Gemeinsame
römisch-katholische/evangelisch-lutherische
Kommission:
Das Herrenmahl (1978)
Exkurs 3:
1. Wirksamkeit der Sakramente
1.1 Taufe
1.2 Buße, Absolution
1.3 Eucharistie
2. Die Polemik gegen das »opus
operatum«
2.1 »Opus operatum«
im Zusammenhang der
im Anschluß an Gabriel Biel interpretierten und Duns Skotus
zugeschriebenen
Sakramentenlehre.
2.2 »Opus operatum«
im Zusammenhang der
Verdienstlehre, insbesondere der Lehre von der Wirkweise der Werke und
Fürbitten für die Verstorbenen (suffragia) und der
Behandlung
der Frage der Genugtuung (satisfactio).
Ergebnis
Fussnoten
Abkürzungen
Das Konzil von Trient sieht
in der protestantischen
Lehre von der Rechtfertigung »allein durch den
Glauben«
eine Ablehnung der katholischen Auffassung von der Wirksamkeit der
Sakramente
»ex opere operato«.
In Can. 8 der Canones de sacramentis in
genere heißt
es:
»Wer sagt, durch die Sakramente des neuen Gesetzes selbst werde die Gnade nicht ex opere operato mitgeteilt, sondern allein der Glaube an die göttliche Verheißung zur Erlangung der Gnade genüge, der sei ausgeschlossen« (DS 1608).Wenngleich in den lutherischen Bekenntnisschriften sowohl die Rechtfertigung »allein durch den Glauben« wie auch die Polemik gegen das »Opus operatum« eine gewichtige Rolle spielen, so richtet sich dennoch weder das »sola fide« noch die polemische Ablehnung des »Opus operatum« gegen die Lehre von der wirksamen Gnadenvermittlung durch die Sakramente.
»Und durch das Wort SOLA, so wir sagen: allein der Glaub macht fromm, schließen wir nicht aus das Evangelium und die Sakrament, daß darum das Wort und Sakrament sollten vergeblich sein, so es der Glaub alles allein thut, wie die Widersacher uns alles gefährlich deuten; sondern unsern Verdienst daran schließen wir aus. Denn wir haben oben genug gesagt, daß der Glaub durchs Wort kommt; so preisen wir das Predigtamt und Wort höher und mehr denn die Widersacher« (1)In einem Schriftstück »Antwort auf die Verleumdungen derer, die sich katholisch nennen« vom 4. Sept. 1530 wird die Annahme der Einigungsformel, die auf dem Reichstag zu Augsburg im Vierzehnerausschuß erarbeitet wurde und in der es heißt, daß die Sündenvergebung instrumentaliter durch Wort und Sakrament zuteil wird (2), wie folgt begründet:
»Und diese Worte nahmen die Lutherischen an, weil sie durch das Wort Sola nicht die Gnade noch das Wort oder die Sakramente ausschließen, sondern die Werke.« (3)
Nach dem Augsburgischen
Bekenntnis sind die Sakramente
»Mittel«, »Instrumente«,
durch die
Gott den Geist gibt, »den Glauben wirkt«,
»erweckt
und stärkt« und »seine
Verheißungen austeilt«
(4). Sie sind »wirksam«,
»efficax« (5),
auch
wenn der Priester, durch den sie gereicht werden, schlecht ist (CA
8).
Die Sakramente sind für
Melanchthon Zeichen, die
das Heil bezeugen und zuwenden (signa testificantia et applicantia)
(6).
»Sie sind Bericht und Überlieferung ... und sie vermitteln und vergegenwärtigen zugleich das in Christus Wirklichkeit gewordene Heil, sind Instrumente des Handelns Gottes hier und jetzt, in denen er (Christus, der Geist) am Werk ist und durch die er sein Heil dem Menschen gibt. Sie sind darum ,efficax ad salutem'.« (7)
Noch 1525 predigt Luther, daß die Taufe ohne Glauben niemandem helfe und sie auch niemandem zu spenden sei, der nicht selber glaube. Diese und ähnliche Äußerungen warfen J. Eck in den Vierhundertundvier Artikeln, J. Fabri in den Antilogiarum Babylonia und die Responsio Catholica auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 den Lutherischen vor (8).
Diese Hinweise katholischerseits
auf frühere Äußerungen
Luthers werden jedoch der lutherischen Position von 1530 insofern nicht
gerecht, als in der Zwischenzeit Luther und Melanchthon in der
Auseinandersetzung
mit den Wiedertäufern, den Schwärmern und Zwingli die
Frage der
Wirksamkeit der Sakramente neu durchdacht hatten.
So schreibt Melanchthon im seinen
»Bedenken
gegen die Wiedertäufer« von 1528:
»Die Taufe bezeugt, daß sich die Vergebung der Sünden auf die Kinder erstreckt, auch wenn sie die Verkündigung des Wortes noch nicht verstehen.« (9)Ebenso bekennt sich Luther zur selben Zeit den Wiedertäufern gegenüber zur objektiven Wirkung der Sakramente. Für den Fall, daß die Taufe ohne Glauben empfangen worden sei, lehnt er eine Wiedertaufe ab:
»Ja, es ist eine rechte taufe an yhr selbs, on das sie unrecht empfangen. Denn es sind die wort gesprochen und alles gethan was zur taufte gehöret, so völlig, als geschieht, wenn der glawbe da were. Wenn nu ein ding an yhm selbst recht ist, so mus darumb nicht anders vernewet werden, obs gleich unrecht empfangen ist, Man thu das unrecht ab, so wirds alles recht on alle vernewerung. Abusus non tollit substantiam imo confirmat substantiam. Misbrauch endert keinem ding sein wesen, ia on wesen kan kein misbrauch sein.« (10)Im Großen Katechismus Luthers heißt es:
»wenn das Wort bei dem Wasser ist, so ist die Taufe recht, obschön der Glaube nicht dazu kömmpt; denn mein Glaube machet nicht die Taufe, sondern empfähet die Taufe. Nu wird die Taufe davon nicht unrecht, ob sie gleich nicht recht empfangen oder gebraucht wird, als die (wie gesagt) nicht an unsern Glauben, sondern an das Wort gebunden ist«. (11)
Im Unterschied zu Luther
zählen die Confessio Augustana
und die Apologie die Buße zu den Sakramenten im engeren Sinn
(12). Der Grund liegt darin, daß
Melanchthon den Begriff
der Materie des Sakramentes weiter faßt als Luther und
darunter nicht
nur das materielle Ding, sondern die ganze zeichenhafte Handlung
(ceremonia,
ritus, actio) versteht (13).
In der Auffassung
von der Wirkung der Absolution stimmen Luther, Melanchthon und die
Bekenntnisschriften
überein.
Ihre Aussagen sind auf dem Hintergrund der
spätscholastischen
Bußlehre zu werten
(14). Gegenüber
Gabriel Biel, der in der Frage der Wirkkraft der Absolution auf den
frühscholastischen
Kontritionismus von Petrus Lombardus zurückgreift und der
Absolution
lediglich deklarative Funktion zuteilt, betonen die CA, die Apologie
und
der Luther von 1529/1530 die »Kraft«
(vis) der Absolution und sehen in ihr das
Hauptstück, das was
die Buße zum Sakramente macht.
»Darbei wird das Volk fleißig Unterricht, wie trostlich das Wort der Absolution sei, wie hoch und teuer die Absolution zu achten. Dann es sei nicht des gegenwärtigen Menschen Stimme oder Wort, sondern Gottes Wort, der die Sunde vergibt. Dann sie wird an Gottes statt und aus Gottes Befehl gesprochen.« (15)»Die Gewalt der Schlüssel verwaltet und bietet das Evangelium dar durch die Absolution, die die wahre Stimme des Evangeliums ist. Und so schließen wir auch die Absolution mit ein, wenn wir vom Glauben reden, denn der Glaube kommt aus dem Gehör... Und weil Gott wahrhaft durch das Wort lebendig macht, so vergeben die Schlüssel wahrhaft vor Gott die Sünden nach dem Spruch: Wer euch hört, hört mich. Darum sollen wir das Wort der Absolution nicht weniger achten noch glauben, als wenn wir Gottes klare Stimme vom Himmel hörten. Und die Absolution kann im eigentlichen Sinn das Sakrament der Buße genannt werden, wie auch die gelehrteren scholastischen Theologen sagen« (Apologie, Art. 12) (16).
Im Kleinen Katechismus betont Luther,
»daß man die Absolutio oder Vergebung vom Beichtiger empfahe als von Gott selbs und ja nicht dran zweifel, sondern feste glaube, die Sunde seien dadurch vergeben für Gott im Himmel«. (17)In der Schrift »Von den Schlüsseln« (August 1530) führt Luther aus:
»Wir reden davon, was die Schlüssel thun und geben. Wers nicht an nimpt, der hat freilich nichts, der Schlüssel feilet drumb nicht, Viel gleuben dem Euangelio nicht, Aber das Euangelion feilet und leugnet darumb nicht, Ein König gibt dir ein Schlos, Nimpstu es nicht an, So hat der König darumb nicht gelogen noch gefeilet, Sondern du hast dich betrogen, und ist deine schuld, Der König hats gewis gegeben.« (18)»Meinestu aber, das der nicht gebunden sey, der dem Binde schlüssel nicht gleubet? Er sols wol erfahren zu seiner Zeit, das umb seines Unglaubens willen das binden nicht vergeblich gewest ist, noch gefeilet hat. Also auch, Wer nicht gleubet, das er los sey und seine sund vergeben, der sols mit der zeit auch wol erfahren, wie gar gewis jhm seine sunde jtzt vergeben sind gewest, und ers nicht hat wollen gleuben«. (19)
Zwingli formuliert in seinem Bekenntnis für den Reichstag zu Augsburg:
»Ich glaube, daß in dem hl. Mahl der Eucharistie, d. h. der Danksagung, der wahre Leib Christi da ist, nämlich durch die Betrachtung des Glaubens.« (20)Melanchthon nimmt dazu in einem Gutachten vom 25. Juli 1530 Stellung:
»Sie schmieren den Menschen Honig um den Mund, dadurch daß sie sagen, der Leib sei wahrhaftig da. Und doch fügen sie später hinzu: In der Betrachtung des Glaubens, d. h. durch die eigene Einbildung. So leugnen sie wieder die Realgegenwart.« (21)Luther schreibt in seinem Bekenntnis vom Abendmahl Christi:
»Ebenso rede ich auch und bekenne das sacrament des altars ... es steht nicht auff menschen glauben oder Unglauben, sondern auff Gotts wort und Ordnung.« (22)In den Schmalkaldischen Artikeln heißt es:
»Vom Sakrament des Altars halten wir, daß [unter] Brot und Wein im Abendmahl sei der wahrhaftige Leib und Blut Christi [im Abendmahl] und werde nicht allein gereicht und empfangen von frommen, sondern auch von bösen Christen.« (23)
Zusammenfassend ergibt
sich:
Das, was nach katholischer Lehre mit dem
Satz von der
Wirksamkeit der Sakramente ex opere operato ausgesagt wird, ist der
Sache
nach auch lutherische Lehre: Das Gnadenangebot Gottes steht und
fällt
nicht mit dem Glauben oder Unglauben des Menschen. Die Wirksamkeit der
Sakramente beruht nicht auf der Würdigkeit des
Amtsträgers.
Wenn nun dennoch die lutherischen Bekenntnisschriften gegen den Ausdruck »ex opere operato« polemisieren, so ist ein zweifacher Hintergrund zu beachten:
2.1
»Opus operatum«
im Zusammenhang der im Anschluß an Gabriel Biel
interpretierten
und Duns Skotus zugeschriebenen
Sakramentenlehre.
Art. 13 der Apologie der Confessio Augustana verwirft
»den ganzen Haufen der scholastischen Doctoren, die lehren, daß die Sakramente dem, der kein Hindernis (obex) entgegensetzt, ex opere operato sine bono motu utentis, wenn schon das Herz alsdenn kein guten Gedanken hat, Gnade mitteilen« (24).Der erste Satz der Bulle »Exsurge Domine« vom 15. Juni 1520 zitiert den der 7. Concl. der »Resolutiones disputationum de indulgentiarum virtute« (1518) (25) entnommenen Irrtum Luthers:
»Eine häretische Ansicht ist es, aber eine gebräuchliche, zu sagen, die Sakramente des Neuen Gesetzes geben die rechtfertigende Gnade denen, die kein Hindernis entgegensetzen.« (26)In der Assertio, der erneuten Behauptung aller in der Bulle Leos X. verurteilten Artikel, nennt Luther als Urheber dieser »häretischen Meinung« Skotus (27) und charakterisiert diese näher:
»Als obex (Hindernis) bezeichnen sie die Todsünde oder den Vorsatz zu dergleichen, wie Mord, Ausschweifung oder ähnliches, so daß es für den Empfänger des Sakramentes genügt, aufzuhören mit dem Sündigen und den Vorsatz dazu aufzugeben, auch wenn er keinen guten Vorsatz faßt. Einige von ihnen sagen, nicht einmal eine gute Regung des Herzens sei erforderlich.« (28)In der Apologie wird der Ausdruck ex opere operato stereotyp erläutert durch die Zusätze:
»sine bono motu accipientis«, »sine bono motu cordis«, »sine bono motu utentis, hoc est sine fide in Christum«, »wenn schon das Herz gar nicht dabei ist«, »durch unser Werk ex opere operato, das ist durch das getane Werk an ihm selbst sine bono motu utentis, wenn schon das Herz kein guten Gedanken hat« (29).Im Hintergrund dieser reformatorischen Polemik gegen das opus operatum steht die durch die Brille Biels gesehene skotistische Sakramentenlehre, die dogmengeschichtlich vor allem in der Bußlehre Bedeutung hat (30). Ob diese Sicht der skotistischen Sakramentenlehre gerecht wird, braucht hier nicht entschieden zu werden. Für das Verständnis der reformatorischen Polemik gegen das »ex opere operato« ist es wichtig, zu sehen, welche Auffassung vom »opus operatum« im Hintergrund steht und welches positive Anliegen dem entgegengestellt wird, nämlich die Aussage, daß Verheißung Gottes und Glaube zusammengehören.
2.2
»Opus operatum«
im Zusammenhang der Verdienstlehre,
insbesondere der Lehre von der Wirkweise
der Werke und
Fürbitten für die Verstorbenen (suffragia)
und der Behandlung der Frage der
Genugtuung (satisfactio).
In der CA bzw. der Ap. begegnet
der Ausdruck »opus
operatum« in Verbindung mit den vier traditionellen
Werken, in
die die suffragia eingeteilt werden. Es ist von der Messe, von Gebet,
Fasten
und Almosen als »satisfactiones ex opere operato«
die
Rede. Dieser Sprachgebrauch ist, wenn man den Begriff opus operatum nur
auf die Sakramentenlehre bezieht, nicht zu verstehen. So
heißt es
in Art. 12 der Ap. im Zusammenhang der Ausführungen
über die
Genugtuung als dritten Teil der Buße:
Die Gegner hätten
»etzliche gewisse Fasten ... etliche Gebet, etliche gewisse Almosen, welche sollen ein Gottesdienst sein, welcher ex opere operato Gott versühne und von ewigem Verdammnis erlöse. Denn sie sagen und lehren, daß solch Werk, ex opere operato, das ist, durchs getane Werk für die Sünde gnug tun, und lehren, daß solche Satisfaktion gelte, obgleich einer in Todsunden liegt« (31).Auch für die Frage der Zuwendung der Messe ex opere operato ist die im Hintergrund stehende und von Luther und Melanchthon bekämpfte Position zu beachten (32). »Die Reformatoren kämpfen also gegen einen Begriff des ,opus operatum', der einerseits durch seinen Sitz in der Suffragienlehre, andererseits durch die skotistische Sakramentenlehre bestimmt ist. Werden nun noch beide Momente miteinander verbunden«, (33) so ist es nicht verwunderlich, daß dieses so verstandene ,opus operatum' in der reformatorischen Polemik zum Gegenbegriff der Rechtfertigung durch den Glauben wird.« (34)
Beachtet man diesen Hintergrund
der Polemik und andererseits
die positiven Aussagen über die Wirkkraft der Sakramente, so
ist m.
E. ein Konsens zwischen lutherischer und katholischer Auffassung in
dieser
Frage gegeben.
Accra: Accra-Sitzung der Kommission für Glauben und
Kirchen Verfassung,
Die Eucharistie (vgl. S. 11 f.)
Ap: Apologia Confessionis Augustanae CA: Confessio Augustana
BLSK: Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutheri- schen Kirche.
Hrsg. im Gedenkjahr der Augsburgischen Konfession (Göttingen
51963)
CR: Corpus Reformatorum. Hrsg. von C. G. Bretschneider und H. E.
Bindseil
(Braunschweig 1834-1860)
Dombes I: Gruppe von Dombes, Auf dem Weg zu ein und demselben
eucharistischen
Glauben (vgl. S. 12)
Dombes II: Gruppe von Dombes, Die Bedeutung der Eucha- ristie (vgl.
S. 12)
DS: H. Denzinger / A. Schönmetzer, Enchiridion symbolorum
definitionum
et declarationum de rebus fidei et morum (Herder1965)
dT: deutscher Text
lT: lateinischer Text
Löwen: Löwen-Sitzung der Kommission für
Glauben und
Kirchenverfassung, Interkommunion oder Gemeinschaft? und Eucharistie im
ökumenischen Denken (vgl. S. 11)
Malta: Malta-Bericht der internationalen
lutherisch/römisch-katholischen
Studienkommission, Das Evan- gelium und die Kirche (vgl. S. 12)
MSA: Melanchthons Werke in Auswahl. Studienausgabe. Hrsg. von R.
Stupperich
(Gütersloh 1951ff)
Sch: F. W. Schirrmacher, Briefe und Acren zu der Geschichte des
Religionsgesprächs
zu Marburg 1529 und des Reichstags zu Augsburg (Gotha 1876)
*
in: Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische
Kommission: Das Herrenmahl, Paderborn / Frankfurt am Main 1978 10.
Aufl.,
(ISBN: 3-87088-208-5 / 3-87476-114-2) S. 93-100 / Französisch:
Commission
internationale catholique-luthérienne: Face à
l'unité,
Les Éditions du Cerf, Paris 1986 (ISBN: 2-204-02578-X) S.
112-121
/Amerikanisch/Englisch: L-RC: (1978) Eucharist =Lord's Supper, Beyond
an
old polemic sola fide / opus operatum, in:
Origins 8, 1979, Nr.30, coll. .478-480.
1. BSLK 175, 11-18 dT. Vgl. 1T: "Excludimus autem opinionem meriti. Non excludimus verbum aut sacramenta, ut calumniantur adversarii" 175, 3-6.
2. Vgl. Pfnür, Einig in der Rechtfertigungslehre? (Wiesbaden 1970) 152, Anm. 83; H. Immenkötter, Um die Einheit im Glauben (Münster 1973) 39, Anm. 53.
4. CA 5 (BSLK 59,4ff); CA 13 (BSLK 68,6ff. 10f); vgl. St. A. V 137, 28f; 286, 17-25.
5. BSLK 62, 10f. Vgl. Wittenberger Artikel von 1536: »Quod ad tertium decimum articulum confessionis nostrae attinet, docemus, quod sacramenta instituta sunt, non modo ut sint notae professionis inter Christianos, sed magis ut sint certa quaedam testimonia et efficacia signa gratiae et voluntatis Dei erga nos, hoc est, per quae Deus invisibiliter operetur in nobis et suam gratiam in nos invisibiliter diffundat« (Die Wittenberger Artikel von 1536, hrsg. von G.Mentz, Darmstadt 1968, 52,24-54,4).
6. CR 24,70; vgl. K. Haendler, Wort und Glaube bei Melanchthon, (Gütersloh 1968) 169, Anm. 43.
7. K. Haendler a.a.O. 167f; vgl. BSLK 247,lf.
8. Vgl. Pfnür, a.a.O. 214, Anm. 490.
10. WA 26,159,31-38; vgl. 162,9; 164,35ff; 506,13ff.
12. Ap, Art. 13: »Vere igitur sunt sacramenta Baptismus, coena Domini, absolutio, quae est sacramentum poenitentiae.« (BSLK 292,24ff). In der CA sind die Artikel von der Beichte und Buße nach den Artikeln von der Taufe und Eucharistie und vor dem Artikel »Vom Gebrauch der Sakramente« eingeordnet. Vgl. u. Anm. 16.
13. Vgl. H. Fagerberg, Die Theologie der lutherischen Bekenntnisschriften von 1527-1537 (Göttingen 1965) 170.
14. Vgl. Pfnür, a.a.O. 77-82, 216-219. Auch der junge Luther vertrat bis etwa 1517 diese Auffassung. Vgl. WA 5, 125,23ff.
15. BSLK 97,37-98,7; Vgl. Schmalkaldische Artikel (BSLK 441,28f.); WA 30 II 287,27ff; 444; 453f; 468.
19. Ebd. 498,34-40; vgl. dazu WA 1,543,14f. 22ff = DS 1460.
20. Zwingli, Fidei ratio, Art. 8: E.F.K. Müller, Die Bekenntnisschriften der reformierten Kirche, Leipzig 1903, 87,43f. CR II 223.
24. BSLK 295,1-4; vgl. die Verdammungsformel von CA 13 nach der Editio princeps (BSLK 68) und der Ed. Variata (St. A. VI, 21,23-28).
27. WA 7,102,17f; vgl. WA 1,286,20ff.
28. WA 7,102,21-25; vgl. Altenstaig, Vocabularius theologie 1517: Stichwort »Opus operatum«.
29. BSLK 172,52f; 295,7; 238,48; 255,12; 256,37; 295,4f, 50f; 350,32; 352,21-25 dT.
30. Vgl. Pfnür, a.a.O. 64, Anm. 359.
31. BSLK 283,19ff dT = 282,56ff lT; 215,6.19; 287,36ff; 347,48; 356,29f; WA 40 I 219,3ff; St. A. V 293,25-28. Vgl. Pfnür a.a.O. 47ff. 40f. 43f.
32. S. u. Exkurs: Die Messe als Sühnopfer.
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