
des Glaubens? Hg. von der Bistumskommission für
ökumenische Fragen der Diözese Münster,
Münster 1999, S.117-138.
2.
Texte aus der velkd 97/2000 S. 53.
3.
Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische
Kommission, Wege zur Gemeinschaft, Nr.8f,
Paderborn/Frankfurt-M. 1980, S. 56f; vgl. Gemeinsame
römisch-katholische/evangelisch-lutherische
Kommission, Das Herrenmahl, Nr.3, Paderborn/Frankfurt-M. 1978, S.10:
„Der Text des Dokumentes
erwuchs aus der Besinnung auf das Zeugnis der Heiligen Schrift und der
kirchlichen Traditionen.
Insbesondere wurde die liturgische Konkretgestalt in die
Überlegungen einbezogen, da zur
eucharistischen Wirklichkeit Lehre und Leben, Bekenntnis und
liturgische Form, Frömmigkeit und
Praxis gehören."
4.
Alle unter einem Christus, Nr. 14: Gemeinsame
römisch-katholisch/evangelisch-lutherische
Kommission, Wege zur Gemeinschaft, Paderborn/Frankfurt-M. 1980, S. 59.
5.
Texte aus der velkd 97/2000 S. 53.
6.
Vgl. z.B. den Artikel „Reformation", verfaßt von
Blanke: RGG2
Bd IV, Tübingen 1930, Sp. 1769-1781, 1777.
7.
Dorothea Wendebourg, Der lange Schatten des landesherrlichen
Kirchenregiments: ZThK 100, 2003,
420-465.
8.
Ernst Troeltsch: Artikel Protestantismus II, in: RGG Bd IV,
Tübingen 1913, Sp. 1912; vgl. auch Vinzenz
Pfnür, Reformationstheorien und konfessionelle
Identität: Ekumenizm na progu trzeciego
tysiclecia, hg. von Piotr Jaskóa, Opole 2000 (Ekumenizm i
Integracja 2), 275-288.
9.
Joseph Lortz, Die Reformation in Deutschland, Freiburg 19483
I, 147.
10.
ebd. I 430.
11.
Ebd. II 57.
12.
Ebd. II 52f; vgl. Vinzenz Pfnür, Die Bedeutung des
Bekenntnis-Bezuges im katholisch-lutherischen
Dialog: Studia Oecumenica 2, Opole 2002, 113-130, bes. 113-116.
13.
Joseph Ratzinger, Prognosen für die Zukunft des
Ökumenismus: Joseph Kardinal Ratzinger, Vom
Wiederauffinden der Mitte, Freiburg 1997, 181-194, 191-193.
14.
Ökumenischer Arbeitskreis evangelischer und katholischer
Theologen: Lehrverurteilungen -
kirchentrennend? I Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der
Reformation und
heute, hg. v. Karl Lehmann und Wolfhart Pannenberg,
Freiburg/Göttingen 1986 (Dialog der Kirchen,
4).
15.
Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zur Studie
„Lehrverurteilungen -
kirchentrennend?": Die deutschen Bischöfe, 52, Bonn 1994,
S.4f.
16.
Vgl. ebd. S.3.
17.
Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, S. 26.
18.
Vinzenz Pfnür, Verwirft das Konzil von Trient in der Lehre von
den Sakramenten die
reformatorische Bekenntnisposition? Zur Frage der Kenntnis der
reformatorischen Theologie auf
dem Konzil von Trient. Untersuchung der Irrtumslisten über die
Sakramente: Lehrverurteilungen
- kirchentrennend? III Materialien zur Lehre von den Sakramenten und
vom kirchlichen Amt, hg.
v. Wolfhart Pannenberg, Freiburg/Göttingen 1989 (Dialog der
Kirchen, 6) S. 159-186, bes.165; vgl.
Vinzenz Pfnür, Die Wirksamkeit der Sakramente sola fide und ex
opere operato: Gemeinsame
römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission, Das
Herrenmahl, Paderborn/Frankfurt-M
197810,
S. 93-100. 19.
Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische
Kommission, Einheit vor uns,
Paderborn/Frankfurt-M 1985, Nr. 68, S. 43f.
20.
Vgl. Gemeinsame römisch-katholische / evangelisch-lutherische
Kommission, Einheit vor uns,
Paderborn/Frankfurt-M. Nr.49, S.29.
21.
Vgl. Katholische Anerkennung des Augsburgischen Bekenntnisses, hg. v.
Harding Meyer, Heinz
Schütte und Hans-Joachim Mund, Frankfurt 1977; Das
katholisch-lutherische Gespräch über das
Augsburger Bekenntnis. Dokumente 1977-1981, hg. v. Harding Meyer, Genf
1982 (LWB-Report 10).
22.
Confessio Augustana. Bekenntnis des einen Glaubens. Gemeinsame
Untersuchungen lutherischer
und katholischer Theologen, hg. von Harding Meyer und Heinz
Schütte, Paderborn/Frankfurt a.M.
1980.
23.
Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische
Kommission, Einheit vor uns,
Paderborn/Frankfurt-M. 1985, S. 31.
24.
vgl. die Festschreibung der terminologischen Trennung zwischen
Rechtfertigung auf der einen
und Wiedergeburt, Erneuerung, Heiligung auf der anderen Seite, obwohl
die Konkordienformel sich
noch bewußt ist, daß in der Apologie und in der
Schrift (Verweis auf Tit 3,5) iustificatio und
regeneratio gleich gesetzt ist (vgl. BSLK 920)
25.
Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, S. 59.
26.
Vgl. etwa Una Sancta 3/2000; 3/2002.
27.
Friedrich Wilhelm Graf, Protestantismus II: TRE XXVII, 556.
28.
Vgl. Vinzenz Pfnür, Reformationstheorien und konfessionelle
Identität: Ekumenizm na progu
trzeciego tysiaclecia, Opole 2000 (Ekumenizm i Integracja 2), 275-288. 29.
Texte aus der velkd 97/2000 S. 53.
30.
Leo X., Bulle Exsurge Domine:
„Inhibemus preterea sub omnibus et singulis premissis penis
eo ipso incurrendis, omnibus et singulis Christi fidelibus superius
nominatis, ne scripta etiam
prefatos errores non continentia, ab eodem Martino quomodolibet condita
vel edita aut
condenda vel edenda seu eorum aliqua tanquam ab homine Orthodoxe fidei
Inimico atque ideo
vehementer suspecta et ut
eius memoria omnino deleatur de Christi
fidelium consortio legere,
asserere, predicare, laudare, imprimere, publicare, sive
defendere per se vel alium seu alios, directe vel indirecte, tacite vel
expresse, publice vel
occulte, seu in domibus suis sive aliis locis, publicis vel privatis
tenere quoquo modo presumant,
quinimmo illa comburant, ut prefertur." (Dokumente zur Causa Lutheri,
hg. und kommentiert
von Peter Fabisch und Erwin Iserloh, Teil II, Münster 1991,
402).
31.
... Martinum, complices, adherentes, fautores et receptatores praefatos
et eorum quemlibet
tamquam aridos palmites in Christo non manentes, sed doctrinam
contrariam Catholice fidei
inimicam sive scandalosam seu damnatam in non modicam offensam divinae
maiestatis ac
universalis Ecclesiae et fidei Catholice detrimentum et scandalum
dogmatizantes et
predicantes... (ebd. 400)
32.
„Monemus insuper omnes et singulos Christi fideles
supradictos sub eadem excommunicationis
late sententie pena, ut hereticos predictos declaratos et condemnatos
mandatis nostris non
obtemperantes post lapsum termini supradicti evitent et, quantum in eis
est, evitari faciant
nec cum eisdem vel eorum aliquo commertium aut aliquam conversationem
seu communionem
habeant nec eis necessaria ministrent". (Ebd. 402).
33.
Erstere wurden wegen unerlaubter Entfernung aus dem Kloster (vgl. TRE
XVII 619-625), letzterer
wegen Finanzangelegenheiten exkommuniziert (vgl. G. Müller,
Causa reformationis. Beiträge zur
Reformationsgeschichte und zur Theologie Martin Luthers,
Gütersloh 1989).
34.
Magnum Bullarium Romanum I, Luxemburg 1792, p. 682.
35.
„Excommunicamus et anathematizamus ... et nuper ob
similitudinem impietatis per nos
damnatum Martinum Lutherum et eius sequaces ac illi, quominus puniri
possit, quomodolibet
faventes, ... ac omnes fautores, receptatores et defensores eorumdem"
(Dokumente zur Causa
Lutheri, a.a.O. II 477). Vgl. K. Pfaff, Beiträge zur
Geschichte der Abendmahlsbulle vom
16.-18.Jahrhundert, in: RömQu 38, 1930, 23-76.
36.
Generell sind dabei folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-
der
schultheologische Hintergrund, nämlich Luthers
Auseinandersetzung mit dem
Kontritionismus von Gabriel Biel und dem Attritionismus von Duns
Scotus,
- die formalen
Vorgaben für eine Disputation im theologischen Schulbetrieb,
- die weitere
Entwicklung im Verlauf der Reformation, insbesondere die Abgrenzungen
Luthers
gegenüber den Schwärmern,
- die
Sachposition der lutherischen Bekenntnisschriften,
- die
theologische Abklärung in den Religionsgesprächen der
Reformationszeit,
- die
Rezeption Luthers durch die lutherische Kirche,
Für die Bewertung der in der Bulle Exsurge Domine aufgeführten Artikel 1, 2-3, 5, 14, 35, 36 der Bulle vgl. Vinzenz Pfnür, Excommunicatio und amicum colloquium. Das Religionsgespräch auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 auf dem Hintergrund der Frage des Lutherbannes: Unterwegs zum einen Glauben. Festschrift für Lothar Ullrich zum 65. Geburtstag, hg. von Wolfgang Beinert, Konrad Feiereis und Hermann Josef Röhrig, Leipzig 1997, 448-460.
Was die
Autorität der Konzilien betrifft (vgl. Art. 29f = DS 1479f) so
beruft sich Luther in der
Leipziger Disputation für die Aussage, daß Konzilien
irren können, auf Panormitanus (WA 59,479f;
vgl. Nicolaus de Tudeschis, Super primo decretalium, Lyon 1516/7, fol
.91). Gegenüber Eck beteuert
er aber sogleich: „Ich stimme dem Herrn Doktor zu,
daß die Bestimmungen der Konzilien in
Glaubensfragen auf jede Weise festzuhalten sind. Allein dies behalte
ich mir vor, was auch
vorzubehalten ist, daß ein Konzil irgendwann geirrt hat und
irren kann, zumal in den Dingen, die
keine Glaubensfragen betreffen" (WA 59,500: Consentio
cum domino doctore
quod conciliorum statuta in his quae fidei sunt omni modo
amplectenda. Hoc solum mihi reservo quod et reservandum
est, concilium aliquando errasse et posse errare, praesertim
in his quae non sint fidei.) Im
weiteren Verlauf der Disputation sagt Luther
ausdrücklich: „Ich glaube, daß ein Konzil
und die Kirche niemals irren in Glaubensfragen; in den
übrigen Dingen ist es nicht nötig, nicht zu irren."
(WA 59, 547). Melanchthon schreibt an Ökolampad:
„Auf Luther war man deshalb nicht gut zu sprechen, weil es
das Ansehen hatte als rede er gegen
die Konzilien, wobei doch jener nichts mit größerem
Bedacht betrieb, als daß den Konzilien ihre
Autorität zukomme" (MBW T1 Nr.59, S.139) Auf dem Reichstag zu
Augsburg 1530 beteuern die
Vertreter der lutherischen Seite: „Und wär zum
höchsten wider unser Gewissen, daß wir einen
Artikel des Glaubens entgegen der Hl. Schrift oder den christlichen
Konzilien der Väter halten
oder predigen lassen wollten" (Urkundenbuch zu der Geschichte des
Reichstages zu Augsburg im
Jahre 1530, hg. v. Carl Eduard Förstemann, Halle 1833/35, II
212f.). „Und was aber etliche von Konziliis
geschrieben oder gelehrt, lassen wir zu eines jeden Verantwortung
stehen. Denn wir geben den
christlichen Konzilien ihre gebührende Ehre, wie die alten
Canones davon halten" (ebd. 213-216).
Ausdrücklich bekennt die CA: „Ecclesiae magno
consensu apud nos docent, decretum Nicaenae
synodi ... verum et sine ulla dubitatione credendum esse" (BSLK 50).
37.
Joseph Ratzinger, Prognosen für die Zukunft des
Ökumenismus: Joseph Kardinal Ratzinger, Vom
Wiederauffinden der Mitte, Freiburg 1997, 192.
38.
Schmalkaldische Artikel, II (BSLK 416); vgl. BSLK 419: „Also
sind und bleiben wir ewiglich geschieden und
widereinander".
39.
Luther schreibt am 21.11.1518 an den Kurfürsten Friedrich den
Weisen: „Dabei hat von dieser
Disputation niemand daselbst von den engsten Freunden gewußt
außer der ehrwürdige Herr
Erzbischof von Magdeburg und der Herr Hieronymus, Bischof von
Brandenburg: denn weil ihnen
ja daran gelegen sein mußte, derartige Ungereimtheiten zu
unterbinden habe ich sie in
Privatschreiben - und zwar bevor ich die Disputationsthesen
veröffentlichte - in demütiger und
ehrerbietiger Weise aufgefordert, die Herde Christi vor diesen
Wölfen zu behüten" (WABr 1,245). Der
im Original erhaltene Brief Luthers an Erzbischof Albrecht von Mainz,
dem er die Ablaßthesen
beilegt, trägt das Datum vom 31.10. (Vigil von Allerheiligen)
1517. Da für die Beförderung des Briefes
mindestens einige Tage zu veranschlagen sind - faktisch wurde der Brief
laut Kanzleivermerk
am 17.11. von den Magdeburger Räten geöffnet und
danach nach Mainz weitergeleitet - wußten
nach Luthers Worten der Erzbischof und somit auch Luthers engste
Freunde am 31.10. nichts von
der Disputation über den Ablaß. Vgl. Erwin Iserloh,
Luther zwischen Reform und Reformation. Der
Thesenanschlag fand nicht statt, Münster 31968
(KLK 23/24), S. 41-55.
40.
Gemeinsame römisch-katholische / evangelisch-lutherische
Kommission, Einheit vor uns,
Paderborn/Frankfurt-M 1985, Nr. 123f, S.69.
41.
Was in einer Todessituation ein angebrachtes Argument ist, z.B. das
Nichterreichen eines
Amtsträgers der eigenen Konfession, ist für eine
Stadt wie Nürnberg nur schwer vorstellbar.
42.
Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zur Studie
„Lehrverurteilungen -
kirchentrennend?": Die deutschen Bischöfe, 52, Bonn 1994,
S.23.
43.
Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische
Kommission, Einheit vor uns,
Paderborn/Frankfurt-M 1985, bes. Nr. 117ff, S. 67ff; vgl. auch Vinzenz
Pfnür, Una rinnovata
comunione delle chiese: Il Concilio Vaticano II. Recezione e
attualità alla luce del Giubileo, a cura
di Rino Fisichella, Milano 2000, 403-415.