Reformation: Übersicht 
Vinzenz Pfnür

Die Einigung in der Rechtfertigungslehre
bei den Religionsverhandlungen
auf dem Reichstag zu Augsburg 1530

Beitrag für das Internationale Symposium der Gesellschaft zur Herausgabe des Corpus Catholicorum
in Augsburg vom 3.-7. September 1979
(Confessio Augustana und Confutatio. Der Augsburger Reichstag 1530 und die Einheit der Kirche,
hg. v. Erwin Iserloh in Verbindung mit B. Hallensleben, Münster 1980, S. 346-374).

1. Der Ausgangspunkt der gegenseitigen Polemik
1.1 Die nähere Bestimmung der von der Confessio Augustana (CA) und Apologie (Apol.) abgelehnten Gegenposition
    1.1.1 Gesetzeserfüllung durch Gottes- und Nächstenliebe aus eigener Kraft ohne Gnade
    1.1.2 Rechtfertigung durch äußere Werke:
1.2 Die von der katholischen Kontroverstheologie abgelehnte Gegenposition.
    1.2.1 Die wichtigsten 1530 vorgelegten Sammlungen reformatorischer Häresien
    1.2.2 Die nähere inhaltliche Bestimmung der von der katholischen Kontroverstheologie abgelehnten Gegenposition

2. Voraussetzungen der Einigung
2.1 Bereitschaft zur Korrektur des Fremdbildes
    2.2.1 Katholischwerseits: Akzeptanz der CA als Bekenntnis der luth. Gemeinden - Verzicht, die anderes Seite auf Extrempositionen festzulegen
    2.1.2 Lutherischerseits: Unterscheindung der katholischen Gesprächspartner von der bekämpften nominalistischen Position Biels
2.2 Anerkennung überspitzter Positionen auf der eigenen Seite

3. Die Einigung in den Verhandlungen des Vierzehnerausschusses
3.1 Verhandlungen über CA 18.19: Willensfreiheit - Ursache der Sünde
3.2 Verhandlugen über die Artikel CA 2, 4-6
    3.2.1 Die Verhandlungen über CA 2
    3.2.2 Die Verhandlungen über CA 4-6
3.3 Die Verhandlungen über CA 12 und 20
    3.3.1 Die Verhandlungen über CA 12
    3.3.2 Die Verhandlungen über CA 20
4. Bewertung der im Vierzehnerausschuß erreichten Einigung und verbliebenen Differenzen in der Rechtfertigungslehre.

Die Voraussetzung für eine sachgemäße Beurteilung der Frage, inwieweit es 1530 bei den Religionsverhandlungen auf dem Reichstag zu Augsburg zu einer sachlich fundierten Einigung in der Rechtfertigungslehre gekommen ist, ist zunächst eine möglichst präzise Bestimmung der lutherischerseits wie katholischerseits jeweils abgelehnten Gegenposition.

1. Der Ausgangspunkt der gegenseitigen Polemik

1.1 Die nähere Bestimmung der von der Confessio Augustana (CA) und Apologie (Apol.) abgelehnten Gegenposition.
Abgelehnt wird in CA 4 eine Rechtfertigung propriis viribus, meritis aut operibus, »durch unser Verdienst, Werk und Genugtun«. Neben Zwingli ist hier die katholische Seite angezielt. Inhaltlich wird diese abgelehnte Gegenposition skizziert durch die Stichworte Gesetzeserfüllung durch Gottes- und Nächstenliebe aus eigener Kraft ohne Gnade und Rechtfertigung durch äußere Werke ex opere operato (1)

1.1.1 Gesetzeserfüllung durch Gottes- und Nächstenliebe aus eigener Kraft ohne Gnade:
In der Ausgabe von 1531 (Editio princeps) ist dem Artikel 18 der CA folgende Verwerfungsformel angefügt: 
»Sie verdammen die Pelagianer und die anderen, die lehren,
    daß wir ohne den Hl. Geist allein durch die Kräfte der Natur in der Lage sind,
    Gott über alles zu lieben und die Gebote Gottes der Substanz der Akte nach zu erfüllen« (2)

Ähnlich charakterisiert Apol. 2 die Gegenposition. (3)
Nach Apol. 4 erdichten die Gegner, »daß die Vernunft ohne den Hl. Geist Gott über alles lieben kann«.
Wenn sie vom Habitus reden, so ist es »dennoch wenig, was sie diesem Habitus zuteilen.
Sie erdichten nämlich, der Willensakt vor und nach jenem Habitus sei von ein und derselben Art.
Sie erdichten, der Wille könne Gott lieben, aber jener Habitus stachle an, so daß man dasselbe leichter tue« (4).
»Das gute ohne Gnade getane Werk und das mit der Gnade getane Werk seien von ein und derselben Art, da die Gnade nur die Hinsicht des Verdienstes hinzufügt.
Soviel sprachen sie den Kräften der Natur zu, daß sie meinten, man bedürfe des Hl. Geistes nicht.
Ja sie zweifelten sogar, ob die Gnade etwas in den Gerechtfertigten bewirke« (5)

Nach der CA geht es hier nicht um eine pauschale Ablehnung der katholischen Position überhaupt, sondern um eine Ablehnung einer ganz bestimmten auf katholischer Seite nach Meinung der CA vertretenen Ansicht.
Die CA will nicht gegen Augustinus und die Väter kämpfen, sondern beruft sich auf diese (6).
Die Position, die hier bekämpft wird, deckt sich nicht mit der Auffassung der Hochscholastik (7).
Thomas von Aquin wird sowohl in der Erbsündenlehre wie auch in der Rechtfertigungslehre als Zeuge der rechten Lehre angeführt (8).
Im Unterschied zur Apol. unterscheidet die CA auch die Position der katholischen Kontroverstheologie von 1530 von dem, was früher und vorher gepredigt wurde:
    »Solch unnötige Werk rühmt auch unser Widerpart nu nicht mehr so hoch als vorzeiten.
    Darzu haben sie auch gelernt nu vom Glauben zu reden, davon sie doch in Vorzeiten gar nicht gepredigt haben:
    lehren dannoch nu, daß wir nicht allein aus Werken gerecht werden für Gott,
    sondern setzen den Glauben an Christum darzu,
    sprechen, Glauben und Werk machen uns gerecht fur Gott: welche Rede etwas mehr Trosts bringen mag« (9).
Im Entwurf der Apologie, wie sie am 22. Sept. 1530 dem Kaiser übergeben werden sollte, wird die oben skizzierte Gegenposition als Beleg dafür, wie man »in vorzeiten« (olim) gelehrt hätte, dem »glimpflichen« (verecunde) Reden vom Verdienst »itzund« (nunc) entgegengestellt (10).
Angezielt sind die jüngeren Scholastiker (recentiores), vor allem Gabriel Biel, der in der Apol. viermal namentlich erwähnt wird (11).
Damit wird auch ein Sitz im Leben für die reformatorisch-lutherische Rechtfertigungslehre deutlich:
Nicht primär Kirchenkritik, sondern Abgrenzung gegenüber einer anderen theologischen Schulrichtung,
der Schulrichtung der gabrielistae (12),
ist der Hintergrund, angefangen von Luthers Römerbriefvorlesung von 1515/16 bis hin zu den späten »Loci« Melanchthons (13).

1.1.2 Rechtfertigung durch äußere Werke:
Die zweite Art gegnerischer Rechtfertigungslehre (14) wird als Rechtfertigung durch äußere Werke ex opere operato skizziert. Die Apol. verweist in diesem Zusammenhang auf Duns Scotus und auf die Definition der Genugtuung (satisfactio) als äußerliches Werk, das »den Zorn Gottes versöhne« (15). »Solche Satisfaktion gelte, obgleich einer in Todsunden lieget« (16). Der Sitz im Leben für die Ablehnung dieser Position dürfte Luthers Konfrontation mit der von Albrecht von Mainz angeleiteten Ablaßpredigt sein. Gegenüber der Auffassung der »Instructio summaria«, daß auch ein Todsünder ohne Buße und Reue durch die Verrichtung des äußeren Ablaß-Werkes (Geldspende) einen Ablaß für einen Verstorbenen gewinnen könne (17), betont Luther, hier in einer Front zusammen mit Gabriel Biel, die Bedeutung der inneren Umkehr und der Werke der Liebe (18).

1.2 Die von der katholischen Kontroverstheologie abgelehnte Gegenposition.
1.2.1 Die wichtigsten 1530 vorgelegten Sammlungen reformatorischer Häresien:
Die von der katholischen Kontroverstheologie abgelehnte Gegenposition findet ihren eindrücklichen Niederschlag in den katholischerseits angefertigten Häresienkatalogen, auf deren Bedeutung bereits R. Bäumer hingewiesen hat (19).
Für den Reichstag zu Augsburg von 1530 sind insbesondere folgende Schriften von Bedeutung: 

Im Auftrag der bayerischen Herzöge stellte Johannes Eck als Rüstzeug für den Reichstag vierhundertundvier Artikel (VVA) zusammen (20)
Auf die Vorbereitungsarbeit der theologischen Fakultät Freiburg hat R. Bäumer aufmerksam gemacht (21)

Auf dem Reichstag selbst wurden am 13. Juli 1530 im Sinne einer Generalabrechnung mit den Früchten des lutherischen Evangeliums dem Kaiser folgende Schriftstücke überreicht:
Catholica et quasi extemporalis responsio (22);
Antilogiarum, hoc est, contradictionum Martini Lutheri Babilonia, ex eiusdem Apostatae libris per D. Joannem Fabri excerpta (23);
Haereses et errores ex diversis Martini Lutheri libris in unum collecti (24);
Haereses in sacris conciliis antea damnatae per Lutheranos iterum ab inferis reductae (25);
Die in der Bulle »Exsurge Domine« durch Papst Leo X. verurteilten Sätze (26);
Die durch die Universität Paris verurteilten Häresien und Irrtümer Luthers (27);
Die Verurteilung der Löwener theologischen Fakultät (28);
Epitome aliquot haeresium et errorum Martini Lutheri (29);
Monstra sectarum ex Luthero et Lutheranis enata (30);
Lutherani Evangelii abominabiles nimiumque perniciosi damnatissimi fructus (31).

Für die katholische Sicht von Reformation sind auch die im Juli 1530 auf dem Reichstag vorgelegten »Beschwerden der geistlichen Fürsten gegen die weltlichen« nicht zu vernachlässigen (32).

1.2.2 Die nähere inhaltliche Bestimmung der von der katholischen Kontroverstheologie abgelehnten Gegenposition:
Im folgenden soll anhand einzelner Beispiele konkretisiert werden, an welchen wirklichen oder vermeintlichen Positionen reformatorischer Rechtfertigungslehre die katholische Kontroverstheologie 1530 Anstoß nahm. Dabei ist - was in der bisherigen Wertung der theologischen Kontroversen der Reformationszeit zu wenig berücksichtigt wird - der Verstehenshorizont, unter dem die katholischen Kontroverstheologen die Lehre Luthers und seiner Anhänger lesen, zu beachten.
Dieser ist in starkem Maße bestimmt von den Unruhen, Ausschreitungen, Bilder- und Klösterstürmen, die auf dem Hintergrund einer weit verbreiteten antiklerikalen Strömung die Ausbreitung der Reformation in den frühen zwanziger Jahren begleiteten. In den Beschwerden der geistlichen Fürsten gegen die weltlichen wird unter dem ersten Punkt »Artickl die religion und unsern heiligen glauben betreffend und was beschwerung anheer aus der neuen leer ervolgt« u.a. ausgeführt: 

»Zum andern ist daraus vervolgt, das etlich vil derjenen, so solher neuen leer anhengig, vil kirchen und gotsheuser nidergerissen, die altar und leichstain, auch andere monument zu befestigung irer pasteien und mauren an etlichen enden, auch zu ändern weltlichen Sachen gebraucht, alle fest und feier abgetan, die Stiftung der ewigen gotslehen, spenden, anniversarien und andere milde werk ufgehoben und die zins und einkommen davon zu iren handen genommen und ires gefallens an andere ort verordnet. Haben auch die monstrancien, kelch, heiltumb, messgewandt und andere kirchengeschmeide an vil enden offenlich subhastirt und verkauft, die glocken zu puchsen vergossen, die kirchenpildnus als crucifix und andere mit grosser schmehe und missbietung aus den kirchen genommen, mit verächtlichen geruef und geschrai mit tromen und pfeiffen in den gassen umgetragen, zum tail lesterlich verprenndt, in kott geschlaipft und also erschreckenlich und ungehort mit umbgegangen, den heiligen tauf und weichkessel mit kot gefuelt und das weichwasser verunrainigt und in suma haben sy sich understanden alle gute Ordnung zu gottes lob und eer gericht ainsmals zu vertilgen und ganz usszureutten, das die sach zulezst dahin geraicht, welhs ainem jeden frumen Christen erschrecklich zu horn, das auch das heilig hochwirdig sacrament bei vielen in Verachtung und beschwerlichen missprauch komen« (33).
Da unser Symposion hier in Augsburg stattfindet, sei es gestattet, diese summarischen Beschwerden anhand eines Berichtes des Augsburger Chronisten Clemens Sender zu konkretisieren:
»... als die complet ist ausgewessen, sind vil andechtiger frauen da im chor kniet, da ist ain weber um sant Ulrichs altar gangen, der hat sein scham aus dem latz than und offenlich in der hand tragen und hat in sant Ulrichs grunft hinab wellen saichen. da haben die frumen frauen und mann ain solich groß geschrai gemacht, daß der lutherisch weber geflochen ist. hat der gutten, frumen, alten Christen darmit gespott und sie an ihrer andacht darmit hindern wellen« (34).
»1529 hackten angesehene Bürger zusammen mit dem Prädikanten Keller nach einem gemeinsamen Abendschmaus das große Kruzifix der Barfüßer-Kirche in Stücke« (35)
Es ist einleuchtend, daß Erlebnisse und Berichte von solchen Vorfällen das Vorverständnis für die Lehre Luthers entscheidend bestimmten. Ausdrücklich formuliert dies etwa Johannes Mensing: »Lieber Philipp diese fromme lehrer [die Kirchenväter] erschrecken uns nit / dan sie sindt unverdechtig. Ihr aber habt eß mit andern untzelichen yrsalen / auffrur / und falscher lehr do hyn bracht / das man euch nit gleubt / wan euch zu zeyten auch ein wahrhafftigs wort entpfhert« (36).

Obwohl das oben angeführte Verhalten des Augsburger Webers nicht die Billigung Luthers gefunden hätte, versteht sich dieser Weber doch als Anhänger der neuen Lehre und ist für den katholisch gesinnten Chronisten »lutherisch«. In der dem Kaiser übergebenen Schrift Fabris Des lutherischen Evangeliums grausame, schädliche und verdammte Früchte wird Luther als Urheber, »Anfang und rechte Ursach« des Aufruhrs und des Elendes des Bauernkrieges bezeichnet« (37). In dieser Sicht erhalten einzelne überspitzte Sätze Luthers und anderer Reformatoren Schlüsselfunktionen. So ist es nach der genannten Schrift Fabris »aufgrund der Unbeständigkeit« Luthers geschehen, »daß die unerfahrene, von einem Irrtum in den anderen gestürzte und verwirrte Menge weder Gott noch die Heiligen vor Augen hat oder zu fürchten scheint. Dieser Gottlosigkeit gab er [Luther] selbst eine Handhabe, indem er schrieb, er sei so oft bewegt zu glauben, es gäbe Gott nicht und alles was geschehe, geschähe aus absoluter Notwendigkeit.., Daraus ist eine Häresie nach der anderen entstanden« (38).

Welches Verständnis lutherischer Rechtfertigungslehre in den 1530 auf dem Reichstag zu Augsburg katholischerseits vorgelegten Häresienkatalogen im Hintergrund stand, sei in folgenden exzerpierten reformatorischen Äußerungen verdeutlicht:

1)Willensfreiheit (»philosophischer Determinismus«)


»Alles geschieht mit absoluter Notwendigkeit. Dies wollte auch der Dichter, wenn er sagte, alles besteht nach einem bestimmten Gesetz«.   »Omnia de necessitate absoluta eveniunt, quod et poeta voluit, quando dixit, certa stant omnia lege«. 
Luther, Assertio (WA 7,146,7ff.).
 Exzerpiert in: Fabri, Antilogiarum c.43, 3a; Eck, WA 172; Catholica responsio, Art. 18.

 
»Da alles, was geschieht, notwendig entsprechend der göttlichen Vorherbestimmung geschieht, gibt es keine Freiheit unseres Willens«.  »Quandoquidem omnia quae eveniunt, necessario iuxta divinam praedestinationem eveniunt, nulla est voluntatis nostrae libertas«.
Melanchthon, Loci 1521 (MSA II, 10,11ff.).
 Exzerpiert in: Verurteilung der Universität Paris 1523; Eck, VVA 171; Catholica responsio, Art. 18; Cochläus, Contra Confessionem Augustanam 18 (39).

 
»Notwendig geschieht alles für alle Kreaturen«.  »Necessario omnia eveniunt omnibus Creaturis«. 
Melanchthon, Stud. Nachschrift der Römerbriefvorlesung 1522 (40)).
[353] Exzerpiert in: Verurteilung der Universität Paris 1523; Eck, VVA 171; Catholica responsio, Art. 18.

 
 

2) Ursache der Sünde:

»Wie kann der Mensch sich zum Guten bereiten, da es nicht einmal in seiner Macht ist, seine bösen Wege zu gehen; denn auch die bösen Werke wirkt Gott in den Gottlosen«. »Quomodo potest homo se ad bonum praeparare, cum nec in potestate sit suas vias malas facere, nam etiam mala opera in impiis Deus operatur«.
Luther, Assertio (WA 7,144,33 ff.)
 Exzerpiert in: Fabri, Antilogiarum c.41, 3b.

 
»Deshalb sei das sichere Meinung, daß alles von Gott gewirkt wird, das Gute wie auch das Böse... Wir aber möchten sagen, daß Gott es den Kreaturen nicht nur zuläßt, daß sie handeln, sondern daß er selbst alles eigentlich handelt... wie den Ehebruch des David... so daß sein eigentliches Werk der Verrat des Judas ist, in gleicher Weise wie die Berufung des Paulus«.  »...itaque sit haec certa sententia a deo fieri omnia tam bona quam mala... Nos vero dicemus, non solum permittere deum creaturis ut operentur, sed ipsum omnia proprie agere... sive quae mala sunt, ut Davidis adulterium ... ut sit eius proprium opus Judae Proditio, sicut et Pauli vocatio ...«.
Melanchthon, Stud. Nachschrift der Römerbriefvorlesung 1522 (41)).
Exzerpiert in: Eck, VVA 86; Catholica responsio, Art. 19.

3) Verständnis der Sünde:

»So unterscheidet man auch heutzutage zwischen Todsünde und zwischen läßlichen Sünden. Da jedoch jeder Affekt der Konkupiszenz Todsünde ist, da jede Sünde eine Todsünde ist ihrer Natur nach, aber eine läßliche für die, die in Christus sind ...«.  »Sic et hodie discrimen inter peccata mortalia et venialia. Cum tamen omnis affectus concupiscentiae sit peccatum mortale...« 
Melanchthon, Annotationes in Evangelium Matthaei, 1523 (MSA IV, 154, 8f.).
Exzerpiert in: Eck, VVA 182.
 
»Die Erbsünde ist eine gewisse tathafte schlechte Begierde. Deshalb unterscheidet die Schrift nicht zwischen Tatsünde und Erbsünde«. »Originale peccatum est actualis quaedam prava cupiditas. Ideo scriptura non distinguit inter actuale et originale« 
Melanchthon, Loci 1521 (MSA II, 17,38 f.).
Exzerpiert in: Eck VVA 184; Catholica responsio, Art. 2; Cochläus, Contra CA, Art. 2. [354]

4) Glaube - Sünde:

»Kurz, laßt uns nicht zweifeln, daß wir gerettet sind, nachdem wir getauft sind, weil die dort gegebene Verheißung durch keine Sünden umzuändern ist. So kommt es, daß der Getaufte sein Heil, auch wenn er es wollte, nicht verlieren kann, weil keine Sünden ihn verdammen können außer der Unglaube. Alles übrige wird durch den Glauben im Nu hinweggenommen«.  »Prorsus non dubitemus nos salvos esse, postquam baptisati sumus, quia promissio ibi facta non est mutabilis ullis peccatis. Unde baptisatus, etiam volens, non potest perdere salutem, quia nulla peccata possunt eum damnare, nisi incredulitas. Caetera omnia per fidem absorbentur in momento« 
Luther, De capt. Babylonica (WA 6,527,37 f.; 528,25 f.; 529, 11-15).
Exzerpiert in: Eck, WA 192; Catholica responsio, Art. 6; Antilogiarum c.28.

 
»Wer je geglaubt hat einmal, daß unser Herr Jesus Christus ihn erlöst habe, der hat das Siegel des Hl. Geistes zum ewigen Leben empfangen... mag zum Tode nimmermehr sündigen« 
M. Butzer, Disputation zu Bern 1528 (W2 17,1681; Dt. Schriften, Bd 4, 88,28-36).
Exzerpiert in: Eck WA 189.

5) Gute Werke:


»Schlechte Werke machen keinen schlechten Menschen«.  »Mala opera nun faciunt malum virum«. 
Luther, Tractatus de libertate christiana (WA 6,61,27).
Exzerpiert in: Eck, WA 199; Catholica responsio, Art. 6, Cochlaeus. Contra CA, Art. 6.

 
»Je verbrecherischer du bist, desto schneller gießt dir Gott die Gnade ein. Wenn du dich aber wie ein Kätzchen mit guten Werken schmückst, daß dich Gott annehme, wirst du nichts erreichen«.  »Quanto sceleratior es, tanto citius Deus gratiam infundit, si autem adornes te ut cattus bonis operibus ut te Deus acceptet, nihil efficies« 
Luther, Sommerpostille 1526 (WA 10/I2,326 - WA 10/III,233,3 f.).
Exzerpiert in: Fabri, Antilogiarum c.48, 3b.

 
»Hüten wir uns vor Sünden, aber um vieles mehr vor guten Werken und Gesetzen«. »Caveamus a peccatis, sed multo magis ab operibus bonis et legibus...« 
Luther, Ein Sermon von dem neuen Testament (WA 6,378,13ff.).
Exzerpiert in: Fabri, Antilogiarum c.28.9b. [355]

 
 

6) Dekalog:


»Die Zehn Gebote gehen uns nicht an«.  »Decem praecepta ad nos non pertinent«.
Luther, Eine Unterrichtung, wie sich die Christen in Mose sollen schicken, 1526 (WA 16,373,16f.).
Exzerpiert in: Haereses et errores, error 13.15; J. Fabri, Antilogiarum c.36,2a.

 
 

7) Hl. Schrift:


»Indem er die Worte des Textes von Gal 5,6 verdreht, verdreht er auch den Sinn.
Er sagt nämlich: ,Die Liebe, die durch den Glauben wirkt', Paulus aber sagt: ,Der Glaube, der durch die Liebe wirkt'«. 
 »Gal V [6] invertendo verba textus, pervertit et sensum. 
Ait enim, Dilectio quae per fidem operatur, 
Paulus vero ait Fides quae per dilectionem operatur«
Responsio theologorum (CR 27,96), vgl. Catholica responsio, Art. 4. - Vgl. Luther, Das Neue Testament 1522 (WA DB 7,186, anders WA DB 7,187).
 
»... Brief des hl. Jacobus, den Luther deswegen irgendwo einen strohernen nennt«.   »... epistolam B. Jacobi, quam ob id Lutherus alicubi stramineam vocat« 
Responsio theologorum (CR 27,96). - Vgl. Luther, Vorrede zum dt. NT (WA DB 6,10,33 f.).
 
 

2. Voraussetzungen der Einigung

2.1 Bereitschaft zur Korrektur des Fremdbildes.
In einer verhärteten Konfliktsituation wird die Frage der Einigungsmöglichkeit gerne reduziert auf die Frage, ob die Gegenseite ihre bisherige Position widerruft oder nicht. Die Frage der Einigung ist jedoch nicht nur eine Frage des Aufgebens oder Durchhaltens des eigenen Standpunktes, sondern auch, wenn nicht sogar in erster Linie, eine Frage der Einschätzung der Gegenseite und der Bereitschaft zur Korrektur des vorgegebenen Fremd- und Feindbildes.

2.2.1 Katholischerseits: Akzeptanz der CA als Bekenntnis der lutherischen Stände und Gemeinden - Verzicht, die lutherische Seite auf Extrempositionen festzulegen
Katholischerseits ist die Arbeit an der Widerlegung der CA zunächst bestimmt von der Intention einer Generalabrechnung und dem Versuch, die Lutheraner zu definieren von Extrempositionen, Randgruppen und überspitzten Formulierungen. Frucht und Dokumentation dieser Mentalität sind die oben aufgeführten, am 13. Juli 1530 dem Kaiser vorgelegten Schriften.[356] Der Kaiser akzeptierte jedoch diese Arbeit nicht und befahl »jene gehässigen Kataloge von Häresien, Irrtümern und Verleumdungen etc., kurz alles herauszunehmen, was nichts zu tun hat mit der Beantwortung« der vorgelegten Confessio (42). Im Unterschied zu Johannes Fabri und Johannes Cochläus, die in den in den Häresienkatalogen angeführten überspitzten Äußerungen und in den Ausschreitungen und Bilderstürmen, die die Ausbreitung der Reformation in der ersten Hälfte der zwanziger Jahre begleiteten, das wahre Gesicht Luthers und der Lutheraner sahen und für die die CA ein teuflisches und hinterhältiges Täuschungsmanöver war (43), stand für den Kaiser als Bekenntnis der lutherischen Stände nur die CA zur Diskussion. Damit entschied der Kaiser für die Ausgleichspartei auf katholischer Seite, die wie der Bischof von Straßburg argumentierte, »für Frieden und Eintracht sei jenes gehässige Erinnern an all das, was vor 10 Jahren geschrieben wurde oder geschah, nicht förderlich« (44). Mit dieser Entscheidung des Kaisers war eine entscheidende Weichenstellung auf eine Einigungsmöglichkeit hin gegeben und in manchen Fragen dadurch bereits Einigung erreicht. So hatte die »Catholica responsio« die Artikel 18 und 19 der CA über die Willensfreiheit und die Ursache der Sünde uneingeschränkt als »katholisch« akzeptiert, diesen Aussagen der CA aber die oben aufgeführten früheren Äußerungen der lutherischen »Prediger«, nämlich Luthers und Melanchthons, entgegengestellt. Eine Einigung mit den Lutherischen hängt hier an der Frage, ob diese Äußerung aus den frühen zwanziger Jahren oder die Aussagen der CA als maßgeblicher Ausdruck der lutherischen Position angesehen werden. Mit der Weisung des Kaisers, die Diskussion mit den lutherischen Ständen auf der Grundlage der CA zu führen, ist in diesen Punkten Einigung erreicht.

Selbst wenn für diese Entscheidung des Kaisers auch nichttheologische, politische Gründe ausschlaggebend gewesen sein sollten, ist daraus noch kein Sachkriterium für eine theologische Wertung abzuleiten. Zur Entscheidung der Frage der theologischen Sachgemäßheit ist nochmal kurz einzugehen auf die oben aufgeführten Ereignisse und Äußerungen aus den frühen zwanziger Jahren, die der CA entgegengestellt werden. Es handelt sich hier teilweise um Randgruppen der lutherischen Bewegung (45), ferner um überspitzte Formulierungen, die im Kontext und ihrer Intention nach [357] richtig verstanden werden können, die aber isoliert, so wie sie formuliert sind, anstößig und verwerflich erscheinen (46). Weiter handelt es sich um Positionen, insbesondere in den Fragen der Willensfreiheit, der Ursache des Bösen, des Sündenbegriffes u. a., die 1520/22 in einer Überspitzung in der Sache selbst vertreten werden, in der Folgezeit aber differenziert bzw. korrigiert werden (47). Die Entscheidung, die Lutheraner nicht auf die aufgeführten Extrempositionen festzulegen und die CA als Bekenntnis der lutherischen Stände und Gemeinden ernstzunehmen, ist theologisch sachgemäß und wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch politische Gründe diese Entscheidung begünstigten.

2.1.2 Lutherischerseits: Unterscheindung der katholischen Gesprächspartner von der bekämpften nominalistischen Position Biels
Auf lutherischer Seite gab es 1530 auch eine Abrechnungs- und eine Ausgleichspartei. Luther sieht den Reichstag zu Augsburg 1530 unter der Perspektive seiner Erfahrungen von Worms 1521 (48). Für ihn ist eine Einigung mit den katholischen Gegnern nicht möglich, da er ihnen nichts Gutes zutraut und sie mit dem Teufel und Belial gleichsetzt (49). Ähnlich wie Cochläus dem »Entschuldigungsversuch« Melanchthons den Verweis auf die der CA entgegenstehenden früheren reformatorischen Häresien entgegensetzt (50), so will Luther entgegen dem »Beschönigungsversuch« der katholischen Theologen von 1530 wieder die alten Sündenregister hervorziehen« (51). Die Apologie identifiziert die Verfasser der Confutatio wieder mit der nominalistischen Position Biels (52). Im Unterschied dazu findet sich in Luthers »Vermahnung an die Geistlichen, versammelt auf dem Reichstag zu Augsburg« eine differenziertere und offenere Sicht der katholischen Gegenseite (53). Die CA und noch der Entwurf der Apol. vom 22. Sept. 1530 heben die gegenwärtigen katholischen Gesprächspartner von der bekämpften nominalistischen Position Biels ab (54).

In dieser auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 auf beiden Seiten gegebenen Bereitschaft zu einer differenzierteren Sicht der Gegenseite und zur Korrektur des vorgegebenen Feindbildes liegt eine wichtige, wenn nicht die entscheidende, Voraussetzung für [358] eine Einigung in zentralen Glaubensartikeln zwischen der katholischen und der lutherischen Seite.
 

2.2 Anerkennung überspitzter Positionen auf der eigenen Seite.
Eine weitere Voraussetzung für eine Einigung ist die Bereitschaft, von einer polemischen Schwarzweißmalerei abzugehen und Fehlentwicklungen und Überspitzungen auf der eigenen Seite anzuerkennen.
Auf reformatorischer Seite wuchs diese Bereitschaft insbesondere bei Melanchthon im Gefolge der Erfahrungen der Visitation der neuen reformatorischen Gemeinden: »Manches tadeln die Papisten bei uns nicht ohne Grund« (55). Eine reformatorische Glaubenspredigt ohne Bußpredigt führe zu einer »fleischlichen Sicherheit«, die »schlimmer« sei »als alle Irrtümer vorher unter dem Papst« (56). 1530 empfiehlt Melanchthon den Theologiestudenten nicht mehr uneingeschränkt seine »Loci« von 1521, da in ihnen noch viel zu Rohes sei, das er zu ändern beschlossen habe (57). Die studentische Nachschrift seiner Römerbriefvorlesung, die »Annotationes« von 1522 (58), die Luther ohne sein Wissen herausgegeben hatte, erkennt Melanchthon nicht an und will sie unterdrücken durch die Veröffentlichung seines Römerbriefkommentars von 1532 (59). 1540 bringt er zum Ausdruck, daß er nicht jede in den Häresienkatalogen aufgeführte eigene frühere Formulierung verteidigen müsse. Er wisse nämlich, daß es ganz leicht geschehen könne, daß einer in diesen schwierigen Fragen der Trinitätslehre ausgleite (60).
Es zeichnen sich hier wieder je zwei Argumentationsrichtungen auf beiden Seiten ab:
Die eine Richtung, die in der negativen Abgrenzung und in der Polemik gegen die Gegenseite das Konstitutivum der eigenen Seite sieht (61),
und die andere Richtung, die auch Schwächen, Fehler und Überspitzungen auf der eigenen Seite zugibt (62) und so eine gewisse Berechtigung des Grundanliegens der [359] anderen Seite anerkennt.
Wer umgekehrt die Hinweise der anderen Seite auf Extrempositionen grundsätzlich als Verleumdung abtut, verstellt sich den Weg zu einem sachgerechten Verständnis der anderen Seite.
So weist etwa Johannes Cochläus die reformatorischen Hinweise auf nominalistische Positionen Biels als Verleumdungen der katholischen Theologie zurück. Als Folge davon ergibt sich eine verhängnisvolle Fehlinterpretation des reformatorischen Sündenbegriffs (63).

 
 

3. Die Einigung in den Verhandlungen des Vierzehnerausschusses (64)

Die Frage der Rechtfertigungslehre wurde bei den Verhandlungen des Vierzehnerausschusses in der Erörterung der Artikel 2,4-6, 12, 18-20 der CA angesprochen.

Der von dem badischen Kanzler Hieronymus Vehus, selbst Mitglied des Vierzehnerausschusses, für den Kaiser verfaßten Bericht »Summarischer auszug der gutlichen underhandlung, so die sieben personen Nemlich zweien fursten, drey theologi und zwen der rechtsgelehrten von gemeiner stend wegen Mit den fünff protestirenden Chur und fursten sampt Iren verwanten in gleicher anzal und Condition auch siben verordneten gehabt, angefangen, den 16. Augusti Anno 30« (65) faßt das Ergebnis wie folgt zusammen:

«In den ersten 21 Artickeln, ist man mit inen einhellig in acht artickeln Nemlich .1.3.9.13.16.17.18.19.
Verner ist man mit inen verglichen in siben Artickeln auff die declaration auslegung und guten verstand, wie sie soliche Artickel laut der aufzeichnis, was darin ir meynung sey, declarirt haben, welche declaration auch für Christlich von inen angenummen ist, Nemlich im 2.4.5.6.7.8.10.
Weiter so seindt .3. Artickel zu weiterer declaration auffgeschoben zu denen Artickeln, die hernach volgen, so sie misbreuch genant haben Nemlich .11.14.15.
Nach seind drey Artickel in den bekantnussen ihres glauben, darin ist man etlicher maß verglichen und etlicher mas nit mögen zu gleichen vorstand und meynung kummen, Nemlich im 12.20.21. artickel und hat die gestalt... (66)«. [360]
3.1 Verhandlungen über CA 18.19: Willensfreiheit - Ursache der Sünde
Was die Rechtfertigungslehre betrifft, so begegnen die Artikel CA 18 »Von der Willensfreiheit« und CA 19 »Von der Ursache der Sünde« unter den Artikeln, in denen man ohne Diskussion »einhellig« war und »gleichsam in einem Geist und mit einem Munde glücklich zu einer Übereinstimmung gekommen ist« (67)

Alle weiteren Berichte von den Einigungsverhandlungen bestätigen dies, so etwa das von »Vehus angefertigte Verhandlungsprotokoll«, die »Acta der Sieben Vorordneten« (68): »Articulus .16.17.18.19. ist man einhellig« (69)

In der »Summa tractatus ad concordandam fidei causam instituti, ad quem peragendum ex utraque parte septem personae deputatae fuerunt: Duo principes, tres Theologi, et duo Canonistae« (70) heißt es: 

»XVIII Vom freien Willen: Sie stimmen darin überein, daß der Mensch einen freien Willen hat, aber ohne die Gnade Gottes die Rechtfertigung nicht wirken kann. 
XIX Von der Ursache der Sünde: Sie stimmen darin überein, daß die Ursache der Sünde der Wille der Bösen ist, wie des Teufels und der Gottlosen« (71)
Eck führt in seinem Bericht von den Einigungsverhandlungen »Auszug, wo Chur- und Fürsten eins oder uneins seindt mit christlicher Kirchen« aus: 
»Daß ein freier Wille sey im bürgerlichen und natürlichen Handeln, ist man eins;
auch daß derselbige nichts vermöge in geistlicher Handlung und Gerechtigkeit ohne Mitwirkung des heiligen Geistes.
Von Ursach der Sünde ist man eins, daß Gott alle Ding (gut) erschaffen hat; aber der Wille der Bösen ist Ursach der Sünde« (72)
Auch Cochläus, ebenfalls mit Eck Mitglied des Vierzehnerausschusses, bestätigt in den von ihm überlieferten »Artikeln der Einigung des Augsburger Colloquiums« die Einigung in den Artikeln 18 und 19: 
»So kam es auch im 13., 14., 16., 17., 18., 19. zu einer frommen und wohlwollenden Übereinstimmung,
so daß kein einziges Bedenken einer Uneinigkeit in diesen Artikeln unter uns [361] übrigblieb« (73)
Auch die von evangelischer Seite verfaßte »Erklärung, über welche Artikel man im Ausschusse der Vierzehn einig sey« stellt fest: 
»Im sechczehenden, sibenczehenden, achtczehenden und Neunczehenden artickeln ist man gleich« (74).
Nach allen Berichten kam es also in diesen beiden Artikeln 18 und 19 zu einer uneingeschränkten Einigung. Diese ist sachlich darin begründet, daß die katholische Seite im Vierzehnerausschuß, wie bereits vorher in der Catholica responsio und in der Confutatio, die Aussagen von CA 18 und 19 akzeptierte (75) und die der CA entgegenstehenden oben aufgeführten Äußerungen (76) auch im Vierzehnerausschuß nicht zur Diskussion zugelassen waren (77).
 

3.2 Verhandlugen über die Artikel CA 2, 4-6.
In die zweite Kategorie fallen - was die Rechtfertigungslehre betrifft - die Artikel 2, 4-6.
Hier kam es zu einer Einigung aufgrund einer gemeinsam angenommenen Erklärung.
Hier geht es nicht nur um frühere der CA entgegenstehende Äußerungen der lutherischen Prediger, sondern auch um anstößige Formulierungen der CA selbst, wie sie etwa in dem Schriftstück: »Irrtümer der Lutheraner, ausgezogen aus den Artikeln des Bekenntnisses oder der Bezeugung ihres Glaubens« zusammengestellt sind (78).

3.2.1 Die Verhandlungen über CA 2:
Als ersten Irrtum führt die genannte Irrtumsliste auf, »daß nach der Taufe, die die Erbsünde wegnimmt, noch Tatsünde zurück- [362] bleibt, wie sie im 2. Artikel des Bekenntnisses der Ansicht sind« (79)78. Ähnlich beanstandet die Confutatio zwei Punkte in CA 2, nämlich

1., daß durch die Charakterisierung »ohne Gottesfurcht, ohne Vertrauen zu Gott« die Erbsünde als Tatsünde (culpa actualis, »wurkliche sunde«) eines Erwachsenen beschrieben werde, und 
2., daß die Erbsünde als Konkupiszenz definiert werde, »wenn sie damit wollen, daß die Konkupiszenz eine Sünde sei, die auch nach der Taufe im Kinde zurückbleibe« (80).
Hinsichtlich des ersten Punktes wird eine Einigung dadurch erreicht, daß die lutherische Seite unter Hinweis auf den deutschen Text der CA ein Mißverständnis abweist und daß ferner die katholische Seite unter Führung von Eck eine neue, nicht traditionelle Terminologie akzeptiert: Die von lutherischer Seite verfaßte »Erklärung, über welche Artikel man im Ausschusse der Vierzehn einig sey«, erklärt den Ausdruck sine metu Dei, sine fiducia erga Deum des lateinischen Textes: »In teutschen artickeln steet diser punct also dar, das er nicht anzufechten, Nemlich also: das wir nicht vermögen von natur Gott forchten und glauben« (81). Dieses Unvermögen, aus natürlichen Kräften Gottesfurcht und Glauben zu haben, entspreche dem, was die Scholastik mit Mangel der Ursprungsgerechtigkeit bezeichne (82).
Nach dem Protokoll Spalatins, der am ersten Tag, an dem die ersten 12 Artikel der CA beraten wurden, offizieller Protokollführer war, erklärte Melanchthon: »Er hab nicht daruon wollen reden wie in der schul. Dann sie heissens Carentiam rectitudinis originalis. Das hab er genennt on forcht und Vertrawen.«
Eck erwiderte darauf: »Es sey ein new form zureden. Sonst sey man des artickels schon concordirt. Allein das man nicht die gemeyne wort gebraucht habe. Es sey sonst gleich ir meinung« (83).

Hinsichtlich des zweiten Punktes kommt es dadurch zu einer Einigung, daß die lutherische Seite zur Kenntnis nimmt, daß auch für Eck das Material der Sünde nach der Taufe bleibt (84), und die katholische Seite zur Kenntnis nimmt, daß auch nach lutherischer Auffassung die Sündenschuld durch die Taufe hinweggenommen wird. In den »Acta der Sieben Vorordneten« wird die erreichte Einigung zutreffend zusammengefaßt: 

»Des andern Artickels ist man vorglichen nach beschehener irer auslegung und declaration, [363]
Nemlich das die Erbsundt sei ein mangel ursprungklicher gerechtigkeit, welche dan erfordert glauben, vortrawen, und gotliche furcht,
das auch die begirliche neigung, so auss der erbsundt erwechst, bleib in den menschen,
aber die erbsundlicht schuld wurdt durch das tauft hingenummen,
Id est quod tollatur, quo ad formale, sed maneat quo ad materiale« (85)«. 
Cochläus überliefert die lateinische Übersetzung der Einigungsformel (86).
Die weiteren Berichte bestätigen diese Einigung, so Eck (87), die »Summa tractatus« (88) und die »Erklärung, über welche Artikel man im Ausschusse der Vierzehn einig sey« (89). Im Unterschied zur Confutatio, für die die in der CA gegebene Beschreibung der Erbsünde sine metu dei, sine fiducia erga deum ganz und gar verwerflich und »gar nit zuzulassen« ist und die die Gleichsetzung der Erbsünde mit der Konkupiszenz bedingungsweise verwirft (90), wird in dem nach E. Honée als Bestandteil des Reichstagsabschiedes vorgesehenen Schriftstück »Auszug der protestirenden Churf., Fürsten und verwanndten confession, so sie Kay. Mt. übergeben unnd nachvolgendt handlung von den verordneten von Stenden mit Innen gehabt, sovil unnd weß man mit einander einhellig unnd verglichen ist« (91) der Artikel 2 der CA in seinem vollen Wortlaut der deutschen Fassung auf dem Hintergrund der im Vierzehnerausschuß erreichten Einigung anerkannt: 
»Als sie dan [364] zum andern bekhant, das bey Inen gelernet, ,das nach Adams Falle...' [es folgt eine wörtliche Zitierung von CA 2 (92)] und dan In nachvolgend underhandlung die verordneten von obgemeltenn Churf. unnd fursten Ir meinung und verstandt bey disen articl ausgelegt und declariert haben, nemlich
das die Erbsundt sey ein mangl ursprungklich gerechtigkeitt, welche dann erfurdert den glaubenn vertrauwen und gottliche furcht,
das auch die begierliche regung, so aus der erbsundt erwachs, bleib in dem menschen,
aber die erbsundliche schuld werde durch den thauff hingenomen,
Idest quod tollatur quoad formale, sed maneat quo ad materiale,
ist man diss articls auf diese Ire declaration mit Inen einhellig und verglichen« (93).
3.2.2 Die Verhandlungen über CA 4-6:

In der Liste der aus der CA exzerpierten Irrtümer wird als zweiter Irrtum aufgeführt, »daß sie gute Werke nicht zulassen oder wenigstens leugnen, daß sie verdienstlich sind für das Heil, wie sie im 4. Artikel zu glauben scheinen, der im Hinblick darauf nicht angenommen wird« (94).
Die Confutatio stimmt der in CA 4 ausgesprochenen Verwerfung der Pelagianer zu: »Das in dem vierdten artickel verdampt werden die ketzer Pelagiani, die vermeint haben, das der mensch aus aignen kreften, außgeschlossen die genad Gottes, das ewig leben verdienen muge, sollichs ist anzunemen, dan es christlich ist und vergleicht sich den alten concilien« (95).
Die Aussage von CA 5, »das der Heilig Geist gegeben werde durch die wort und sacrament als durch Instrument, wirdet billich zugelassen« (96). Eine katholisch-lutherische Differenz zwischen einer Wort- und Sakramentstheologie liegt der Confutatio fern. Auf dem Hintergrund der »Catholica responsio« (97) wird deutlich, daß es der Confutatio um die Betonung der Wirksamkeit geht, und zwar von Wort - ausdrücklich wird verwiesen auf Apg 10,44: »Do Petrus dise wort noch redet, fiel der Hailig Geist auf alle, so dem wort zuhoerten« (98) - und Sakrament.
Auch die Aussage von CA 6, »das der glaub soll gebeeren guette frucht, mag angenommen werden« (99).
Die Bedenken der Confutatio richten sich gegen eine mögliche Abwertung [365] der Verdienste der Menschen, die »durch beystandt der gotlichen genanden beschehent« (100), und gegen das sola fide.
Bei den Verhandlungen im Vierzehnerausschuß wird die Frage des Verdienstes kurz angesprochen. Eck betont dabei die Gnade: »... und das meritum sey nichts denn gratia Dei« (101). Ausführlich wird diese Frage jedoch erst in der Verhandlung über Artikel 20 der CA erörtert.
So steht im Mittelpunkt der Verhandlungen über CA 4-6 die Frage der Rechtfertigung durch den Glauben.
Melanchthon skizziert durch die Begriffe meritum de congruo und Genugtuung den Hintergrund der reformatorischen Redeweise der Rechtfertigung durch den Glauben (102). Auf diesem Hintergrund der oben charakterisierten reformatorischerseits bekämpften nominalistischen Gegenposition argumentiert Melanchthon gegen eine Rechtfertigung durch die Liebe: »Wenn man caritatem oder anders setze, so weise man auf uns, und nicht auf Gottes gnad« (103).
Eck lehnt eine Rechtfertigung »allein durch den Glauben« ab: Solche Redeweise könne man nicht leiden, »denn sie mache ergernus und rohe böse freche leute«. Ferner sei diese Redeweise bei den Vätern nicht bezeugt. Drittens mache der Glaube nicht allein gerecht, »sondern die liebe, und mer die Liebe denn der Glaube« (104). Die Liebe (caritas) sei »Gottes gnad und nicht unser werck« (105).

Zu einer Einigung kommt es im Vierzehnerausschuß dadurch, daß die reformatorische Seite auf das mißverständliche Wort »allein« verzichtet und daß die katholische Seite die Berechtigung der Redeweise von der »Rechtfertigung durch den Glauben« anerkennt: Eck berichtet: 

»Die Drei Artikel, die Gerechtmachung, den Glauben und gute Werke belangend, seint also verglichen, daß man ihnen zugibt (quod eis permissum fuit), daß wir durch den Glauben gerecht gemacht werden (quod ex fide homines iustificentur), aber das Wörtchen ,sola' sollen sie nicht gebrauchen .. .« (106)
Ähnlich heißt es in der von katholischer Seite verfaßten »Summa tractatus«:
»Als über den rechtfertigenden Glauben gehandelt wurde, wollten wir nicht zugeben, daß wir allein durch den Glauben gerechtfertigt werden, weil dies auch der Apostel Jakobus nicht zuläßt. So kam es zu der Einigung, daß man sagen solle, daß [366] wir durch den Glauben gerechtfertigt werden« (107).
In der lutherischerseits verfaßten »Antwort auf die Verleumdung derer, die sich katholisch nennen«, wird Anfang September wie folgt die Einigung im Vierzehnerausschuß kommentiert: 
»Im vierten Artikel haben die Lutheraner nicht zugestanden, daß die Schrift dies, nämlich daß wir durch den Glauben allein gerechtfertigt werden, nicht hat. Im Gegenteil sie wiesen hin auf den Text von Rom 3. Aber die Gegner gaben zu, daß die Sündenvergebung durch den Glauben zuteil werde und nicht um unserer Verdienste willen, weder der vorausgehenden wegen noch der folgenden. Nachdem dies zugestanden war, sagten die Lutheraner, sie kämpften nicht um das Wörtchen ,allein', weil die Gegner sich beklagten, daß jene Redeweise für die Unerfahrenen anstößig sei« (108)
Beide Seiten gehen auf die Argumente der Gegenseite ein. Die Lutherischen anerkennen auf dem Hintergrund der Erfahrungen der Visitationen der eigenen Gemeinden eine gewisse Berechtigung der katholischen Argumentation, »daß die Einfältigen durch diese Redeweise ,allein' irregeleitet werden, daß sie nachher glauben, Liebe und gute Werke seien überflüssig« (109), und verzichten aus diesem Grunde auf das Wörtchen »allein«. Die katholische Seite geht zunächst von einem weiteren Glaubensbegriff aus, der auch biblisch begründet ist (vgl. Joh 12,42; Jak 2,19), und argumentiert, der Glaube sei nur »Voraussetzung der Rechtfertigung und nicht Gerechtigkeit«.

Nach dem Bericht Spalatins verwies daraufhin Melanchthon auf Eph 2,8: 

»Fide salvati estis. Das ist, ir seyt durch den glauben selig worden« (110)
Daraufhin läßt die katholische Seite die Redeweise, »daß wir durch den Glauben gerechtfertigt werden«, zu.
In der Einigungsformel wird der reformatorisch-paulinische Glaubensbegriff dem katholischen Gnadenbegriff zugeordnet
»Das auch Verzeihung der sundt geschehe durch gnad, die gott angenem machet und den glauben formlich
unnd durch das Wortt und sacramenta als ein Instrument oder werckhzeug,
In latino quod remissio peccatorum sit per gratiam gratum facientem et fidem formaliter
et per verbum et sacramenta instrumentaliter« (111). [367]
Zusammen mit der Erklärung der erreichten Einigung werden in dem »Auszug der protestierenden Churf., Fürsten und verwandten confession...« die nach der deutschen Fassung wörtlich zitierten Artikel 4-6 der CA »zugelassen« (112).

Nach dem Verständnis der Beteiligten kam es also auch in den Artikeln 2 und 4-6 der CA zu einer vollen Einigung.
Dies kommt etwa in der »Summa tractatus« dadurch zum Ausdruck, daß die Artikel 2 und 4-6 der CA zu den 15 Artikeln des ersten Teiles der CA gezählt werden, in denen die lutherische Seite mit der katholischen Seite »in allen Punkten« (per omnia) übereinstimmt (113).

 

3.3 Die Verhandlungen über CA 12 und 20.

Die Artikel 12 und 20 gehören mit CA 21 zu den drei Artikeln des ersten Teiles der CA, in denen man sich nur zum Teil einigte.

3.3.1 Die Verhandlungen über CA 12:
In der Liste der aus der CA exzerpierten Irrtümer werden für CA 12 zwei errores aufgeführt,
nämlich daß der Glaube ein Teil der Buße sei
und »daß sie leugnen, daß die Genugtuung ein Teil der Buße ist« (114).
Die Confutatio verwirft, »daß sy sagen, das allein zway tayl der penitentz seyen«, daß der Glaube der zweite Teil der Buße sei und daß die Genugtuung verachtet werde« (115).

Bei den Verhandlungen im Vierzehnerausschuß kam es nach der von lutherischer Seite verfaßten »Erclerung, über welche Artikel man im Ausschusse der Vierzehn einig sey« zu folgendem Ergebnis:

«Im Zwolfften artickel von der Busß wegern wir uns nicht drey stucke der Busß zusetzen, Als nemlich: Contritio, Rew, die ist erschrecken, so man die sunde erkenneth.
Beicht. Doch soll man hierinn sehen auf die absolution und derselbigen glauben, das uns die sunde umb Christus verdienst vorgeben wirt.
Der dritt teyl ist Satisfactio, gute fruchte der Busß. Doch wirt die sund vergeben nicht durch verdienst der Satisfaction. Also halden wir zugleich.
Aber dess sind wir nicht eynig, Ob Genugthuung not sind zu Vergebung der pene« (116)
Alle weiteren Berichte bestätigen diese Einigung [368] und die verbliebene Differenz (117). Während Eck bereits in dem für den Erzbischof von Mainz und Herzog Georg von Sachsen erstellten Gutachten der Meinung ist, daß man sich über CA 12 »leicht einigen« könne, da es sich hier mehr um einen Streit um Worte als um die Sache handle (118), werden in einem vermutlich von Johannes Fabri verfaßten Schriftstück Einwände gegen die im Vierzehnerausschuß erreichte Einigung vorgetragen: Obwohl er die Erklärung der Lutherischen im Bericht gelesen habe, wundere er sich, daß die katholische Seite sage, daß die andere Seite mit ihnen der Meinung sei, daß es drei Teile der Buße gäbe. Er sähe dies nicht ein: Die Schrecken, die dem Gewissen durch die Erkenntnis der Sünde eingejagt wurden, seien natürliche Schrecken, die auch die Heiden hätten, und deshalb nicht mit der christlichen Reue gleichzusetzen, die dem Impuls der göttlichen Gnade und dem freien Willen zuzuschreiben sei und ein innerer Schmerz des Herzens sei (119)

In dieser Argumentation wird deutlich, daß gleiche Begriffe auf beiden Seiten unterschiedlich verstanden und eingeordnet werden. Bei Melanchthon steht mit der Betonung des durch die Erkenntnis der Sünde ausgelösten Schreckens die Auseinandersetzung mit Agricola um die Bedeutung der Bußpredigt im Hintergrund (120). Der Verfasser des Schriftstückes dagegen beurteilt diese Begriffe auf dem Hintergrund des scholastischen Systems. Hinsichtlich der Genugtuung ist ebenfalls auf beiden Seiten ein unterschiedlicher Argu-[369]mentationskontext gegeben. Die reformatorische Seite nimmt Anstoß an der Definition der satisfactio (121) und wendet sich gegen die Auffassung, daß man durch unser Genugtun Vergebung der Sündenschuld erlangen könne (122). Die katholische Seite befürchtet, daß durch die reformatorische Predigt der Anspruch der Gnade geleugnet werde: Durch das anstoßerregende laute Geschrei »Christus, Christus allein hat genuggetan, nichts ist es mit unserer Genugtuung« werde das Volk »unfromm und träge für gute Werke« (123).
Die Einigung kam dadurch zustande, daß man die verschiedenen Begrifflichkeiten in Rechnung stellte, die sachliche Berechtigung der mit dieser Begrifflichkeit verknüpften Intention anerkannte und so die Gemeinsamkeit in der Sache sah: 

»Von dem xijten artickel von der Busß sagt Doctor Eck,
der haubtartickel sey auch nicht ungleich der christlichen kyrchen, und sey recht,
Halts auch nur für eyn wortkampff ...
Doctor Eck hat auch gesagt, das man in re nicht mysßhellig sey« (124)
Die lutherische Seite akzeptierte die Redeweise von den drei Teilen der Buße, auf die Melanchthon bereits in den Visitationsartikeln und im Unterricht der Visitatoren zurückgegriffen hatte (125).
Die katholische Seite akzeptierte ähnlich wie bereits bei den Verhandlungen über CA 4-6 den reformatorischen Glaubensbegriff und die Akzentuierung der Absolution in der Bußtheologie (126).

 

3.3.2 Die Verhandlungen über CA 20:

»Der zehnte Irrtum ist, daß sie in ihrem 20. Artikel ihre Prediger, die Irrtümer verkündeten, zu verteidigen suchen. Dieser Artikel wird aber darin, daß er gute Werke verdammt, nicht zugelassen«, heißt es in der genannten Liste der aus der CA exzerpierten Irrtü-[370]mer (127)

In den »Acta der Sieben Vorordneten« wird das Ergebnis der Verhandlungen wie folgt wiedergegeben: 

»Articulus 20. So vhil derselb die predicantes und dern entschuldung belangt, lest man in seynem wert beston, Nachdem man sich in diser underhandlung desselben nit beladet,
Sovil aber den glauben belangt, last man bleiben bey obgemelten virten Artickel und desselben declaration.
So vhil aber die gute werck belanget, ist man in dem gleich das man gute werck wircken mus und sol,
und das die werck so aus glauben und genaden gewirckt, got gefellig sein,
und von der vorheischung gottes wegen belont werden,
ob aber dieselben wergk vordinstlich, auch ob und wie man in dieselben hoffen soll, hat man sich nit vorgleichen kunnen. Ist zu anderm angestellt« (128)
Die »Erklärung, über welche Artikel man im Ausschusse der Vierzehn einig sey« stimmt in ihrem Bericht zu Artikel 20 wortwörtlich bis auf den ausgelassenen Satz »und wegen der Verheißung Gottes belohnt werden« mit den Acta der Sieben Verordneten überein (129)

In dem »Summarischen Auszug der gütlichen Unterhandlung, so die sieben Personen ... gehabt« wird der zweite Teil des Berichts der »Acta der Sieben Verordneten« wörtlich übernommen: 

»Im 20. Artickel die guten wergk belangend, ist man in dem gleich... zu anderem angestelt«.
Im Anschluß daran heißt es abschließend: »Est mere contentio verbalis Ist ein wort kampff« (130)
Die Voraussetzung der erreichten Einigung wird in den »Acta der Sieben Verordneten« ausdrücklich ausgesprochen, nämlich daß »es beliebte« (videbatur), die früheren Äußerungen der Prediger, die die Catholica responsio der CA entgegenstellte, auf sich beruhen zu lassen und »in diesem Ausschuß nicht zu diskutieren« (131)
Der pauschale Vorwurf der oben zitierten Irrtumsliste wird durch die Aussagen über die Bedeutung der guten Werke entkräftet. Als Differenz bleibt die Frage der »Verdienstlichkeit«.
 


4. Bewertung der im Vierzehnerausschuß erreichten Einigungund verbliebenen Differenzen
in der Rechtfertigungslehre.

Das Ergebnis der Einigung im Vierzehnerausschuß wird in der Sekundärliteratur vielfach negativ gewertet.
Zeigen die in Artikel 12 und 20 verbliebenen Differenzen, daß hier die »miteinander un- [371] vereinbaren Grundüberzeugungen wieder durchbrachen, die man vorher mit Formulierungen, die jede Partei in ihrem Sinn auslegte«, lediglich überdeckt hatte« (132)?
Die Wortführer der beiden Seiten, Eck und Melanchthon, sind anderer Meinung.
In seinem Bericht von Ende August 1530 an den päpstlichen Legaten L. Campeggio über die Verhandlungen im Vierzehnerausschuß rechnet Eck Artikel 12 zu den Artikeln der CA, in denen »man zu einer Übereinstimmung gekommen ist« (133)

Das Protokoll Tetlebens erwähnt die verbliebenen Differenzen in Artikel 20 nicht (134).
H. Vehus wertet sie in dem genannten »summarischen Auszug« als bloßen Streit um Worte (135).
Ähnlich vermerkt Vehus in der Aufstellung »Der merer theil aller Zwiespaltung steet in nachvolgenden stuckg« zu CA 20:
»Im zwaintzigisten Articl ist man zwispaltig in dem das gutte werckh verdinstlich seint, ist doch mehr streits in Worten dan in der substanz« (136)
Eck bekräftigt dies nochmals zu Beginn der Verhandlungen des Sechserausschusses.
Hinsichtlich der drei Artikel, »so der Doctrin halbenn noch unerledigt plieben werden«, sagt er:
»Dann Inen duncket, das es mehr verbalis dann realis disputation were, die man darumb hett« (137)

Melanchthon bestätigt in seinem Brief vom 22. August an Luther, daß Eck »die Sache« selbst nicht verwerfe.
Was die beiden verbliebenen Differenzen hinsichtlich des Nachlasses der Sündenstrafen und des Verdienstes betreffe, so sei es »wenig«, was Eck dem Verdienst zuschreibe. Sie hätten aber nicht einmal das angenommen (138).
Im Entwurf der Apologie, wie sie dem Kaiser übergeben werden sollte, schreibt Melanchthon, daß »sich etliche theologi nu gebessert« haben. »Jzt lassen Sie Inn wolgefallen, das sie den glauben hinzuthun, Wenn sie vonn der Rechtfertigung unnd vorgebung der Sunden reden, Nemlich, das umb des glaubens willen denen die Sunde nit zugerechnet werd, die do glauben, Sie werden In vertzihen umb Christus willen, Allein sie flicken etwas dran vom vordienst der werck, und bekennen doch, es sey fast [sehr] geringe« (139)

Auch der evangelische Pfarrer zu Kitzingen, Martin Mäglein, wertet die verbliebene Differenz gering: Man habe »sich der ersten 21 Artikel unser heiligen [372] Glauben und Lehre betreffend, fast verglichen, ausgenommen ein Stück oder zwei, darin sie jedoch nicht strittig sind« (140).

Die sachliche Berechtigung dieser Sicht wird durch die Apol. bestätigt, die zur Frage von Lohn und Verdienst ausführt: 

»Wir betreiben kein unnützes Wortgezänk um den Begriff ,Lohn'.
Wenn die Gegner zugestehen, daß wir durch den Glauben um Christus willen gerecht gehalten werden und daß die guten Werke um des Glaubens willen Gott gefällig sind, werden wir nachher um den Begriff Lohn nicht sehr streiten.«
Weiter heißt es, daß »die Verkündigung von Lohn und Strafe notwendig« ist.
»Wir bekennen auch dies, was wir oft bezeugt haben: Auch wenn die Rechtfertigung und das ewige Leben sich auf den Glauben beziehen, so verdienen die guten Werke anderen leiblichen und geistlichen Lohn und Stufen der Belohnung gemäß jenem Wort: ,Ein jeder wird Lohn empfangen entsprechend seiner Mühen'« (1 Kor 3,8) (141). »Es wird also Unterschiede geben in der Herrlichkeit der Heiligen« (142).
»Denn die Seligen werden Belohnung haben, einer höher denn der ander. Solch Unterschied macht der Verdienst...« (143).
Wenn hier überhaupt eine Sachdifferenz zur damaligen und gegenwärtigen katholischen Auffassung gegeben ist, so ist diese sehr gering. Keinesfalls ist es gerechtfertigt, von dieser Differenz her zu folgern, hier zeige sich, »wie wenig es sich um eine wirkliche Einigung handelt« (144)

Was hier für die Wertung der im Vierzehnerausschuß verbliebenen Differenz deutlich wurde (145), gilt für die Wertung des Vierzehnerausschusses generell:
Entgegen einer weit verbreiteten Sicht hat die Apol. die in Augsburg erreichte Einigung in der Sache selbst festgehalten. Dies wird wie in der Sakramentenlehre und der Ekklesiologie (146) auch in der Rechtfertigungslehre deutlich:
Ähnlich wie im Vierzehnerausschuß interpretiert Apol. 2 die Aussagen der CA über die Erbsünde im Sinn der »alten recht verstandenen Definition« der Erbsünde als carentia iustitiae originalis« (147) und beruft sich dabei auf Thomas von Aquin, Bonaventura und Hugo von St. Viktor (148).
Die anstößige Redeweise von der im Getauften bleibenden Sünde wird in der Apol. wie auch in Melanchthons Loci und Luthers Schmalkaldischen Artikeln durch die [373] Differenzierung des Sündenbegriffes und die Unterscheidung zwischen Erbsünde und Tatsünde, Erbsünde und Todsünde gegen Fehldeutungen abgesichert (149).
Die in der Einigungsformel des Vierzehnerausschusses gegebene Gleichsetzung von fides und gratia gratum faciens wird auch in Apol. 4 vertreten (150).
Die von der kath. Seite in Augsburg in die Diskussion eingebrachten Schriftstellen, etwa Jak 2,24; 2 Petr 1,10; 1 Kor 3,8 etc. (151) werden von Melanchthon nicht von vornherein abgewiesen, sondern sind m.E. mit der Anlaß für die erneute innerlutherische Diskussion der Rechtfertigungslehre in den dreißiger Jahren.
Cochläus und Mensing sehen in der Apologie das lutherische sola fide, wie sie es bisher verstanden hatten, korrigiert (152). Eck bestätigt auch 1541 die in Augsburg erreichte Einigung (153).

Daß diese Gemeinsamkeit in der Sache in der Folgezeit, abgesehen von den Situationen der Religionsgespräche, nicht zum Ausdruck gebracht wurde, liegt daran, daß die Fronten zwischen den Parteien sich verfestigt hatten, so daß auf dem Hintergrund der verfestigten Feindbilder jede erreichte formulierte Einigung als »Überlaufen in das Lager der Gegner« und Aufgeben des eigenen Standpunktes interpretiert werden konnte« (154).
Hinzu kommt, daß nach dem Scheitern der Einigung, bei dem etwa die Frage der Restitution des Besitzes eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hatte (155), das gegenseitige Mißtrauen wieder überhand gewann und man die andere Seite wieder von Extrempositionen her beurteilte (156).
Diese Tendenz, die in der Apologie sich voll manifestiert (157), bricht auf dem Reichstag immer wieder durch (158), ist aber kein Gegen-[374]argument gegen die im Vierzehnerausschuß erreichte Einigung in der Rechtfertigungslehre (159).

Daß Rechtfertigungslehre und Ekklesiologie nicht gegeneinander auszuspielen sind, wird deutlich aus der Einordnung von Artikel 4 in Aufbau und Gliederung der CA (160). Die Aussage der evangelischen Katechismus-Tradition bis 1530, »daß auch Vergebung der Sünde sonst nirgends sei als allein in gemeldeter christlicher Kirche« (161), gilt auch für die CA: »Diese Guter kann man anders nicht erlangen dann durch das Amt der Predigt und durch die Handreichung der heiligen Sakrament« (162).
 


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1. Vgl. Pfnür, Rechtfertigungslehre, 38.

2. »Damnant Pelagianos, et alios qui docent, quod sine spiritu sancto, solis naturae viribus possimus Deum super omnia diligere. Item praecepta Dei facere, quoad substantiam actuum« (CR 26,283).

3. Apol. 2: »Hos morbos qui maxime adversantur legi Dei, non animadvertunt scholastici; imo tribuunt interim humanae naturae integras vires ad diligendum Deum super omnia, ad facienda praecepta Dei, quoad substantiam actuum« (BSLK 149, 4-10).

4. Apol. 4: »... et affingunt, quod ratio sine spiritu sancto possit diligere Deum supra omnia.« »... habitum sive, ut ipsi vocant, primam gratiam, quam intelligunt habitum esse inclinantem, ut facilius diligamus Deum. Exiguum tamen est, quod huic habitui tribuunt, quia fingunt actus voluntatis ante habitum illum et post illum habitum eiusdem speciei esse. Fingunt voluntatem posse diligere Deum; sed habitus ille tamen exstimulat, ut idem faciat libentius« (BSLK 160, 38-40; 162, 32-42).

5. »Nam hoc quoque aperte scripserunt, bonum opus cum gratia factum esse eiusdem speciei, cum gratia tantum adderet respectum meriti. Tantum tribuebant viribus naturae, ut nihil putarent opus esse spiritu sancto. Imo quidam dubitabant, an efficeret aliquid gratia in iustificatis. Docebant item, hominem posse viribus naturalibus praecepta dei efficere, quo ad substantiam actus, tametsi respectus meriti deesset« (Entwurf der Apologie, wie sie am 22. Sept. 1530 dem Kaiser übergeben werden sollte: FU II 488f., vgl. ebd. 534f.).

6. Vgl. Pfnür, Rechtfertigungslehre, 30-33.

7. Vgl. ebd. 70-74.

8. BSLK 152, 37; FU II 226; vgl. BSLK 312, 52f. (W. Peraldus).

9. BSLK 76, 6-16 (CA 20); vgl. ebd. 98, 16ff.; 41, 49ff.; vgl. WA 30 II, 275, 19ff.; WA 32, 535, 23ff.; CR 2, 272f. = FU II 88.

10. FU II 488. 534.

11. Vgl. Pfnür, Rechtfertigungslehre, 34.

12. Vgl. WABr 5, 65, 19.

13. Vgl. WA 56, 274, 11ff.; 279, 5f.; 355, 7ff.; 359, 14; 337, 16ff.; 503, 1ff.; WA 8, 467, 1-6; WA 38, 160, 1-15; WA 39 I, 419, 19ff.; MSA V, 37, 13-16; MSA II, 262, 30ff.; Pfnür, Rechtfertigungslehre, 66f.

14. Vgl. Pfnür, Rechtfertigungslehre, 39-64.

15. Apol. 12: «... se propter illa consequi remissionem peccatorum. Et adiuvant errorem multa dicta, quae in scholis iactantur, quale est, quod in definitione satisfactionis ponunt: fieri eam ad placandam divinam offensam« (BSLK 276, 8-13; vgl. 275, 38-43; 265, 44). Vgl. Biel, Collectorium l. IV, d.16, qu.2, art.1, not.1, lit.C: »... et sic eam describit Scotus: Satisfactio operatio exterior laboriosa seu poenalis, voluntarie assumpta ad puniendum peccatum commissum a se: et ad placandam divinam offensam: vel est passio aut poena voluntarie tolerata in ordine ad peccatum vel peccati remissionem« (Ed. W. Werbeck / U. Hofmann, Tübingen 1977, IV/2, 361, 2-5).

16. BSLK 283, 29f.

17. Dokumente zur Causa Lutheri (1517-1521), 1. Teil: Das Gutachten des Prierias und weitere Schriften gegen Luthers Ablaßthesen 1517-1518), Hg. und kommentiert von P. Fabisch und E. Iserloh, Münster 1988 (CCath 41), S. 246-293, 269: »Nec opus est, quod contribuentes pro animabus in capsam sint corde contriti et ore confessi, cum talis gratia charitati, in qua defunctus decessit, et contributioni viventis duntaxat innitatur, prout ex textu Bulle claret«,

18. Vgl. G. Biel, Canonis misse expositio, Lectio 57, lit. R (Ed. H.A. Oberman / W.J. Courtenay, Wiesbaden 1965, 409ff.).

19. S. o.

20. D. Johann Ecks Vierhundertundvier Artikel zum Reichstag von Augsburg 1530 = Quellen und Forschungen zur Geschichte des Augsburgischen Glaubensbekenntnisse», Bd II, hg. von W. Gussmann, Kassel 1930; zit.: VVA.

21. S. o.

22. J. Ficker, Die Konfutation de» Augsburgischen Bekenntnisses, Leipzig 1891 (= ÖNB Cod 11824, Fol. 136-194).

23. J. Fabri, Antilogiarum Martini Lutheri Babylonia Augsburg 1530; Köln 1530; Köln 1579, in: De M. Lutheri et aliorum sectariorum doctrinae varietate et discordia Opuscula, 304-366 (= ÖNB Cod 11823, Fol. 81-122).

24. ÖNB Cod 11823 Fol. 3-58. Vgl. Pfnür, Rechtfertigungslehre, 225 Anm. 41.

25. J. Ficker (Anm. 22) 161-173.

26. DS / DH 1451-1492. Dokumente zur Causa Lutheri (1517-1521), 2. Teil: Vom Augsburger Reichstag 1518 bis zum Wormser Edikt, Hg. und kommentiert von P. Fabisch und E. Iserloh, Münster 1991 (CCath 42), S.364-411.

27. »Haereses et errores Martini Lutheri ante septennium per Universitatem Parisiensem condemnati.« Die Verurteilung Luthers wurde 1521 veröffentlicht: CR I, 366-388; WA 8, 267-290; WA 9, 717-761; F.T. Bos, Luther in het oordeel van de Sorbonne, Amsterdam 1974, 63-102. 1523 erschien die »Condemnatio librorum Philippi Melanchthonis a sacra Facultate Parisiensi (Duplessis, 1728, I/2, 408f.).

28. WA 6, 175-178.

29. ÖNB Cod 11824, Fol. 123-135; von Fabri verfaßt.

30. Ficker (Anm. 22) 174-181.

31. Ebd. 182-190.

32. ARC I, Nr 164 (497-514).

33. Ebd.499.

34. Zit. nach C. KRAMER-SCHLETTE, Vier Augsburger Chronisten der Reformationszeit, Lübeck-Hamburg 1970, 42.

35. Ebd.

36. J. MENSING, Antopologie I, Frankfurt a.0. 1533, Fol. XIIIIr.

37. S.o. Anm. 30; FICKER (Anm. 22) 185 (dt.: ÖNB Cod 11 830, Fol. 178r).

38. FICKER (Anm. 22) 183, 5-10 (= ÖNB Cod 11 824, Fol. 84v).

39. Contra Confessionem Augustanam, Dicta Martini Lutheri et Philippi Melanchthonis, per Johannem Cochlaeum collecta. Anno 1530 [Scripta Augustae. Die 3. Septemb. Anno 1530] = Misc. l. II tract. IX, Ingolstadt: Weissenhorn 1545, Fol. 129v.

40. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 114, Anm. 668. Für ähnliche Äußerungen aus der Zeit vgl. ebd. 120, Anm. 705.

41. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 115, Anm. 673.

42. A. WEISS, Diarium, zit. nach PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 227f., Anm. 55; vgl. Sch 110; ARG 27 (1930) 263 (Spalatin an J. Lang, 28.7.1530); WA Br 5,508, 2f.; ebd. 509, Anm. 2.

43. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 226, Anm. 52.

44. MSA VIl/2 242,7-11.

45. S.o. Anm. 32-34. Vgl. auch das breite Spektrum reformatorischer Positionen, die Eck in seinen VVA zitiert.

46. S.o. die unter Punkt 4 (Glaube) bis 6 (Dekalog) zitierten Äußerungen.

47. S.o. die unter Punkt l bis 3 und 7 zitierten Äußerungen. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 110-139; 182-193.

48. Vgl. V. PFNÜR, Katholisch-lutherische Verständigung über das Augsburger Bekenntnis, in: Ökumenisches Forum (Grazer Hefte für konkrete Ökumene 2), 1979, 70-80.

49. Vgl. WABr 5,458,6f.; 470,1-4; 480,25. Vgl. V. PFNÜR, Ökumene auf Kosten Martin Luthers?, in: ÖkRu 27 (1978) 43.

50. Vgl. WA 30 III, 261; s. o. Anm. 38.

51. Vgl. WA 30 II, 367; BSLK 96, 8-11.

52. BSLK 311,10-16; 313,40-48.

53. Vgl. WA 30 II, 275,19ff.

54. S.o. Anm. 9. 10.

55. CR 4, 960.

56. CR 26, 9.

57. CR 2, 457.

58. S.o. Anm. 39.

59. MSA V, 26,5-8.

60. W. NEUSER, Die Vorbereitung der Religionsgespräche von Worms und Regensburg 1540/41; hg. von W.H. NEUSEB, Neukirchen-VIuyn 1974, 117.

61. Vgl. CR l, 898: »Nolui enim alere Aurei et similium amentiam, qui putant, unum hoc esse docere Evangelium, summa contentione atque amarulentia debacchari velut e plaustris adversus eos, qui a nobis dissentiunt«.

62. S.o. Anm. 54-59. Für die katholische Seite vgl. etwa AMBROSIUS CATHARINUS, Speculum Haereticorum: »Tractabant et nostri Ecclesiasticae in suggestu Dei verbum (ut verbum confiteamur) non ut decebat pure, sed vel curiosis quaestionibus, vel fabulis, et iis quae minus ad aedificationem faciunt admixtis, contaminebant: ut de rebus fidei et Christianis moribus ac praeceptis, vix verbum ullum. Erant et qui plus aequo, libero tribuebant arbitrio, in natura lapsa, quo Christi gratiae qua indigemus assidue derogabatur«: Lyon 1541, 72.

63. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 293, Anm. 127; 311.

64. Vgl. IMMENKÖTTER, Um die Einheit; PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 251-271.

65. ÖNB Cod 11 817 Fol. 244r; UB Gießen Cod 296 Fol. 133r; vgl. IMMENKÖTTER, Um die Einheit, 34, Anm. 24.

66. ÖNB Cod 11817 244r.v; UB Gießen Cod 296 Fol. 134r-v; vgl. die von E. HONÉE nach einer vatikanischen Handschrift veröffentlichte lat. Übersetzung: QF 42/43 (1963) 427. Eine weitere handschriftliche Fassung findet sich in ÖNB Cod 11 812 Fol. 34r-37r. Die Schwierigkeit, die E. HONÉE mit dem Text des Verhandlungsberichtes zu CA 27 hatte (429, Anm. 5), löst sich ohne Textumstellung wie folgt: »In quarto puncto in confessione eorum 27 existens monasteria atque votis monasticis addictos spectans: Quantum autem ad monasteria abolita et eorum bona personasque quae ea reliquunt attinet, nihil concordatur amplius, nisi quantum pars altera concedit, ut omnes .... instituantur« (Fol. 37r).

67. »... uno quasi spiritu et ore inter eos feliciter concordatum est ...« (ÖNB Cod 11 812 Fol. 34r); vgl. QF 42/43 (1963) 4.

68. Vgl. IMMENKÖTTER, Um die Einheit, 32, Anm. 12. ÖNB Cod 11 817 Fol. 172r

69. ÖNB Cod 11 817 Fol. 176r; vgl. lat. Übersetzung RQ 19 (1905) II, 13.

70. Vgl. o. den Beitrag von E. HONÉE. Text: SCHIRRMACHER 217ff; München Bayer. Staatsbibl. Cod Clm 23737 Fol. 46r-53v; ÖNB Cod 11833 Fol. 127r0-134v; ÖNB Cod 11824 Fol. 114r-122r.

71. SCHIRRMACHER = München Cod Clm 23737 Fol. 46v.

72. CR 3, 1056. Lat. Fassung: UB Gießen Cod 296 Fol. 140v.

73. »Sic et in 13.14.16.17.18 & 19. pie ac benigne concordatum fuit, ita ut nullus in eiusmodi articulis remaneret inter nos dissensionis scrupulus«: J. COCHLAEUS, Quadruplex Concordiae ratio et consyderatio super Confessione Augustana Protestantium, Ingolstadt 1544.

74. FÖRSTEMANN II, 232.

75. S.o. S. 356. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 137, Anm. 840. In dem für den Erzbischof von Mainz und Herzog Georg von Sachsen vor Verhandlungsbeginn erstellten Gutachten Ecks über die CA heißt es: »Articulus decimus octavus de libero arbitrio concordat cum ecclesia licet eorum concionatores longe aliter docuerunt. Articulus decimus nonus de causa peccati concordat cum ecclesia« (UB Gießen, Cod 296 Fol. 118r; FÖRSTEMANN II, 235); vgl. SCHIRRMACHER 205.

76. S.o. die unter 1.2.2 zu den Punkten Willensfreiheit und Ursache der Sünde zitierten Äußerungen. Vgl. COCHLAEUS, Compendiosa explicatio Actorum Augustae in Septenorum Tractatu... »De hoc quoque concordatum est in Delectu. At hic quoque necessarium foret, ut erronei ac scandalosi libri illorum Concionatorum praesertim Lutheri et Philippi Melanchthonis contra liberum arbitrium evulgati, revocarentur ab eis et abolerentur. In quibus sane vehementi contentione docuerunt, hominem non habere lib. arbitrium, sed Deum operari in nobis et bonum et malum, ipsumque esse causam efficientem peccati in homine, ac omnia fieri ex absoluta necessitate, ut aliter fieri nequeant... Unde adhuc multi homincs errant et dicunt, sie vult me habere Deus, sic et sic oportet me facere, aliter fieri non potest etc.« (J. COCHLAEUS, Quadruplex Concordiae ratio D8r-v). Vgl. auch o. Anm. 74.

77. S.u. Anm. 127. 130.

78. UB Gießen, Cod 296 Fol. 116r-v.

79. 78 Ebd. Fol. 116r.

80. Conf. 80f.; vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 228-231.

81. FÖRSTEMANN II, 231.

82. Ebd.: »... und also geborn werden on solche creffte und gaben, ist mangel der gerechtigkeit, die wir von Adam mit bringen sollen.«

83. FÖRSTEMANN II, 223,

84. FÖRSTEMANN II, 224: »Zum anderen hat Doctor Eck auch bekennt, das das materiale peccati pleibe, und man ist also des artickels vorglichenn«.

85. ÖNB Cod 11817 Fol. 174v.

86. J. COCHLAEUS, Articuli concordiae Augustensis Colloquij: »In Secundo autem, qui est de peccato Originale post nonnullam disceptationem in haec verba concordatum est, quod peccatum Originale sit carentia Originalis iustitiae, quae exigit fidem fiduciamque et timorem Dei, quodque Concupiscentia, ex peccato Originali orta, remaneat in homine. Culpa vero Originalis peccati per baptismum tollatur, Id est, quod peccatum Originale tollatur quo ad formale, sed maneat quo ad materiale« (J. COCHLAEUS, Quadruplex Concordiae ratio H5r). Daß es sich bei der von Cochläus und St. Ehses (s.o. Anm. 67f.) veröffentlichten lateinischen Version um eine Übersetzung handelt, zeigt die verschiedene Wiedergabe einzelner Begriffe der deutschen Vorlage: »erfordert«: postulet (Ehses) - exigit (Cochläus); »begirliche neigung«: fomes peccati (Ehses) - concupiscentia (Cochläus); »bleib«: maneat (Ehses) - remaneat (Cochläus) etc.

87. CR 3, 1055; UB Gießen 296 Fol. 140r (s. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 255, Anm. 269).

88. »In hic quoque concordant et recte damnant Pelagianos et alios, utpote Zuinglianos et anabaptistas qui peccatum originale negant. Discordabant circa definitionem peccati originalis, at Lutherani suam sententiam nostrae conformantes dixerunt, peccatum originale esse carentiam originalis iusticiae, cuius sane peccati culpa tollatur per baptismum, fomes autem et concupiscentia in homine baptizato remanet« (München Clm 23737, Fol. 45; ÖNB Cod 11824 Fol. 114v; ÖNB Cod 11833 Fol. 127r-v übereinstimmend mit zwei Abweichungen gegenüber SCHIRRMACHER, 218: »Discordabant conformantes«).

89. FÖHSTEMANN II, 231.

90. Conf. 81,8 lT.- 80,9f. dT.

91. ÖNB Cod 11817 Fol. 209r. S.o. den Beitrag von E. HONÉE.

92. Zitiert wird der deutsche Text (Abweichung: statt »angeborne seuch«: »angeborne frucht«).

93. ÖNB Cod 11817 Fol. 210v-211r.

94. UB Gießen Cod 296 Fol. 116r

95. Conf. 84,2-5.

96. Conf. 86,23ff.

97. FICKER (s.o. Anm.22), 21 ff.; vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 236f.

98. Conf. 86,25-88,1. Vgl. FÖRSTEMANN II, 233: »5. Admittitur. Quod Spiritus sanctus administratur per verbum et sacramenta tamquam per Instrumenta, ut Acto. 10. Adhuc loquente Petro cecidit Spiritus sanctus super singulos«.

99. Conf. 88,15f.

100. Conf. 84,15. Vgl. PFNÜB, Rechtfertigungslehre, 231-240.

101. FÖRSTEMANN II, 224 (Protokoll Spalatins).

102. FÖRSTEMANN II, 224f.: »Darauf hat der Herr Philippus Mel. gesagt, sie wüsten, wie die disputation de merito und de congruo erregt wer worden. Desgleichen do auch der Bussz von genugthuung, und das man gar nichts vom glauben in der Bussz geredt hett« (Protokoll Spalatins).

103. Ebd. 226.

104. Ebd. 225.

105. Ebd. 226.

106. CR 3, 1055; UB Gießen Cod 296 Fol. 140r.

107. München Clm 23737 Fol. 45v; ÖNB Cod 11824 Fol. 114v; ÖNB Cod 11833 Fol. 127v; SCHIRRMACHER 219.

108. SCHIRRMACHER 254; vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 259-262.

109. Gutachten Ecks (UB Gießen Cod 296 Fol. 117r; SCHIRRMACHER 203).

110. FÖRSTEMANN II, 227.

111. Auszug der protestierenden Churf. Fürsten und verwandten confession (ÖNB Cod 11817 Fol. 212v); Acta der Sieben Vorordneten (ÖNB Cod 11817 Fol. 174v-175r; vgl. RQ 19 [1905] II, 133); Summa tractatus (Anm. 106): »... Omisso itaque verbo ,Sola', concordatum est, quod iustificatio seu remissio peccatorum fiat per gratiam gratum facientem et fidem formaliter, per verbum vero et sacramenta instrumentaliter«; Spalatin (FÖRSTEMANN II, 227); Correctio Relationis: »... et adiecta est additio ad nostrum articulum, quod fateamur remissionem peccatorum contingere per gratiam gratum facientem et fidem formaliter per verbum et Sacramenta instrumentaliter« (G. COELESTIN, Historia Comitiorum, Frankfurt a. 0. 1597, III 477); Responsio (SCHIRRMACHER, 254); J. COCHLAEUS, Philippicae quatuor, III, 2, Leipzig 1534, Givv-Hr; DERS., Quadruplex Concordiae ratio, D3r. Vgl. PFNÜR, Redhtfertigungslehre, 262ff.

112. ÖNB Cod 11817 Fol. 212r.v.

113. München Clm 23737 Fol. 47r; SCHIRRMACHER 222.

114. UB Gießen Cod 296 Fol. 116r.

115. Conf. 104,18f.; 106,11ff.; 15ff.; vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 264-266.

116. FÖRSTEMANN II, 231f.

117. Acta der Sieben Verordneten (ÖNB Cod 11817 Fol. 175r-v; vgl. RQ 19 [1905] II, 133f.); Auszug (ÖNB Cod 11817 Fol. 213v-214r: s.u. Anm. 125); Summa tractus: »Post longam disceptationem concordarunt nobiscum in haec uerba: Non recusamus, tres partes paenitentiae ponere, scilicet contritionem quae significat terrores incussos conscientiae agnito peccato, Confessionem, sed in hac oportet respicere absolutionem et illi credere. Non enim remittitur peccatum, nisi credatur, quod propter meritum passionis Christi remittatur. Tertia pars est satisfactio videlicet digni fructus paenitentiae. Sed propter satisfactiones concorditer sentimus, non remitti peccata, quoad culpam; uerum de hoc nondum conuenit, utrum necessariae sint satisfactiones ad remissionem peccati, quoad poenam. Recte autem damnant hic Anabaptistas et Nouatianos.« Am Rande ist vermerkt: »prima discordia de poena peccati« (München Clm 23737 Fol. 46r; ÖNB Cod 11824 Fol. 115r.v); SCHIRRMACHER 220 (Text an einigen Stellen schlechter); vgl. Summarischer Auszug (ÖNB Cod 11817 Fol. 244v; UB Gießen Cod 296 Fol. 134v); vgl. QF 42/43 (1963) 427; ÖNB Cod 11812 Fol. 34v-35r.
J. Eck (CR 3, 1056; UB Gießen Cod 296 Fol. 140v: s. PENÜR, Rechtfertigungslehre, 265, Anm. 304); J. COCHLAEUS, Articuli Concordiae Augustensis Colloquii (J. COCHLAEUS, Quadrupex Concordiae ratio, H8v; vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 265, Anm. 304); TETLEBEN (125: Text verderbt).

118. »... Ibi iterum solum est verbalis et non realis differentia; quare facile concordari poterunt« (UB Gießen Cod 296 Fol. 117v; vgl. SCHIRRMACHER 204f.).

119. ÖNB Cod 11824 Fol. 200r.v.

120. Vgl. E. ISERLOH, in: HKG (Jedin) IV, 357f.

121. S.o. Anm. 15f.

122. Vgl. CA 12 (BSLK 67, 21ff.).

123. J. COCHLAEUS, Compendiosa explicatio Actorum Augustae in Septenorum Tractatu (J. COCHLAEUS, Quadruplex Concordiae ratio, D5v).

124. FÖRSTEMANN II, 228 (Protokoll Spalatins).

125. Vgl. CR 26, 11.20; MSA I, 242,23-247,13. Vgl. auch ARG 21 (1924) 99 (s. Melanchthon Briefwechsel, Bd l, bearb. von H. SCHEIBLE, Stuttgart 1977, Nr 1027).

126. Vgl. o. Anm. 116. Auszug: »Bey dem zwölften der obgemelten bekhentnus articl ist man In gehabter underhandlung mit benannten Churf. und verwandten einhellig und verglichen in dem, das drey theil der puß oder penitenz gesetz werden, namlich zum ersten ... darnach die beicht, das ist bekhantliche aussprechung oder erclarung der sunden, aber in der selben soll man ein aufsehen haben auf die absolution und der selben glauben geben, dan die sundt wirt nit verzigen, es werde dan geglaubt nachlassung der sunden durch den verdienst des leidens Christi ...« (ÖNB Cod 11817, Fol. 213v-214v; die lat. Fassung der Einigungsformel stimmt mit der »Summa Tractatus« überein: s.o. Anm. 116). Zur Wertung der Absolution vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 77-82.

127. UB Gießen Cod 296 Fol. 116r.

128. ÖNB Cod 11827 Fol. 176r; vgl. RQ 19 (1905) II 134.

129. FÖRSTEMANN II, 232 = G. BRÜCK, Geschichte der Handlungen in der Sache des heiligen Glaubens auf dem Reichstag zu Augsburg im Jahre 1530, hg. von K.E. FÖRSTEMANN (Halle 1831) 92.

130. ÖNB Cod 11817 Fol. 244v; UB Gießen Cod 296 Fol. 134v.

131. RQ 19 (1905) II, 134.

132. Vgl. K. RISCHAR, Johann Eck auf dem Reichstag zu Augsburg 1530, Münster 1968; M. GRESCHAT, Melanchthon neben Luther, Witten 1965, 113.

133. QF 38 (1958) 239.

134. TETLEBEN 125.

135. S.o. Anm. 129.

136. ÖNB Cod 11817 Fol. 241r.

137. FÖRSTEMANN II, 292.

138. MSA VII/2, 267, 9-17; vgl. Melanchthon am 6. Sept. an Johann Heß in Breslau: »Item de meritis, etsi bis exiguum quiddam, seu, ut ipse loquitur, minus principale tribuit, tamen nihil concessi, reliquos articulos non improbant adversarii« (MSA VII/2, 295, 10-14).

139. FÖRSTEMANN II, 535, vgl. ebd. 488f.

140. J.F. GEORGII, Uffenheimische Nebenstunden, I, 1269.

141. Apol. 4, 362-366ff. (BSLK 228, 36ff.; 229, 10t. 21-27).

142. Apol. 4, 355 (BSLK 227, 29).

143. BSLK 229, 59ff. (dt.).

144. Vgl. M. GRESCHAT (Anm. 131) Anm. 53.

145. Für die Wertung der in der Verhandlung über Artikel 12 verbliebenen Differenz vgl. Jorissens Beitrag in diesem Band.

146. Vgl. die Einfügung von substantialiter in Apol. 10 (BSLK 247, 47; 248, 43).

147. Apol. 2, 15ff.; vgl. o. Anm. 81f.

148. Apol. 2, 27ff.

149. Vgl. Apol. 4, 64 (BSLK 173, 14): fides »non stat cum peccato mortali«; Luther, Schmalkaldische Artikel (BSLK 448); MelanAthon, Loci (1535); »Sed est aliud quoddam genus actionum, quae sunt eiusmodi, ut, qui eas admittunt, excidant gratia Dei, hoc est desinant reputari iusti et damnentur nisi resipiscant. Hae actiones vocantur peccata mortalia« (CR 448).

150. Vgl. Apol. 4, 116 (BSLK 183, 50ff.).

151. Vgl. Conf. 84-94; FÖRSTEMANN II, 224f.; s.o. Anm. 140.

152. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 395, Anm. 88.

153. Vgl. V. PFNÜR, Die Einigung bei den Religionsgesprächen von Worms und Regensburg 1540/41 eine Täuschung?, in: Die Religionsgespräche der Reformationszeit, hg. v. G. MÜLLER, Gütersloh 1980, 55-88.

154. Vgl. CR 2, Nr 903.

155. Vgl. J. Choler an Erasmus aus Augsburg (10. Sept. 1530): »... et, quantum intelligo, universa iam controversia in solo Canone missae versatur. Mihi vero multo secus videtur; nam plane in omnibus fidei articulis convenire videmur, modo in restitutione bonorum ablatorum conveniremus. Ex hoc enim cardine prorsus universa dependere mihi videntur, utcunque Canon missae pretendatur«; ERASMUS, Opus epistolarum IX, Nr 2384, 48, 14-20; vgl. F. ZOEPFL, Das Bistum Augsburg II, 93, Anm. 422.

156. S.o.

157. 156 Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 270, Anm. 325.

158. S.o. Anm. 38; CR 2, 297ff.

159. In der »Responsio ad calumnias corum, qui se catholicoa vocant« (SCHIRRMACHER 254) vom 4. Sept. 1530 wird die Einigung im Vierzehnerausschuß über CA 4 bestätigt. Was hier als Zugeständnis der Gegner formuliert wird, erscheint in der Aufstellung der »articuli, de quibus non convenit« (CR 2,297ff.; ebd 377f.; SCHIRRMACHER 304ff.; FÖRSTEMANN II, 46Iff.; ARG 23, 1926, 274f.; H. SCHEIBLE (Hg.), Melanchthons Briefwechsel, Bd l, Nr 1061) unter den nicht verglichenen Punkten. Der Grund dafür dürfte darin liegen, daß man in dieser Aufstellung der Gegenseite die in der Einigung vertretene Position nicht mehr abnimmt. (In allen unmittelbaren Berichten über die Ergebnisse des Vierzehnerausschusses fehlt dieser 1. Punkt dieser Aufstel-lung, vgl. WA Br 5,563,1ff.). Wenn diese Aufstellung in die zweite Septemberhälfte zu datieren ist [vgl. M. GRESCHAT, Melanchthon neben Luther, Witten 1965, 62, Anm. 59), dann bietet das Gutachten der protestantischen Theologen »de mediis pacis« vom 17. Sept. 1530 eine aufschlußreiche Hintergrunderhellung: Die Einigung wird zum Ärgernis und Anstoß, man sei ins Lager der Gegner übergelaufen (CR 2,374). Dabei dürfte dem Verzicht auf das Wörtchen sola eine besondere Bedeutung zukommen (vgl. etwa WA Br 9,398,11-43). Daß unter Gutwilligen eine weitreichende Einigung in der Rechtfertigungslehre erreicht wurde, bestätigt Melanchthon 1534: »Controversiam de iustificatione ipsa tempora mollierunt; nam de multis iam convenit inter doctos, de quibus initio fuerunt magna certamina ...« (CR 2,747).

160. Auf dem Kolloquium in Augsburg wurde auf 3 S. des ausgegebenen Thesenpapieres verwiesen. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 97-109.

161. Vgl. PFNÜR, Rechtfertigungslehre, 108, Anm. 645.

162. CA 28,9; BSLK 122, 4ff.

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS




Apol. = Apologie.
ARC = Acta reformationis catholicae ecclesiam concernentia saeculi XVI, hg. v. G. PFEILSCHIFTER, 6 Bde, Regensburg 1959ff.
ARG = Archiv für Reformationsgeschichte, (Leipzig) Gütersloh 1903ff.
BSLK = Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, hg. v. Deutschen Evangelischen Kirchenausschuß, Göttingen '1976.
CA = Confessio Augustana.
CCath = Corpus Catholicorum, begr. v. J. Greving, Münster 1919ff.
Conf. = H. IMMENKÖTTER, Die Confutatio der Confessio Augustana vom 3. August 1530 (= CCath 33) Münster 1979.
CR = Corpus Reformatorum, (Braunschweig) Berlin 1834ff., Leipzig 1906ff.
FICKER = J. FICKER, Die Konfutation des Augsburgischen Bekenntnisses. Ihre erste Gestalt und ihre Geschichte, Leipzig 1891.
FÖRSTEMANN = K. E. FÖRSTEMANN, Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530, 2 Bde, Halle 1833/ 35, Neudruck Osnabrück 1966.
GUSSMANN = W. GUSSMANN, Quellen und Forschungen zur Geschichte des Augsburgischen Glaubensbekenntnisses I, l u. 2, Leipzig- Berlin 1911.
IMMENKÖTTER = H. IMMENKÖTTER, Um die Einheit im Glauben. Die Unions-Verhandlungen des Augsburger Reichstages im August und September 1530 (= KLK 33) Münster 1973.
KLK = Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung, Münster 1927ff.
MSA = Melanchthons Werke in Auswahl, hg. v. R. STUPPERICH, Gütersloh 1951-1975.
MAURER, Hist. = W. MAURER, Historischer Kommentar zur Confessio Augustana, 2 Bde, Gütersloh 1976/78.
PFNÜR, Rechtfertigungslehre = V. PFNÜR, Einig in der Rechtfertigungslehre? Die Rechtfertigungslehre der Confessio Augustana (1530) und die Stellungnahme der kath. Kontroverstheologie zwischen 1530 und 1535, Wiesbaden 1970. (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Bd 60, Abteilung Abendländische Religionsgeschichte, hg. v. J. Lortz)
RTA = Deutsche Reichstagsakten, hg. v. d. hist. Kommission bei der Bayer. Akademie der Wissenschaften. Jüngere Reihe, 1519- 24: I-IV Gotha 1882ff.; 1527-29: VII Stuttgart 1935. Neudrucke Göttingen 1956ff.
TETLEBEN = V. v. TETLEBEN, Protokoll des Augsburger Reichstages 1530, hg. v. H. GRUNDMANN, Göttingen 1958.
SCHIRRMACHER = F. W. SCHIRRMACHER (Hg.), Briefe und Akten zu der Geschichte des Religionsgesprächs zu Marburg 1529 und des Reichstages zu Augsburg 1530, Gotha 1876, Nachdruck Amsterdam 1968.
WA = M. Luther, Werke. Kritische Gesamtausgabe (»Weimarer Ausgabe«) 58 Bde, Weimar 1883-1948.
WABr = D. Martin Luthers Werke, Briefwechsel, 12 Bde, Weimar 1930-67.