Vinzenz PfnürDie Einigung
bei den Religionsgesprächen
von Worms und Regensburg 1540/41
eine Täuschung? *Vortrag auf dem dritten wissenschaftlichen Symposion des
Vereins für Reformationsgeschichte
Übersicht:
Fragestellung
1.Vertreter der sog. harten und klaren
Position
1.1 Johannes Fabri
1.2 Luthers Stellungnahme zu der 1541 in Regensburg
erzielten Einigung in der Rechtfertigungslehre
2. Die Einigung bei den Religionsgesprächen in
Worms und Regensburg
Ende des Textes - Fußnoten
Beilage 1: Johannes Fabri, Kurtze Ausfuerung,warumb
sich die protestierenden stende auf die Confession zu Augspurg im dreissigsten
Jar der Rom. Kay. Mt. ubergeben, mit gueten gewissen nit zu ziehen und
zu vertrosten haben
Beilage 2: Gutachten von Johannes Fabri zu CA
1-4
Diese Fragestellung ist m. E. von zweifacher Bedeutung.
Erstens hängt ein sachgerechtes Erfassen der Situation
von 1540/41 und die Gewichtung der nicht-theologischen politischen Faktoren
und Interessen auch an der Einschätzung der theologischen Situation.
Zum andern ist es auch in unserer gegenwärtigen
konfessionellen Situation, die ja ursächlich mit der Religionsfrage
des 16. Jahrhunderts verknüpft ist, nicht ohne Belang, ob die Religionsgespräche
des 16. Jahrhunderts die theologische Unvereinbarkeit von evangelischer
und katholischer Position aufgezeigt haben oder nicht.
Die folgenden Ausführungen möchten zu einer Überprüfung einer heute verbreiteten Sicht der Religionsgespräche von 1540/41 anregen, die sich etwas vergröbernd so skizzieren läßt:
Die teilweise erzielte Einigung gehe auf das Konto der Gruppe der sogenannten Vermittlungstheologen auf beiden Seiten, die unter dem Einfluß des erasmisch humanistischen Relativismus »den Traum der Verständigung träumten« und zwei grundverschiedene Lehrauffassungen zu einem in der Sache selbst nicht haltbaren Kompromiß vermischten, der weder der einen noch der anderen Seite gerecht werde. Das Scheitern der Verhandlungen sei insgesamt »sachgerecht« gewesen. Die Union sei »nicht an persönlicher Schuld, sondern an einer überpersönlichen, ideellen Wirklichkeit, der Unüberbrückbarkeit des Lehrgegensatzes« zerschellt. Die Einigung in der Rechtfertigungslehre, erzielt von »durch ihre Ideale irregeleiteten« Akteuren, hätte auf einer »Täuschung« beruht, da »aufgrund der unterschiedlichen Sakramentslehre die gemeinsamen Formeln auf jeder der beiden Seiten anders verstanden« worden seien. Zur Bekräftigung dieser Sicht beruft man sich auf die Verwerfung der Einigung in der Rechtfertigungslehre durch den Papst und Luther oder andere Theologen wie Eck, Cochläus und Fabri, die um der Wahrheit willen nicht hätten zustimmen können und damit deutlich gemacht hätten, daß die Einigungsgespräche letztlich an grundlegenden Unterschieden, sei es in der Rechtfertigungslehre, sei es in der Ekklesiologie, gescheitert seien. (1)Zur Überprüfung dieser Sicht sei im folgenden der Blick gerichtet nicht so sehr auf die Vertreter der sogenannten Vermittlungstheologie, auf die sich das Interesse der Forschung in der letzten Zeit mehr konzentriert hat, sondern auf die Vertreter der - nach dem obigen Schema - harten und klaren Position.
1. Vertreter der
sog. harten und klaren Position
1.1 Johannes Fabri
Als theologischer Berater König Ferdinands verfaßte Fabri - von Anfang März 1540 bis Ende Mai (4) im Gefolge König Ferdinands am kaiserlichen Hoflager in Gent, vom 25. (27.) Mai bis Ende Juli/Anfang August (5) 1540 in Hagenau - eine Reihe von Gutachten für die in Aussicht gestellten Religionsverhandlungen. Die Tendenz der Argumentation Fabris zeigt sich bereits in den Titeln der Schriften, die Fabri für König Ferdinand bereithielt (6) .
Aus der Zeit von März bis Mai 1540 sind vier solcher Schriftenverzeichnisse erhalten (7) . Aufgeführt sind Sammlungen ketzerischer Sätze und gegenseitiger Widersprüche der Lutheraner, Zwinglianer und Täufer (8) , reformatorische Schriften (9) , Materialsammlungen aus Entscheidungen früherer Konzilien (10) und Schriften Fabris zur Widerlegung der Protestanten und zum Vorgehen bei den Religionsverhandlungen, darunter Schriften Fabris aus den dreißiger Jahren (11) wie auch Schriften, die Fabri in Gent 1540 verfaßte:
1. Im März 1540 stellte Fabri »hundert und
mehr Artikel« zusammen, »in denen die Katholischen mit den
Lutheranern guten (heilen und unverletzten) Gewissens nicht übereinstimmen
und übereinkommen können« (12)
:
»Praecipui dogmatum et rituum ecclesiasticorum
articuli, in quibus cum Lutheranis Catholici non conveniunt neque sana
conscientia convenire possunt. Comportabat Gandavi D. Joannes Fabri, episcopus
Viennensis, anno 1540 mense martio« (13)
.
2. Vom April 1540 datiert eine Gegenüberstellung von Aussagen der Confessio Augustana mit anderen Lehren der Lutheraner: » Confessionis invictissimo imperatori Carolo quinto per aliquot Principes et Status Imperii in Augusta Vindelica exhibitae cum Lutheri et Lutheranorum Dogmatum novorumque falsae religionis rituum compendiosa collatio. Authore Joanne Fabri, episcopo Viennensi.« Es folgen zwei Schriftstellen: Mt 5,37 und Eph 4,14 und die Angabe: »Ex Gandavo inclyta urbe Flandriae, Anno MDXL mense Aprili« (14) .
3. Im Mai 1540 legte Fabri eine Denkschrift für den
nach Speyer einberufenen Religionskonvent vor:
»Memorandarum rerum pro futuro conventu Spirensi
breve compendium. Anno 1540. Mense Maio«(15).
4. Nicht aufgeführt in den Schriftenkatalogen für
König Ferdinand ist das im April 1540 durch den Legaten Farnese der
Kurie eingereichte Gutachten:
»Praeparatoria pro futuro Spirensi Conventu
« (16) .
In Hagenau verfaßte Fabri folgende Schriftstücke:
5. »Consilium per Joannem Fabrum episcopum Viennensem Ferdinando regi datum de protestantibus ad priorem cum Romana ecclesia conjunctionem sollicitandis « (17) .
6. »Super confessione Lutherana iudicium. Autore Joanne Fabri Episcopo Viennensi. Hagenoe Anno 1540 « (18) .
7. »Kurtze Ausfuerung, warumb sich die Protestierenden Stende auf die Confession zu Augspurg Im dreissigsten Jar der Romischen Kaijserlichen Mt. übergeben, mit gueten gewissen nit zuziehen und zuvertrosten haben« (19) .
Vermutlich entstand auch in Hagenau
als Vorwort zu der oben unter Nr. 2 aufgeführten »Collatio«
das folgende Schriftstück:
8. »Argumentum sequentis libri ad pium Lectorem
« (20) .
Nach seiner Rückkehr aus Hagenau verfaßte Fabri
in Wien für
die Kurie eine Denkschrift für das Wormser Kolloquium:
9. »Pia anonimi Philaletis monita super futuro
conventu Wormatiensi in causa fidei aut religionis«(21).
Infolge der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
konnte Fabri an den Religionsgesprächen zu Worms und Regensburg nicht
mehr teilnehmen. Er starb am 21. Mai 1541.
In den aufgeführten Schriftstücken 3.4.5.7.8.9
legt Fabri dar,
wie in der Religionsfrage vorzugehen
sei.
1. Das
erste Ziel ist die Scheidung
der Lutheraner von den Zwinglianern . Hinzuweisen sei auf die Unterschiede
zwischen den beiden in Augsburg übergebenen Bekenntnissen, der Confessio
Augustana der Lutheraner und der Confessio Tetrapolitana der »Zwinglianer«
(22) .
»Auch wenn es gleich wahr wäre, wie etliche
sagen, daß die Zwinglianer zu Straßburg und auch andernorts,
zu Schmalkalden sich geeinigt haben, so mag es wohl zugesagt sein, wird
aber nicht gehalten. Denn die Messe, die man zu Wittenberg hält, vergleicht
sich der Straßburger Messe gar nicht: So ist das Bild [Kreuz oder
Zeichen] des gekreuzigten Herrn (den wir predigen) an keinem Ort aufgerichtet,
und ist, mit einem einzigen Wort, eine Aufrichtung der Wahrheit des Sakramentes
nie angefangen, geschweige vollzogen«(23).
So sei vor allem auf diese beiden Punkte Eucharistie und
Bilder hinzuweisen (24) .
»Es ist nötig, darauf bedacht zu sein,
daß die Lutheraner und Zwinglianer, wie sie geschieden sind in ihrer
Meinung, etwa vor allem hinsichtlich der Eucharistie, der Messe, den Bildern
und anderen Dingen, auch im Bündnis gegen den Kaiser und alle Katholischen
getrennt werden. So trete ein, was Christus durch seine göttlichste
universale Regel überlieferte, indem er sagte: Jedes Reich, das in
sich selbst geteilt ist, wird zugrunde gehen«
(25) .
Die theologische Argumentation zielt hier auf ein ganz konkretes politisches Ziel, die Auflösung des politischen Bündnisses der Protestanten. Anderseits geht es Fabri theologisch letztlich nicht um ein Ernstnehmen der Unterschiede zwischen den Lutheranern und den Zwinglianern (26) , sondern darum, die Uneinigkeit des Protestantismus aufzuzeigen und damit dessen Unglaubwürdigkeit aufzuweisen(27) .
2. Das zweite Ziel Fabris ist die Scheidung der Fürsten
und Stände von ihren Predigern .
»Und ohne Zweifel, wo der Churfürst zu
Sachsen und die anderen Fürsten Stände und Städte ließen
sich ihrer Prädikanten Bücher tugentlich und friedlich vortragen,
auch im Original zeigen, so ist bei allen frommen gutherzigen Christen
gute Hoffnung, sie werden an ihrer Prädikanten unchristlichem und
widerwärtigem Schreiben, Lehren und Predigen kein Gefallen haben,
sondern sich zur gemeinsamen christlichen Kirche zuwenden«
(28) .
»Denn die Lutheraner halten die Worte ihrer Verführer für Gold und kostbarer als Gold. Die übrigen Fürsten wissen bis jetzt noch nicht, welche Gottlosigkeit der Lutheranismus mit sich gebracht hat, und glaubten, deren Sache sei nicht unrecht, sondern heilig und fromm, und so wird schließlich der Abfall überhandnehmen ...« (29) .
»Da aber wahrscheinlich ist, daß die Widersacher ... im Schafsfell kommen werden und nichts anderes vorschützen werden, als daß vielleicht den Priestern erlaubt sei zu heiraten, die Kommunion unter beiden Gestalten zuzulassen, das Mönchtum abzuschaffen, aus den Klöstern Schulen und Krankenhäuser zu machen und das Joch vom Hl. Stuhl abzuschütteln, so darf man, um dies abzuwehren, nicht zulassen, wie es zuvor geschehen ist, daß die katholischen Gelehrten gehindert werden, der Widersacher Häresien, Gottlosigkeiten und Irrtümer aufzuzählen« (30) .
Mit dem »zuvor« spielt Fabri auf den Reichstag
zu Augsburg von 1550 an (31) , auf dem
der Kaiser die »gehässigen« Verweise auf die der Confessio
Augustana entgegenstehenden früheren anstößigen Äußerungen
der lutherischen Prediger und auf die »abscheulichen Früchte
des lutherischen Evangeliums« zurückwies
(32) .
»Es wäre bedauerlich und niemals wieder
gut zu machen, wenn es auferlegt und geboten sei, über nichts anderes
zu sprechen und zu unterhandeln als das, was die Lutheraner auf dem Augsburger
Reichstag bekannt haben« (33)
.
Vielmehr dürfe man »in summa hier nichts anderes handeln, als ihnen ihre Verbrechen, Sünden und Irrtümer zu eröffnen und zu verkünden« (34) . Um dieses Ziel zu erreichen, verweist Fabri auf die von ihm und anderen katholischen Gelehrten angelegten Sammlungen von Irrtümern und Häresien Luthers und der Lutheraner (35) .
Der Konkretisierung dieser in den Gutachten genannten
Ziele dienen auch die oben unter Nr. 1.2.6 aufgeführten, in Gent und
Hagenau verfaßten Schriften:
So stellt Fabri in der »Collatio« (siehe
oben Nr. 2) und dem »Iudicium« (Nr. 6) den Aussagen der Confessio
Augustana Sätze »Luthers und der Lutheraner« entgegen.
Der Berufung der Confessio Augustana (Art. 1) auf das
Konzil von Nicäa hält Fabri entgegen:
»Aber damit dieser Artikel bestehen mag, muß
man die Irrnis verdammen, so hievor demselben zuwider gelehrt und geschrieben
worden, nämlich so hat Philippus Melanchthon geschrieben, gleichwie
auch hiervor Luther getan:
„Meine Seele", spricht er, „hasset das Wort [H]om[o]usion,
durch welches wird verstanden ein Wesen in drei Personen"
(36) dasselbe aber haben Luther und Philippus verworfen! Und
nachdem das so ist, mögen die Herrn von Protestierenden nicht sagen,
daß in ihren Kirchen einhellig die Einigkeit des göttlichen
Wesens gelehrt werde; denn viel tausend Exemplare solcher Bücher sind
in der deutschen Nation hinausgegangen« (37)
.
In der »Collatio« wird im Anschluß an diese Äußerung zum Wort »Homousion« die These der Anabaptisten aufgeführt, daß »Christus nicht der natürliche Sohn des Vaters noch Gott« sei (38) . Luther und Melanchthon werden hier in eine Nähe gebracht mit den Antitrinitariern. So wird im »Iudicium« von »einem, der ein Buch wider die Heilige Dreifaltigkeit hat im dreissigsten Jahr geschrieben und drucken lassen« (39) gesagt, er sei »der Protestierenden Lehrer Jünger einer gewesen« (40) .
In der in Gent verfaßten Zusammenstellung der wichtigsten
Streitpunkte zwischen Katholiken und Protestanten (s. o. Nr. 1) stellt
Fabri unter dem Stichwort »De Sancta Trinitate« gegenüber:
»Die Katholischen halten und glauben fest gegen
alle Ebioniten, Cerdonianer, Manichäer, Valentinianer, Arrianer, Eunomianer,
Samosatener etc., daß Gott Vater, Gott Sohn und der Heilige Geist
drei Personen sind, aber von einer Wesenheit. Die Lutheraner aber, die
sich zum Teil der Sekte derer ergeben haben und von denen einer in Deutschland
ein Buch gegen die Heilige Trinität herausgegeben hat, leugnen diesen
Artikel und halten an dem Gegenteil fest«
(41) .
Von Luther und Melanchthon wird gesagt, daß sie mit ihren Äußerungen gegen das Homousion »das verwerfen, was im heiligen Konzil gegen Arius und die Arianer schon längst entschieden ist« (42) . Ähnlich heißt es im »Iudicium« unter Hinweis auf Äußerungen von Melanchthon (43) , Antonius Corvinus (44) , Bugenhagen (45) und Butzer (46) , daß die Lehrer der Protestierenden »gröber gelehrt und geschrieben« als die altkirchlichen Häretiker und die Protestierenden deshalb »nicht gut sagen können, daß bei ihnen nichts anderes als vermöge der Confession gelehrt worden sei oder noch gelehrt werde« (47) .
In der Zusammenstellung der wichtigsten Streitpunkte wird unter dem Stichwort »De Deo« der katholischen Auffassung die Luthers gegenübergestellt, daß » alles, was geschieht, so geschehen muß «, daß Gott auch das Schlechte » effektiv und eigentlich wirkt«, so daß auch » der Verrat des Judas Gottes Werk gewesen sei« (48) .
Hinsichtlich der Taufe stellt Fabri der katholischen
Auffassung das Wort Luthers entgegen:
»Die Sakramente vermitteln keine Gnade, noch
weniger nehmen sie Schuld hinweg« (49)
.
»Luther lehrt zusammen mit seinen Schülern,
die Taufe sei nichts anderes als ein äußeres Zeichen, nicht
anders als wie wenn ein schwarzes Schaf mit weißer Kreide oder ein
weißes Schaf mit Kohle gekennzeichnet werde« .
(50)
Unter dem Stichwort »De sola fide«
stellt Fabri gegenüber:
»Die Katholischen glauben und lehren den lebendigen
Glauben, der mit sich bringt gute Werke. Luther hält die guten Werke
für überflüssig zum Heil (51)
.«
Bezüglich der »Gebote Gottes«
halten die Katholischen,
»jeder fromme Christ sei verpflichtet die Zehn
Gebote zu halten. Luther und die Seinen sagen, die Zehn Gebote verpflichteten
nicht die Christen, sondern die Juden«
(52) .
Abschließend noch drei weitere Beispiele aus den insgesamt 128 Artikeln:
»Die Katholischen halten: Wenn einer zum Gebrauch und zur Unterscheidung der Vernunft gelangt ist und in freier Entscheidung eine Frau heiratet, so ist dies eine Ehe, auch wenn Vater und Mutter nicht zustimmten. Luther und die Seinen lehren: Wenn das geschieht, ist es keine Ehe, und die, die ohne Zustimmung der Eltern heirateten, seien wiederum zu trennen« . (53)
»Die Katholischen halten, daß ein Mann oder eine Frau aufgrund des Geschenkes Gottes Keuschheit und Jungfräulichkeit wohl bewahren kann. Luther schreibt, wenn eine Tochter dreizehn Jahre alt geworden sei, könne sie nicht keusch und enthaltsam leben«(54) .
Die Katholischen halten Gotteshäuser und Kirchen
in Ehren.
»Die Lutheraner machten zur Nachahmung der Gottlosen
daraus Getreidespeicher, Weinkeller und sogar meistens Pferdeställe«(55).
Bevor wir diese kurz skizzierte Position Fabris in Beziehung
setzen zur Frage der Möglichkeit einer Einigung bei den Religionsgesprächen,
sei zunächst als Beispiel einer 'konsequenten und klaren Position'
auf evangelischer Seite kurz die Argumentation Luthers charakterisiert,
mit der er zu der in Regensburg 1541 erzielten Einigung in der Rechtfertigungslehre
Stellung nimmt.
1.2 Luthers Stellungnahme
zu der
1541 in Regensburg erzielten Eingung in der Rechtfertigungslehre
Im Brief vom 29. Juni 1541 an Kurfürst Johann Friedrich heißt es:
»die vergleichung in der Religion fürgenomen« ist »ein läuter Mentzische und papistische Teuscherey. Denn es ist unmöglich Christum zu vergleichen mit der Schlangen, und ist nichts drinn gesucht, denn unser unglimff, on Das ichs gern gesehen, das unser lehr nur wol disputirt, geleutert und erkannt würde, wie zu Augsburg geschehen ... Wenn es dem keyser oder denen, so es von seinet wegen treiben, ernst were, ein Concordia oder vergleichnis zu machen, so müste es ihe geschehen mit gott, oder in gottes namen. Das ist so viel auf deudsch geredt: Sie müsten zuvor sich mit gott versünen und öffentlich bekennen, das sie der sachen bisher zu viel gethan. Das der Bapst in 600 jaren so viel hundert tausend Seelen verfurt, und der keyser in diesen 20 jaren so viel fromer leut verbrant, erseufft, ermordet hat, odder so geschehen lassen nach seinem Edict. Lieber herr gott, ob wir gleich gern wolten odder könten hierin uns mit ihnen vergleichen, so wirds der richter droben nicht gestatten. Das blut Abel wirds nicht lassen so hingehen, oder wo wir drein willigen, uns auch mit verdammen. Das wolten sie gerne« (56) .Bevor Luther im einzelnen auf die Artikel des Regensburger Buches eingeht, gibt er folgenden Ratschlag:
1. »Das beste ist, E.C.F.G. lasse die Confession fürhalten und darbey bleiben « ,Im beigefügten Gutachten bekunden Luther und Bugenhagen zunächst, daß sie mit der positiven Grundaussage des Artikels 5 »von der Justification«, »das alle menschen in sunden geboren, kinder des Zorns, nichts vermögen und allein durch den Mittler Jhesum Christum müssen zu gnaden körnen und selig werden« » gantz eins « sind. (58) Was sie an dem Artikel auszusetzen haben, ist das Fehlen des Schuldbekenntnisses, »das wir Theologen bis daher geirret und die leut verfüret haben«.
2. müßten, wenn es ihnen ernst wäre, »auch die Theologen gott die ehre thun und bekennen, das sie nicht so gelert haben bisher, wie sie itzt gern wolten gesehen sein .« (57) .
Im folgenden werden dann 8 solcher Thesen, die von den
Theologen bisher gelehrt worden seien, aufgeführt:
1. Der mensch hat ein freien willen zum guten, auch
in geistlichen Sachen.
2. Gratia gratum faciens est charitas.
3. Fides infusa est gratis data, etiam in impiis.
4. Peccator homo faciens, quod in se est, de congruo
meretur gratiam.
5. lustus habens charitatem cum fide infusa meretur
uitam aeternam de condigno.
6. Homo uiribus naturalibus implet mandata dei quo
ad substantiam facti, Sed non quo ad intentionem incipientis.
7. Das 12 Concilia Euangelii sindt.
8. Das mandata dei non sunt impossibilia libero arbitrio.
(59)
Ähnlich ist die Argumentation zu Artikel 4:
Der vierde Artickel, von der Erbsunde, ist
recht gestalt. Aber dabey mus abermal verdampt werden
1. Das freier wil liberum sey in utrumque oppositorum,
2. Und müge aus natürlichen krefften gottes
gebot erfüllen. (60)
Zu Artikel
3 heißt es:
Und hierbey mus man abermal zuuerdammen beuehlen diesse
proposition oder Artickel:
1. Das die liebe sey Gratia gratum faciens, welches
ist ihr einiger höchster grund.
2. Das der mensch faciendo quod in se est, meretur
gratiam de congruo.
3. Das der mensch gottes gebot mit wercken erfüllet
quo ad substantiam facti, und des dings viel.
(61)
Abgesehen von der zum 5. Artikel des Regensburger Buches
aufgeführten Antithese 7, die eine bestimmte mönchische Spiritualität
wiedergeben soll (62) , zielen alle anderen
aufgeführten verwerflichen Thesen auf die - angefangen von Luthers
Römerbriefvorlesung bis hin zu Melanchthons späten Loci - bekämpfte
nominalistische
Rechtfertigungslehre Gabriel Biels (63)
.
Die Aussage, daß »der freie Wille frei sei
in utrumque oppositorum« (These 1 zu Art. 4 des Regensburger Buches)
quittiert Luther bei der Lektüre des Sentenzenkommentars Biels (Sent.
l.III dist.27 qu.un. art.3 dub.2) mit der Randbemerkung »hoc est
falsum« (64) . In der Disputation
gegen die scholastische Theologie formuliert Luther die Gegenthese: »Falsitas
est, quod appetitus liber potest in utrumque oppositorum ...«
(65) neben der Gleichsetzung von »gratia gratum faciens«
mit »charitas«(66) (These 1
zu Art. 5, These 1 zu Art. 3) und der Zusprechung eines Verdienstes »de
congruo« für den Sünder, der tut, »quod in se
est« (67) (These 4 zu Art.
5; These 2 zu Art. 3) ist für die nominalistische Position Biels besonders
charakteristisch die These, daß »der Mensch aus
rein natürlichen Kräften die Gebote Gottes erfüllt
der
Substanz des Getanen nach , nicht aber der Intention des Gesetzgebers
nach (68) .
Ähnlich wie Fabri der Confessio Augustana die früheren
Irrtümer der Prediger entgegenstellt, stellt Luther dem Regensburger
Buch die nominalistischen Positionen entgegen und unterstellt der katholischen
Seite, daß sie diese »heimlich verteidigen«
(69) .
Ähnlich wie Fabri unter Berufung auf Isaias seine
Aufgabe darin sieht, der Gegenseite die Greuel vorzuhalten und die Sünden
aufzuzählen (70)
und den Widerruf zu verlangen(71), so fordert
Luther den öffentlichen Widerruf der »Greuel«, die »bisher
gegen die Rechtfertigung gelehrt« worden seien, kurzum »all
ihrer Theologie« (72) .
»Denn es ist nicht allein not, was recht ist
zu lehren, sondern, wie die schrifft thut, auch zu warnen für dem,
was unrecht ist ... Man muß nicht allein die schaff weiden, sondern
auch den wolffen mit keulen und hunden weren, sonst ist die weide nichts.«(73)
Wie die Einigungsmöglichkeit bei
Fabri nicht an den Aussagen der für die
Religionsverhandlungen vorgesehenen Gesprächsgrundlage der Confessio
Augustana selbst scheitert (74)
, so scheitert sie für Luther
nicht an den Aussagen des Rechtfertigungsartikels des Regensburger Buches
selbst.
Es ist vielmehr das jeweilige Bild
von der Gegenseite, das die Confessio Augustana für Fabri und
die Artikel des Regensburger Buches für Luther zur Täuschung
werden läßt.
Für Fabri haben Luther und seine Genossen durch
ihre fast in allem der Confession entgegenstehende Predigt und Lehre die
dem Kaiser übergebene Confession der protestierenden Fürsten
und Stände »unbrauchbar, verächtlich und lügnerisch«
gemacht(75) .
Für Luther ist es »gewiß, daß
es eitel Teufels Gespenst ist mit der Vergleichung«, wenn die Gegner
nicht ihr Schuldbekenntnis ablegen und ihre frühere Lehre widerrufen.(76)
Am 12. Mai 1541 argumentiert Luther im Brief an Melanchthon,
»den treuen Diener und Legaten Christi«, gegen das Regensburger
Buch, »in dem alles, was früher von den Papisten gelehrt worden
sei, von seinem falschen Verständnis gezogen und mit einem erträglichen
geschmückt werde«:
»Aber der Herr wird mit Euch sein, daß
ihr diesen falschen Teufel zertretet. Da nämlich feststeht, daß
ihre Lehren in ihrem Mißbrauch und gottlosen Sinn zum unendlichen
Unheil der Seelen waren und sind, so ist es nicht zu leiden, daß
sie nun durch ein gutes Verständnis und eine angebrachte Interpretation
geschmückt werden.« (77)
Aufschlußreich für die Frage der Einigungsmöglichkeit
bei den Religionsgesprächen von 1540/41 ist auch die Argumentation
des sächsischen Kurfürsten Johann Friedrich.
Im Brief vom 9. Mai 1541 an Luther und Bugenhagen nimmt
er zu der in Regensburg erzielten Einigung in der Rechtfertigungslehre
Stellung:
»Und wie wol wir aus weitherm bericht der unsern
vormercken, das ferner wenigk vorgleichung zuerhoffen, wie Ir solchs aus
der Copeien der unsern Schreibens werdet vornemen, so hetten wir doch wol
leiden mugen, das die unsern dieses teils in berurten gestalten Artickel
dermaßen auch nit gewilligt hetten« .
Zur Begründung dieser negativen Sicht werden »zwaierlay
betrugk und geferungen« angeführt:
1. Weil darin etliche scholastische Termini gebraucht
seien, würden die Gegner den ganzen Artikel in ihrem Sinn und so auslegen,
als
ob »bisher uff dysem teil geirret worden« sei.
2. Wenngleich die Gegner das `sola fide' »tollerative
gescheen lassen. So hengen sie doch von stundan ein muss daran. Das das
wort Sola nit Sola pleibt, auch im gründe nichts gelten soll. Dan
Sie wollen, das die gemelten lerer daran hengen sollen die leher von der
buß ec., auch von gueten werken, welchs vnsers erachtens darumb von
den des andernteils also angehengt, daß sie vnser Confession wollen
einen schandtlappen anhengen. Als were vf vnsern teilh mit dem worth
Sola zu weith gangen vnd musten nu gestehen, das die werck auch zur rechtfertigung
gehorten, wie dieselben des widerteils nit vnderlassen wurden, solchs vfs
ergst vnd vbelst auszuruffen, wo der artickel also solte bewilliget werden.
Derhalben befrembdet vns nit wenigk, was sich die, so aus vnserem mittel
Dartzu verordenet, getziehen haben, das sie sich mit den andern in einen
solchen begreiff vnd stellung gelassen so doch eure
vnd des Philippi bucher, auch aller derer, die vf diesem teil bißher
gelehrth vnd geschrieben haben, nichts vnterlassen haben, mit rechter maß
vnd ordenung von der buss vnd dem gericht gottes vnd von den gueten werken
vermanen zu leren« (78)
.
Nicht eine Differenz zu den Sachaussagen von Artikel 5 des Regensburger Buches ist Hinderungsgrund für eine Einigung, sondern abgesehen von politischen Interessen (79) , die verhärtete polemische Situation und das Mißtrauen gegen die andere Seite: Die andere Seite könnte die Formulierungen in ihrem Sinn umdeuten und die Einigung so auslegen, daß man selbst zuvor nicht recht gelehrt habe(80)
In dieser Situation kommt Schlag-
und Kampfworten wie dem »sola fide« eine besondere Bedeutung
zu. Die sachlich fundierte Einigung, daß diese Redeweise einerseits
berechtigt sei, auch von den Kirchenvätern gebraucht werde, andererseits
beim einfachen Volk Mißverständnisse und Fehldeutungen hervorrufe
und deshalb nicht leichtfertig und ohne Hinweis auf die Bedeutung von Buße
und guten Werken in den Predigten gebraucht werden solle
(81) , kommt nicht zum Tragen, da in dieser polemischen Situation
Akzeptierung dieser Formulierung oder Verzicht auf sie jeweils als Widerruf
der bisher vertretenen Position ausgelegt wird (82)
. Im Hintergrund steht ein Fremd- bzw. Feindbild,
das einerseits sein Fundament in negativen Erfahrungen hat
(83) , das andererseits bewußt aufgebaut wird zur Sicherung
und Abgrenzung der eigenen Seite von der anderen.
(84)
2. Die Einigung bei den Religionsgesprächen in Worms und Regensburg
Wie kam es nun bei den Einigungsgesprächen in Worms
und Regensburg zu einer Einigung?
Herr Augustijn hat in seinem Referat auf eine Beobachtung
hingewiesen, die in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung ist,
ich meine den Hinweis auf die Änderung der Haltung Bucers gegenüber
Contarini. Obwohl Bucer seinen eigenen Lehrstandpunkt nicht geändert
hat, erkennt er nach den Ausführungen Augustijns »Contarini,
dem er anfänglich sehr mißtrauisch entgegentrat, schließlich
als Mitchristen« an. Die Möglichkeit der Annäherung und
Einigung stellt sich - wie an diesem Beispiel deutlich wird - nicht immer
in der Alternative: Durchhaltung oder Relativierung des eigenen Lehrstandpunktes,
sondern hängt auch und vielfach sogar in erster Linie an der Frage
der Einschätzung der anderen Seite. So kam es auch 1530 auf dem Reichstag
zu Augsburg bei den Einigungsverhandlungen zu einer weitgehenden Einigung
in den wichtigsten Lehrartikeln nicht durch Relativierung der Wahrheit,
sondern dadurch, daß man - auf kaiserlichen Druck hin - den Aussagen
der Gegenseite Glauben schenkte und sich nicht gegenseitig vom vorgegebenen
Feindbild aus interpretierte (85) . Trotz
der in der Zwischenzeit erfolgten Verhärtung der Fronten
(86) kam es 1541 in Worms zu einer sachlich
fundierten, im wesentlichen von Eck und Melanchthon erarbeiteten Einigung
in der Frage der Erbsünde (87)
.
Die in Regensburg erreichte Einigung
ist nur auf dem Hintergrund von Augsburg 1550, Leipzig 1534
(88) und 1539 (89) und Worms
1540/41 sachgerecht zu werten.
Die Einigungsmöglichkeit bestreitet Eck auch
in Regensburg nicht. Seine Ablehnung des Regensburger Buches
(90) ist nicht als grundsätzliche Ablehnung einer Einigungsmöglichkeit
in den im Regensburger Buch angesprochenen Sachfragen zu interpretieren.
Ecks Einwände richten sich in erster Linie gegen die Formulierung,
nicht gegen die Sache. So ist für ihn ein Teil
der Artikel überflüssig, da die in ihnen behandelte Sache
nicht umstritten ist oder nie kontrovers war zwischen den Katholischen
und den Lutheranern:
»Den Artikel [1] über die Erschaffung des Menschen haben wir nicht als Kontroverspunkt behandelt. Deshalb haben wir seine Erklärung nicht geprüft. Desgleichen wäre es überflüssig gewesen, über die Artikel vom freien Willen vor und nach der Sünde, wie von der Ursache der Sünde, da wir mit den Gegnern einer Meinung sind, uns mit den falschen Erklärungen dieser Artikel aufzuhalten.« (91)Ähnlich äußert sich Eck in seinem Gutachten zum Regensburger Buch vom 6. Juli 1541 (92) und in der »Apologia pro reverendis[simis] et illustris[simis] Principibus Catholicis, ac alijs ordinibus Imperij adversus mucores et calumnias Buceri, super actis Comiciorum Ratisponae« (93) .
Über andere Artikel habe man sich 1530 in Augsburg und 1541 in Worms besser geeinigt:
»Über die Erbsünde kamen wir recht überein in der Augsburger Verhandlung und noch ausdrücklicher beim Wormser Gespräch .« (95)
»Über die Kirche, die Schlechte und Heuchler beigemischt hat nach ihrer äußeren Gemeinschaft [secundum externam societatem (96) ] kam es zu einer volleren Einigung in Augsburg als in diesem Buch. « (97)»Daß die Sakramente nicht nur bezeichnende sondern auch heiligende Zeichen sind, haben, wenngleich Luther anfangs hochmütig dagegen war, ... die Späteren nicht in der gleichen Weise zurückgewiesen, wie in der Sächsischen Konfession deutlich ist .«
»Über die Wahrheit des Leibes Christi stimmten die Lutheraner in Augsburg zu gegen die Berengarianer und Zwinglianer, und zwar besser als jetzt. « (98)
Was den Artikel 5 über die Rechtfertigung
betrifft, so hat Eck zunächst zugestimmt (99)
, lehnte aber dann die Endfassung ab.
Eck selbst erklärt dies so:
»Als er [gemeint ist wohl Gropper] so verworrenes und falsches Zeug über den rechtfertigenden Glauben geschrieben hatte, daß wir in der Unterhandlung nicht übereinkommen konnten, fing ich, Eck, an, jenen Artikel außerhalb des Buches zu behandeln und so kamen wir zu einer Einigung, wie sie schriftlich abgefaßt ist. Aber unter Verachtung dieser Einigung wirft er bis jetzt den Fürsten weiter seine irrige Erklärung an den Hals « (100) .In der Apologia führt Eck dies weiter aus:
» Artikel 5 habe ich gebilligt, aber die Erklärung durch viele Begriffe, die auch von der Gegenseite nicht angenommen wurde, wies ich zurück. Nach langem Hin und Her wurde sie durch eine andere Erklärung ersetzt. Obwohl ich sah, daß sie von der Redeweise der Katholischen abweicht, wollte ich nicht mit Worten herumstreiten, weil die Gegner die Worte, die mir suspekt erschienen, vernünftig interpretierten. « (102)Nicht hingegen will Eck in Regensburg die Formel »sola fide« gebilligt haben. Er nennt drei Gründe:
Die Schrift gebrauche diese Formulierung nicht; in Augsburg hätten die Lutheraner nachgegeben, sich in Zukunft dieser Redeweise zu enthalten; Luther selbst hätte gesagt, daß aus dieser Redeweise viele Ärgernisse entstünden und die Menschen fleischlich sicher würden(103) .Was die Sache selbst betrifft, so leugnet Eck nicht die Einigungsmöglichkeit und die teilweise, meist schon vor Regensburg, erreichte Einigung.
Eck kann es nicht verwinden, daß er als der große Theologe übergangen wird:Wenngleich Eck nicht sehr auf Ausgleich eingestellt ist (112) und innerkatholisch in manchen Punkten eine härtere Position vertritt als Fabri, so ist für ihn in vielen Fragen, in denen nach Fabri »die Katholischen mit den Lutheranern heilen Gewissens nicht übereinkommen können«, eine Einheit gegeben oder der Sache nach möglich.
Zuerst wird er nicht nach Regensburg geladen (106) , dann wird ihm als Verhandlungsgrundlage ein Werk vorgeschrieben, das von Leuten verfaßt ist, die »keinen großen Namen in der Theologie« haben, nicht promoviert sind in der Theologie, »Neutheologen«, »Novizentheologen« sind(107) .
Er selbst darf nichts ändern an dem Buch, während jene ändern dürfen (108) .
Seine Vorschläge werden nicht entsprechend berücksichtigt (109) .
Durch seine Erkrankung (110) kann er nicht mehr an den Beratungen teilnehmen.
Über die endgültige Fassung des Regensburger Buches sei er vorher nicht mehr informiert worden (111) .
Umgekehrt ist von daher auch die Bedeutung der sogenannten Vermittlungstheologie erst sachgemäß einzuordnen. Wenngleich in ihr die Bereitschaft, sich auf die gegnerische Terminologie einzulassen, größer ist, so hängt die Möglichkeit der Einigung in der Rechtfertigungslehre nicht an einer spezifischen Terminologie der erasmianischen Vermittlungstheologie. So ist m.E. die Bedeutung der Formel der »duplex iustitia« in ihrer engeren terminologischen Fassung von »iustitia imputata« und »iustitia inhaerens« hochgespielt. Dies hängt m.E. forschungsgeschichtlich damit zusammen, daß die Einigung in Augsburg 1530 und die folgende Entwicklung zu wenig in Rechnung gestellt wird. So ist für R. Stupperich die Regensburger Einigungsformel »in Deutschland der erste Fall seit Luthers Auftreten, daß man sich in der Lehre, an der der Gegensatz entstanden war, geeinigt hatte« (118) . Dagegen sind die Einigungsverhandlungen vom August 1530 dadurch von Bedeutung, daß man nun auf die Argumente der Gegenseite eingehen mußte und zur Kenntnis nehmen mußte, daß das Schwergewicht der bisherigen Auseinandersetzung - der reformatorische Kampf gegen eine Rechtfertigung aus eigener Kraft, der katholische Kampf gegen ein antinomistisch und libertinistisch verstandenes sola fide - die genuine Position der Gegenseite nicht trifft. So ist es nicht zufällig, daß nun in den dreißiger Jahren die Frage der Rechtfertigung erneut im Vordergrund steht und differenzierter diskutiert wird (119) . Von daher ist die in Worms und Regensburg 1540/41 erzielte Einigung in der Rechtfertigungslehre nicht eine Täuschung, sondern durchaus sachgemäß. Der Beitrag der erasmianischen Vermittlungstheologie liegt dabei nicht in erster Linie in der Bereitstellung einer spezifischen Terminologie, sondern in der von ihr vertretenen Überzeugung, daß die meisten der durch vielfältige Ursachen aufgeblähten Streitfragen durch Männer, »die durch Heiligkeit des Lebens, hervorragende Bildung und gerechtes Urteil sich empfehlen«, geklärt werden können (120) . Dies ist m. E. eine Aufgabe, die auch heute im gegenwärtigen evangelisch-katholischen Dialog durchaus aktuell ist.
__________________________________________________________________________________________________________
zurück zum Anfang des Textes
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1. Vgl. H. Jedin: Geschichte des Konzils von Trient Bd. I, 1949, 287-515; B. Moeller: Deutschland im Zeitalter der Reformation, 1977, 149; ders.: Ökumenische Kirchengeschichte Bd. 2, 1973, 353.
2. Vgl. L. Helbling: Dr. Johann Fabri, 1941; Ch. Radey: Dr. Johann Fabri, Bischof von Wien (1530-1541), Wegbereiter der katholischen Reform, Rat König Ferdinands (Diss. phil.- Masch. Wien 1976).
4. Vg]. die Briefe Fabris an Nausea vom 12. März und 25. Mai aus Gent (L. Helbling 206 Nr. 520.527).
5. Am 25. Mai ritt König Ferdinand in Hagenau ein, am 27. Mai hielt Fabri die Fronleichnamsprozession (vgl. Ch. Radey 249). Der letzte bei L. Helbling aufgeführte Brief aus Hagenau datiert vom 15. Juli. Die Religionsverhandlung von Hagenau endete am 28. Juli 1540. Für den 12. August ist Fabris Aufenthalt in Wien bezeugt (vgl. Ch. Radey 268).
6. Vgl. die Überschrift des Schriftenkataloges Nr. 4 (siehe unten Anm. 7).
7. Schriftenkatalog Nr.1: "Summa rerum Lutheranarum ac aliarum sectarum authore Joanne fabro Episcopo Viennensi quam sequentis paginae Catalogus indicabit.« Es folgen zwei Schriftstellen: Ps 13,5 und Ps 25,5 und die Angabe: »Ex Gandavo inclyta urbe flandriae. Anno MDXXXX, Mense Martio« (ÖNB, Cod. 11855 Fol. 218 r.v; bei L. Helbling nicht aufgeführt; vgl. Ch. Radey 525 Nr. A 17). Der Katalog umfaßte zunächst 8 Titel und wurde dann auf 9 Titel erweitert.
Schriftenkatalog Nr. 2: »Joannis Fabri Episcopi Viennensis in materia fidei religionisque collectanea« (ÖNB Cod. 11872 Fol.150 r.v bei L. Helbling und Ch. Radey nicht aufgeführt). Aufgeführt werden 19 Titel.
Schriftenkatalog Nr. 3: »Johannis Fabri episcopi Viennensis in rebus orthodoxe fidei ac religionis collectanea, comportata in inclyta Flandriae urbe Gandavo anno 1540« (veröffentlicht von W. Friedenshurg: ZKG 20, 1900, 255-255; bei Ch. Radey chronologisch nicht richtig eingeordnet). Da im Unterschied zu der sonst weitgehend identischen Liste 2 noch als Titel 20 die im Mai verfaßte Denkschrift »Memorandum rerum ...« (siehe unten Anm. 15) aufgeführt ist, ist dieses Verzeichnis in den Monat Mai (vor 25. Mai, vgl. oben Anm. 5) zu datieren.
Schriftenkatalog Nr. 4: »Index rerum ac materiarum, quarum copiam Serenissima Romana Hungariae Bohemiaeque Maiestas expectare potest ex manibus loannis, episcopi Viennensis, quando et quotiescumque Sua Regia Maiestas voluerit exigere. 1540 mense maio« (veröffentlicht von L. Cardauns: Zur Geschichte der kirchlichen Unions- und Reformbestrebungen von 1538 bis 1542, 1910, 158-141). Aufgeführt werden 36 Titel.
8. Vgl. »255 insigniores haereses Lutheranorum« (Katalog Nr. 2 Tit. 3; Nr. 3 Tit. 3; vgl. Nr. 1 Tit. 2; Nr. 4 Tit. 4); »93 impietates et haereses Zvinglianorum« (Nr. 2 Tit. 4; Nr. 3 Tit. 4; vgl. Nr. 1 Tit. 3; Nr. 4 Tit. 5); »38 blasphemiae et haereses Anabaptistarum« (Nr. 2 Tit. 5; Nr. 3 Tit. 5; vgl. Nr. 1 Tit. 4; Nr. 4 Tit. 6); »Mutuae dissensiones Lutheranorum et Zwinglianorum« (Nr. 2 Tit. 6; Nr. 3 Tit. 6; vgl. Nr. 1 Tit. 5; Nr. 4 Tit. 9); »In quibus Lutheranis cum Anabaptistis non convenit« (Nr. 1 Tit. 6); »Contrapugnantia Martini Lutheri dogmata« (Nr. 2 Tit. 17; Nr. 3 Tit. 17; Nr. 1 Tit. 7; Nr. 4 Tit. 8).
9. Reformatorische Schriften sind nur in Katalog Nr. 4 aufgeführt:
Tit. 1: Confessio Augustana.
Tit. 2: Confessio Tetrapolitana.
Tit. 14: »Philippi Melanchthonis articuli nuper calumniose contra ecclesiam Dei editi«. L. Cardauns verweist auf Melanchthons De officio principum . In Frage kommt auch die im CR fehlende Schrift Melanchthons: » Praecipuae differentiae inter puram christianamque doctrinam evangelii et idolatricam papisticorum doctrinam«, die in dem Codex 11817 (Tab. cod. manuscriptorum Bibl. pal. Vindob: » Varia ad religionis in Germania negotium pertinentia a Johanne Fabro episcopo Viennensi ut videtur collecta«) der ÖNB (Fol. 154r -157 r) unter der näheren Angabe »Philippus Melanchthon 1540« enthalten ist. Eine deutsche Fassung von 1539 dieser Melanchthonschrift hat R. Stupperich ediert (R. Stupperich: Der unbekannte Melanchthon, 1961, 158-169).
Tit. 19: »Articuli Lutheranorum in Schmalkalden tractati«.
L. Cardauns verweist auf die »bekannten Schmalkaldener Artikel v. J. 1536«. Vermutlich sind aber die ebenfalls in Codex 11817 der ÖNB (Fol. 1r -5r) enthaltenen »Nova de Lutheranorum et Zwinglianorum conventu habito in Smalcald, excerpta de literis cuiusdam Doctoris« [1540] gemeint. Vgl. Walch 2 17,319-334.
Zu Tit. 29 vgl. ÖNB, Cod. 11855 Fol. 154 r-155v = 219r-220 v.
10. Zu Tit. 11 vgl. ÖNB Cod. 11872 Fol. 194 r-202r .
11. »Praeparatoria pro futuro (universali) concilio«, Juli 1536 (Katalog Nr. 2, Tit. 16; Nr. 3 Tit. 16; Nr. 4 Tit. 17), veröffentlicht CT IV 10-23 (vgl. L. Helbling 146 f Nr. 56). Vgl. auch ÖNB, Cod. 11850 Fol. 35 r -50 r (Gutachten für König Ferdinand vom 16. 2. 1537 = ARC II 547-555); ebd. Fol. 85 r -99 r (Gutachten für Nuntius J. Morone vom 10. 12. 1536 = CT IV 52-59, dort auf den 14. Dez. datiert); Röm.Qu. 25, 1911, 128 * f. (Denkschrift an P. Paul III., Jan. 1539). »Confutatio gravissimi erroris... asserentis in sacramento altaris...«, gedruckt Leipzig 1557 (Katalog Nr. 2, Tit. 14; Nr. 5 Tit. 14 - vgl. L. Helbling 147 Nr. 61, 148 f. Nr. 75). »Apologia contra Lutheranorum de rege Ferdinande ementitam epistolam«, 1538 (Katalog Nr. 4 Tit. 16 - vgl. L. Helbling 148 Nr. 71 f.). Vgl. dazu St. Ehses (RQ 15, 1899, 288-295). Nicht verifizieren konnte ich die Schrift »Eiusdem Episcopi ad Lutheranos, ut resipiscant, ad gremium sanctae matris ecclesiae redeant atqut sementipsos agnoscant syncera et pia cohortatio« (Katalog Nr. 2 Tit. 8; Nr. 3 Tit. 8; Nr. 4 Tit. 31). »Confutatio haeresis Anabaptistarum impie contendentium Christum neque Deum neque aeternum filium esse Deum« (Katalog Nr. 2 Tit. 19; Nr. 3 Tit. 19). Vgl.ÖNB, Cod. 11855 Fol. 209 r - 211v (nicht aufgeführt bei L. Helbling und Ch. Radey). Für Fabris Sammlungen ketzerischer Sätze siehe oben Anm. 8.
12. Katalog Nr. 1 Tit. 1; Nr. 2 Tit. 2; Nr. 3 Tit. 3; Nr. 4 Tit. 7.
13. Veröffentlicht in: L. Cardauns 108-131. Vgl. L. Helbling 149 Nr. 75.
14. ÖNB, Cod. 11817 Fol. 6 r-21v (unveröffentlicht, fehlt im Werkverzeichnis bei Helbling, aufgeführt bei Ch. Radey 525 Nr. A 18). Katalog Nr. 2 Tit. 1; Nr. 3 Tit. 1; Nr. 4 Tit. 26.
15. Veröffentlicht in: L. Cardauns 131-138. Vgl. L. Helbling 149 Nr. 78. Katalog 2 Tit. 20.
16. Veröffentlicht in: H. Laemmer: Meletematum Romanorum Mantissa, 1875, 149-154. Vgl. L. Helbling 149 Nr. 77.
17. Veröffentlicht in; O. Reynaldo: Annales Ecclesiastici 21, 1676, § 34-38; Le Plat 2, 647-650. Vgl. Ch. Radey 526 A 20.
18. Siehe unten Beilage 2 = ÖNB, Cod. 11872, Fol. 138r-142 r. (Fehlt bei L. Helbling; bei Ch. Radey 526 A 21 in »Supra confessionis Lutheranae continentiam« verlesen.)
19. Siehe unten Beilage 1 = ÖNB, Cod. 11872, Fol 205r-208 v = ebd. Fol. 146 r -149r . (Fehlt bei L. Helbling und Ch. Radey). Für die Abfassung in Hagenau vgl. Fol. 206 r (147 r ): »... Fürsten und protestierende Stände ... alhie zu Hagenau ...«
20. ÖNB Cod. 11872, Fol. 154 r-156r . (Fehlt bei L. Helbling und Ch. Radey). Vgl. Fol. 155 r: »... sequens collatio, qua Confessio Augustana confunditur.« Die Beschreibung »adiecta et commixta sunt ... nonnulla ex confessione Civitatum ...« paßt auf keine andere der bekannten Widerlegungsschriften der Confessio Augustana bis 1540.
21. Veröffentlicht in: L. Cardauns 141-145. Vgl. L. Helbling 149 Nr. 79. Vgl. dazu Ch. Radey 269 ff. (Ebd. 469 Datierung in die zweite Augusthälfte 1540.)
22. Vgl. Kurtze Ausfuerung siehe oben Nr. 7 (Fol.206r v); Memorandarum rerum siehe oben Nr.3 (L. Cardauns 133); Praeparatoria siehe oben Nr. 4 (H. Laemmer 151).
23. Kurtze Ausfuerung (Fol.206v). Vgl. Pia anonimi Philaletis monita siehe oben Nr. 9: »Secundo habeant confessionem, quam Zwinglianae civitates dederunt; nam etsi una sit colligatio Lutheranorum et Zwinglianorum, tamen Augustae Lutherani cum sua confessione cum Zwinglianis convenire non potuerunt, et Zwingliani cum Lutheranis minus convenire potuerunt ... quamquam hodie dicant, se convenire et consentire inter se; sed cor eorum vanum est, nullo pacto ecclesia Wittenbergensis convenit cum ecclesia Argentinensi« (L. Cardauns 143).
24. Vgl. Memorandarum rerum: »... in his itaque duobus articulis, hoc est in eucharistia et iconibus, i. e. imaginibus, vertitur cardo diversitatis inter Luteranos et Zwinglianos ...« (L. Cardauns 133); vgl. Kurtze Ausfuerung (Fol. 206 v ).
25. Memorandarum rerum (L. Cardauns 138).
27. Vgl, Consilium siehe oben Nr.5: »Nemo negare posset, quod non solum ipsi dissentiant a catholicis ... sed etiam quod ipsi in magnis et praecipuis fidei articulis non consentiant neque concordent, etiamsi concordiam inire saepe et in multis dietis tentaverint. Quae res certo est argumento, quod nova illa sacramentorum et rituum ecclesiasticorum immutatio a Deo esse non potest« (Le Plat 2, 648).
28. Kurtze Ausfuerung (Fol.207 v).
29. Pia anonimi Philaletis monita (L. Cardauns 144). Vgl. Kurtze Ausfuerung: »... und vermeynen, was ire predicanten geschriben, das sollen alle menschen für das clar lauther und ewig evangelium haben ...« (Fol.207v ).
30. Praeparatoria (H. Laemmer 150).
31. Vgl. Consilium: »Et quoniam in dieta Augustensi ex protestantibus nemo fuit ausus aperire quam absurda, quam impia et a Christiana religione aliena, propriae quoque et oblatae confessioni contraria, Lutherani praedicatores praedicarint, scripserint et in vulgus sparserint (timebant enim omnes protestantes irritari) ...« (Le Plat 2, 649 f.); Pia anonimi Philaletis monita (L. Cardauns 144: siehe unten Anm. 70).
32. Vgl. V. Pfnür: Einig in der Rechtfertigungslehre, 1970, 225-228.
33. Pia anonimi Philaletis monita (L. Cardauns 143).
34. Praeparatoria (H. Laemmer 151).
35. Vgl. oben Anm. 8; V. Pfnür (wie Anm. 32) 226 f., Anm. 54.
36. Als Stellenangabe nennt das »Iudicium«: »in libro contra Latomum«; die »Collatio« verweist auf: »Lutherus in libro contra Latomum. Philippus Mel. in Locis communibus«. Die Stelle findet sich nur bei Luther: WA 8, 117,34. Sie wurde exzerpiert in den Vierhundertundvier Artikeln Ecks, Art. 82 (W. Gussmann 113); in der Catholica responsio (Ficker 4, 15 f.) und der Responsio theologorum (CR 27,86); in den Philippicae IV von J. Cochlaeus, I 4 (Leipzig 1534, A iij r ; bei Petrus Rauch (Ansbach), Antithesis der Lutherischen Bekennthniss odder Beicht (Prankfurt/Oder o. J., Bl.IIII v ); Haereses Martini Lutheri (ÖNB, Cod 11823, Fol. 99 r = 93 r ); Reformatorische Häresien (ÖNB, Cod. 11823, Fol. 224 r = ÖNB Cod. 11812, Fol. 43 r .69r ). Wie die Zitation des Satzes - die Beifügung der Erklärung des Wortes homousion ist aus den Vierhundertundvier Artikeln Ecks, vermutlich über die Vermittlung der Haereses Martini, übernommen - und der Verweis auf Melanchthon zeigen, hat Fabri diese Stelle nicht selbst exzerpiert, sondern aus den vorliegenden Sammlungen häretischer reformatorischer Sätze übernommen.
37. Iudicium (ÖNB, Cod. 11872, Fol. 139 r).
38. Collatio (ÖNB, Cod. 11872, Fol. 8 v); vgl. oben Anm. 11.
39. Gemeint könnten sein Campanus (vgl. V. Pfnür [wie Anm. 32] 90 Anm. 531) oder Michael Servet, dessen erste antitrinitarische Schrift 1531 erschien.
40. Iudicium (ÖNB, Cod. 11872, Fol. 139 v.r).
41. Praecipui dogmatum et rituum ecclesiasticorum articuli, art. 3 (L. Cardauns 109).
42. Ebd. art. 4 (L. (Cardauns 109).
43. »Super Matheum, cap. V« (Fol. 140 r): Annotationes Philippi Melanchthonis in Evangelium Matthaei (1523 gedruckte, von Melanchthon nicht autorisierte studentische Nachschrift der Vorlesung vom WS 1519/20): MSA IV 208,4-12, ausgezogen von Eck (Vierhundertundvier Artikel, Art. 68); Cochläus: Philippicae IV, I 22 (C v ) und Contra Confessionem Augustanam Dicta Martini Lutheri et Philippi Melanchthonis, Art. 3 (Misc. libri III, l.II tract. IX, Ingolstadt 1545, 127 r ; 1530 verfaßt, deutsche erweiterte Fassung in: ÖNB, Cod. 11824, Fol. 209 r -221v ); Responsio theologorum (CR 27,92); Catholica responsio (Ficker 13,15-14,4); Reformatorische Häresien (ÖNB, Cod. 11823, Fol. 224 r = ÖNB, Cod. 11812, Fol. 43 r , vgl. ebd. 69 r ); Petrus Rauch: Antithesis (Bl. VII r ); J. Cochlaeus: Septem viae praeparatoriae ad ineundam per colloquium Concordiam, Vuormatiae ad Praesidentes Colloquii scriptae (J. Cochlaeus: Quadruplex concordiae ratio, Ingolstadt 1544, G r ).
44. Iudicium: »Antonius Corvinus so zu Marpach ist ...«, am Rande: »Antonius Corvinus in proprio libello fol. 3« (Fol. 140v ). Die hier zitierten zwei Sätze finden sich in Ecks Vierhundertundvier Artikeln, Art. 69 f. (W. Gussmann 112) und von dort übernommen in den »Haereses et errores Zwinglii« (ÖNB, Cod. 11824, Fol. 239 r). Als Fundstelle geben Eck und die Catholica responsio, die nur den zweiten Satz zitiert (vgl. auch Responsio theologorum: CR 27,92) an: »Antonius Zimmermann, in proprio libello«; die Catholica responsio fügt noch die Seitenangabe bei: »fol. 3« (Ficker 14,5 A. R.). Fabri identifiziert hier irrtümlich den Pfarrer zu Teuchern Antonius Zimmermann (vgl. W. Gussmann 159 Anm. 61) mit dem 1539 für das Religionsgespräch benannten Antonius Corvinus; vgl. Die Vorbereitung der Religionsgespräche von Worms und Regensburg 1540/41, hg. von W.H. Neuser, 1974, 52 vgl. 64; P. Fraenkel (Oec. 3, 1968, 108 Anm. 55).
45. Iudicium: »Der Bugenhag im vierunddreißigsten Psalm schreibt« (Fol. 140v ). Die gleiche Stelle wurde von Eck in den Vierhundertundvier Artikeln, Art. 66 (W. Gussmann 112) exzerpiert. Als Fundstelle ist angegeben: »Pugenhagius, psalmorum 34«. Die Zahl bezieht sich dabei nicht auf den Psalm, wie Fabri irrtümlich annimmt - so schon in den 1530 zusammengestellten reformatorischen Häresien (ÖNB, Cod. 11825 Fol. 224 r: Cod. 11812 Fol. 43 r. 69r ) und der Catholica responsio (Ficker 15, 14 f. A. R.) - sondern auf die Seite (vgl. W. Gussmann 158, Anm. 58).
46. Iudicium: »Butzer in der Disputation zu Bern sagt öffentlich: Christus vermag nicht im Sakrament zu sein, da er sitzen und bleiben muß zur Rechten Gottes« (Fol. 140 v).
48. Praecipui dogmatum et rituum ecclesiasticorum articuli, art. 1.2 (L. Cardauns 109). Im Hintergrund dieser Sätze stehen aus Luther und Melanchthon exzerpierte Äußerungen, die in der kath. Kontroverstheologie vielfach (u.a. auch auf dem Konzil von Trient) begegnen: vgl. V. Pfnür (wie Anm. 32) 111-116; ders.: Zur Verurteilung der reformatorischen Rechtfertigungslehre auf dem Konzil von Trient (AHC 8, 1976, 425 f.). Vgl. auch noch J. Fabri: Praeparatoria futuri universalis nuper indicti concilii: CT IV 12,12 f.; J. Fabri, Collatio, zu Confessio Augustana Art. 18.19 (ÖNB, Cod. 11817 Fol. 20 v -21 r ); Sätze gegen die Confessio Augustana: ÖNB, Cod. 11824 Fol. 219 r -220 r .
49. Praecipui ... articuli, art. 8 (L. Cardauns 110). Vgl. W. Schwab, Entwicklung und Gestalt der Sakramententheologie bei Martin Luther, 1977, 382-389.
50. Praecipui... articuli, art. 10 (L. Cardauns 111). Für den ersten Teil des Zitates vgl. WA 10 III 142, 18 f., exzerpiert in: Cochlaeus: Articuli CCCCC, art. 47; ders.: Septiceps Lutherus, c. XVI; von dort übernommen von J. Fabri, Antilogiarum Martini Lutheri Babylonia (Augsburg 1530, Köln 1530) c. 3 Satz 2 a. Der zweite Teil des Satzes dürfte in Anlehnung an die von J. Fabri (Antilogiarum c. 3 Satz 2 b; übernommen aus Cochlaeus, Septiceps Lutherus, c. XVI) zum Beweis der Widersprüchlichkeit Luthers zitierte Äußerung formuliert sein, in der Luther die Schwärmer verwirft , »die die Sakramente für äußere Zeichen halten, durch die die Christen gekennzeichnet werden, wie die Schafe mit roter Kreide« (vgl. WA 23, 35, 9 f.). Zur Kombination dieser zwei Zitate vgl. CT V, 937,9.
51. Praecipui ... articuli, art. 86 (L. Cardauns 125). Vgl. V. Pfnür, Verurteilung der reformatorischen Rechtfertigungslehrc (AHC 8) 1976, 414-420.
52. Praecipui ... articuli, art. 116 (L. Cardauns 150); WA 16, 373, 14-18 exzerpiert u.a. von Cochläus und Fabri vgl. V. Pfnür; (wie Anm. 51) 417 Anm. 54.
53. Praecipui... articuli, art. 67 (L. Cardauns 121 f.) Vgl. ARG 32, 1935, 123 f.; Cochlaeus: Excusatio catholicorum expectantium future concilii Determinationem, Ratisponae 18. Junii 1541 (Misc. libri III, l. III tract. X, Ingolstadt 1545. Bbbv ); CR 4, 537.
54. Ebd. art. 104 (L. Cardauns 128).
55. Ebd. art. 106 (L. Cardaims 128).
58. Ebd. 461 f., 70-75. Vgl. Regensburger Buch, Artikel 5 (3. Fassung): »... omnes homines ... nasci filios irae et inimicos dei eoque esse in morte et servitute peccati... nullum hominem posse deo reconciliari itemque liberari a servitute peccati, nisi per Christum unum mediatorem dei et hominum ...« (ARCEG VI 52, 35-40).
59. WA.B 9, 462, 75 f., 77-88.
63. Vgl. V. Pfnür (wie Anm. 32) 64-82.
64. H. Degering: Luthers Randbemerkungen zu Gabriel Biels Collectorium in quattuor libros sententiarum .... 1955, 14; vgl. H. Volz: Luthers Randbemerkungen zu zwei Schriften Gabriel Biels: (ZKG 81, 1970, 207-219) - Vgl. auch These 1 zu Art. 5 (WA.B 9, 462, 77 f.); zu These 12 (ebd. 462, 88) vgl. Biel: Sent. l.III, dist. 27 qu. un. art. 5 dub. 2.
66. Vgl. V. Pfnür (wie Anm. 32) 153.263.
70. J. Fabri: Pia anonimi Philaletis monita: »... si enim unquam oportuit Esaiae prophetiam compleri, ut qui stat super montem Sion, annuntiet scelera, enumeret peccata (Is 58,1) hic opus erit; hucusque nec Augustae nec Ratisponae nec Hagenoae ponteficis pastores ausi fuerunt abominationes, haereses et impietates nec verbo quidem commemorare adversariis, sed fuerunt veluti canes muti...« (L. Cardauns 144). Vgl. J. Fabri: Praeparatoria (siehe oben Anm. 16): »In summa nihil oportet hic aluid agere, nisi rotunde illis aperire et annunciare scelera, peccata et errata illorum« (H. Laemmer: Meletematum 151).
71. Vgl. J. Fahrt: Iudicium (ÖNB, Cod. 11872, 159 v); ders.: Memorandarum rerum (L. Cardauns 154 f.); ders.: Praeparatoria (H. Laemmer, Meletematum 151).
72. WA.B 9, 462, 94; 463, 131 ff.
74. Vgl. J. Fabri; Collatio (siehe oben Anm. 14). Ein Hauptpunkt der Argumentation Fabris ist die Entgegensetzung von Aussagen der Confessio Augustana mit früheren anstößigen Äußerungen der Reformatoren.
75. Fabri: Argumentum (siehe oben Anm. 20): »Cum vero clarum, et manifestum sit Lutherum, et complices suos fere per omnia, quae confessioni non modo contraria, sed et contradictoria sint predicarint et docuerint, interea quoque quemadmodum et antea in publicum edere, ac rudi simplici populo inculcare veriti non sint, eo factum est, ut ipse Lutherus, Melanchthon et alii ... protestantium principum ac statuum confessionem sac. ma.ti Cesa. exhibitam, inutilem, contemptibilem, et mendacem fecerunt, ad hodie facere non formidant« (ÖNB, Cod. 11872, Fol. 154 r.v).
77. Ebd. 410; 411, 19-22. Zu Luthers Stellungnahme zum Regensburger Buch vgl. auch W. v. Loewenich: Duplex iustitia. Luthers Stellung zu einer Unionsformel des 16. Jahrhunderts, 1972, 29-34.48-55; abschließend: »... Er war aber mit Erfahrungen belastet, die geeignet waren, ein unbefangenes theologisches Urteil zu trüben. Erschwerend kommt vielleicht sein gerade damals sehr angegriffener Gesundheitszustand hinzu. Auf die Lehre von der duplex iustitia als solche ist Luther überhaupt nicht eingegangen ...« (54 f.).
79. Vgl. ebd. Nr. 3615. Vgl. auch L. Pastor: Die kirchlichen Reunionsbestrebungen während der Regierung Karls V., 1879, 219 ff.
80. Ähnlich ist auch die Begründung der Ablehnung der Einigungsformel durch Rom: Sie sei zweideutig und könne in einem irrigen Sinn ausgelegt werden (vgl. HJ 1, 1880, 478).
81. Vgl. Regensburger Buch, Art. 5, 2. Fassung: ARCEG VI 50,22-38; 3. Fassung: ebd. 54, 33-37. ARCEG III 307,21 ff.
82. Von daher ist es auch verständlich, daß man die Ergebnisse der Einigungsverhandlungen vom August 1550, bei denen die Lutherischen auf das Wörtchen »sola« verzichtet hatten (vgl. V. Pfnür [wie Anm. 32] 259 f.; vgl. auch unten Anm. 102), nicht wieder aufnehmen konnte. Dies ist m. E. auch ein nicht unbedeutender Grund für das Scheitern der Einigung in der Frage der Transsubstantiationslehre. Hier geht es ähnlich wie beim »sola fide« um ein mit Emotionen und Fehldeutungen besetztes konfessionelles Reizwort. Die Schärfe der Auseinandersetzung entzündet sich dabei vor allem an der »volg«, »die man darausz zücht«, dem »umbtragen und anbetten« (Oec. 1968, 102 = Die Vorbereitung der Religionsgespräche von Worms und Regensburg 1540/41, hg. von W. H. Neuser 218). Für Melanchthon ist das »Sacrament der communion allein zur niessung eingesatzt, und nicht zu spectakel oder anrüffung«. Wird es »zu anderem brauch gewandt«, so sei dies »idololatria« (ebd.). Für die katholische Seite sind mit diesem Vorwurf Zerstörungen der Sakramentshäuschen und heiligen Gefäße wie Handgreiflichkeiten gegenüber Priestern, die das Sakramen zu den Kranken bringen, verbunden (vgl. Fabri: Praecipui ... articuli, art. 17; L. Cardauns 112 f.; ARCEG I, 500: »...geschlagen und blutrünstig gemacht, auch aus der procession mit gwalt getriben und verjagt und dieselb verhindert, also das auch zuletzt die pfarrer und selsorger das hochwirdrig sacrament, den leichnam Christi, wann sy denselben den kranken absterbenden menschen bringen wollen, nit sicher uff den gassen tragen durften«; P. Rauch: Antithesis; »Das heylig sacrament vorschmecht / das außgeschütt unn mit fussen getretten« (V. Pfnür [wie Anm. 32] 321, Anm. 326); ARCEG III 384). Was die Frage der Lehre von der »Transsubstantiation« selbst betrifft, so kommt es infolge eines veränderten Substanzbegriffes (vgl. H. Meyer / V. Pfnür, in: Das Herrenmahl, 1978, 86 Anm. 4 f.) zu Mißdeutungen: Musculus: »... dentibus premi, quod ... speciei panis absque substantia contingi non potest« (Oec. 1968, 110 = Die Vorbereitung 224; vgl. CR 4, 249, 264: »non est conversio physica, aut localis inclusio«). Die faktische Differenz war in Regensburg nicht so groß, wie sie in der Handbuchliteratur erscheint: Catholici: »... disputatio de proprio intellectu verbi transsubstantiationis, seu modo eius, usque in finem colloquii differatur,..,« (CR 4, 262), Protestantes: »... converti autem seu mutari panem mutatione mystica ...« (CR 4, 263); vgl. Oec, 1968, 105, Anm. 24 = Die Vorbereitung 218, Anm. 37; Die Wittenberger Artikel von 1536, hg. von G. Mentz, 1968, 48: »... substantialiter et realiter adsint corpus et sanguis Christi sub speciebus panis et vini...«.
83. Für Luther vgl. oben Anm. 56: Verfolgung und Hinrichtung lutherisch Gesinnter; WA.B 9, 271, 4 f.: Wie den Reichstag von 1530, so wertet Luther auch die Verhandlungen 1540/41 unter der Perspektive seiner Erfahrungen auf dem Reichstag zu Worms 1521. Für Fabri vgl. etwa: Lutherani evangelii abominabiles nimiumque perniciosi damnatissimi fructus (J. Ficker 182-189): Auswirkungen der reformatorischen Bewegung in verschiedenen lokalen Situationen: eigene Erfahrungen und Berichte von Freunden, etwa Cochläus, Petrus Rauch, Bischof Johann von Meißen u. a. (vgl. etwa Ch. Radey: Dr. Johann Fabri 245).
84. Daß hier ein Feindbild bewußt aufgebaut wird, das die andere Seite von Randgruppen und Extrempositionen her zu definieren sucht, wird etwa deutlich, wenn Fabri einerseits die Lutheraner z. B. mit den Antitrinitariern zusammenordnet (siehe oben Anm. 36-47), andererseits, wenn er die Widersprüchlichkeit der Protestanten aufzeigen will, durchaus zu differenzieren weiß (vgl. Memorandarum rerum: »Videntur Lutherani propius accedere ad veritatem poenitentiae, maxime sacerdotalis confessionis et quarumdam aliarum rerum, utpote de administratione sacramentorum, caeremoniis et aliis rebus«, L. Cardaws 133, siehe auch oben Anm. 50). Ähnlich identifiziert Luther die katholische Seite mit der nominalistischen Position Biels, obwohl er an anderer Stelle (vgl. WA 18, 681, 29 f.) die Hochscholastik der nominalistischen Position entgegenstellt. Zur Funktion dieses Feindbildes vgl. J. Fabri: Pia anonimi Philaletis monita: »... propterea de omni conventu redierunt quasi victores, quia nemo quicquam adversus eos loqui tentavit nec ausus [est] [vgl. oben Anm. 30-34] quod (!) in illo colloquio si haec occultata fuerint, quis alius exitus erit nisi ut reliqua pars Christi fidelium dilabatur et corruat?« (L. Cardauns 144).
85. Vgl. V. Pfnür (wie Anm. 32) 270.
87. Vgl. CR 4, 52 f.; Eck: Apologia (Köln 1542) c v-cij v . Vgl. C. Augustijn: De Godsdienstgespreken tussen Rooms-Katholieken en Protestanten van 1538 tot 1541, 1967, 56f.; P. Fraenkel: Einigungsbestrebungen in der Reformationszeit, 1965, 58 f., siehe auch unten Anm. 94.
90. Vgl. ARCEG III 387 = CR 4, 459 f. = Eck, Apologia n iijr.
91. Responsum D. loannis Eckii Theologi, veröffentlicht in: F. Dittrich (Hg.): Miscellanea Ratisbonensia a. 1541, 1892, 10.
92. Ebd. 11: Articulus primus. Iste articulus est superfluus, quia non discordamus a Protestantibus ... Art. 2. Superfluit et iste articulus ... Art. 3 Superfluit et ille articulus non controversus. Declaratio non est toleranda, cum ait, Adam astu diaboli circumventum ... Adam non est seductus, sed mulier ...«.
93. Eck: Apologia (Köln 1542) n ij v: »Primum art. I. Libri recepi, explanationem non, Art. II probavi, licet neuus magnus sit in declaratione. Art. III probavi, at declarationem minime«; ebd. B ij v : »1. De conditione hominis et integritate naturae ante lapsum. 2. De libero arbitrio hominis, quod etsi Luther fortiter improbat cum Carlstadio, quod omnia fierent absoluta necessitate: tamen posteriores hunc errorem iampridem emendarunt in confessione Saxonica Augustae oblata. De causa peccati liquet in eadem confessione«; ebd. I ij v . K r , K ij r .
95. Ebd. B ijv ; Gutachten vom 6. Juli: »Hic articulus prius controversus iam est Vormatiae concordatus et receptus. Mallem ergo illam concordiam hic substitui ad multa dubia removenda« (F. Dittrich [wie Anm. 91] 11); Responsum: »Cum Vormatiae articulus de peccato originali bene fuerit concordatum et utrinque receptus, colloquentes nos ad eandem concordiam remisimus parvi facientes involutam et discordantem libri explanationem« (ebd.10).
96. Vgl. Apologie, Art. 7 (BSLK 234, 7 ff.).
97. Eck: Apologia B ij v - B iijr .
98. Ebd. B iijr , vgl. ebd. N ivv .
99. Siehe unten Anm. 101. Eck: Apologia o v: »Amici, dicitis me approbasse articulum libri de iustificatione, fateor, at quod declarationem inutilem probem mancam, mutilam, infantilem, nec Dea fides mihi persuadebit«. Siehe auch oben Anm. 89.
100. Eck: Responsum (F. Dittrich [wie Anm. 91] 10).
102. Ebd. n ijv . Vgl. Melanchthon an Luther, 30. 4. 1541: Eccius »non repugnat de articulo Iustificationis, tantum querit verborum latebras« (WA.B 9 385, 9 f.).
103. Eck Apologia o ij r . Vgl. Eck: Gutachten über die Confessio Augustana (ediert von G. Müller: QFIAB 38, 1958, 225-239; vgl. ARCEG III 304): »Et de hac fide vivente non dubitamus coram doctis fateri illam solam iustificare, quia sic illa complectitur fidem et charitatem« (ebd. 226).
104. Zu Art. 1-5 s. o.; Art. 6 (= Cap. 6 und 7), 7 (8), 8 (9): De authoritate ecclesiae ...: »Articulus est verus et declaratio bona«, 9 (10), 10 (11): De ordine: »Articulus verus. In elemento huius sacramenti ponit impositionem manuum, quod esset supplendum de diacono, presbytero et episcopo, quia in inferioribus ordinibus impositio manuum non adhibetur«, 11 (12), 12 (13), 14 (15), 15 (16), 16 (17), 18 (19), 19 (20), 22 (23): werden ausdrücklich als wahr qualifiziert. Ausdrücklich abgelehnt wird nur der Artikel 20 (21) mit seiner Empfehlung der Abstellung der Privatmesse (Messe ohne Beteiligung des Volkes). Um dem Irrtum der Waldenser vorzubeugen, fordert er auch die klare Aussage, daß die Messe in lateinischer Sprache zu lesen sei. Die restlichen Artikel werden zwar nicht ausdrücklich als wahr qualifiziert, aber es werden auch keine grundsätzlichen Bedenken in der Sachfrage selbst vorgebracht (F. Dittrich) [wie Anm. 91] 11-17).
105. Vgl. Eck, Apologia n iv v: »Non autem impetu effudi, sed pro zelo in ecclesiam et fidem catholicam et pro mea in principes meos observantia, nam ob id mihi largiuntur stipendia, ut quoties veteris religionis ac fidei catholicae negocium occurat, eis inserviam«; vgl. ebd. A iv v. Zur negativen Einstellung der Herzöge von Bayern gegen die Religionsgespräche vgl. ARCEG III, 187 ff., 373, 1; L. Pastor (wie Anm. 79) 221 ff.
106. Vgl. Eck an Morone, 15.3.41: »injussus venire non debeo« (ZKG 19, 1899, 474); Eck an Farnese, 1.4.41: »Cur autem non vocer Ratisbonam miror: iniussus non venio« F. Dittrich [Hg.]: Regesten und Briefe des Cardinals Gasparo Contarini, 1881, 162 Nr. 643.
107. Eck: Apologia B r : »duo tantum fuerint collocutores, non magni nominis in Theologia«; K iv v: »novicios Theologos«; im Blick auf Gropper: »Neotheologus« (K iv r), »si fuisset doctus in Theologia« (I ivr ), »hoc Canonista author libri ignoravit« (I iv v ), »tam indoctum rerum Theologicarum« ( K iij v).
108. Vgl. ebd. I ijr : »Tacitus argumentabar apud me, nisi esses author libri, non auderes librum a Caesare propositum, mutare, minuere aut ei addere«; B iij v.
109. Ebd. K ijv ; K iijr: »Utinam in omnibus fuisset mihi obsecutus«; vgl. oben Anm. 99. K ij v: »voluit doctior videri Theologis, qui illa tractarunt Vormaciae«.
110. Ebd. B iijv : »nam primum x. Maij invasit me febris«. Vgl. Eck an Morone, Regensburg Mitte Juli: ».,. nam in negotio fidei sperabam me multa expediturum, et fecissem procul dubio, si bona valetudo fuisset michi comes. sic autem factum est ut non modo nichil sit obtendum ab adversariis post meum a colloquio recessum, sed et bona quae egeramus in colloquio, in spongiam ceciderint... Porro molestias aegritudinis ... in nonam septimanam, ut ex una febri fierent...« (ZKG 19, 1899, 476).
111. Eck: Apologia o r : »... at in fine ubi fuit mutatus liber, et Imperat. Maiestati praesentatus, nec a me visus est, minus lectus«; vgl. n iij r .
112. Im Brief an Contarini vom 11. März 1540 führt Eck unter den aus zwei Schriften Georg Witzels exzerpierten anstößigen Stellen als ersten Satz an: »Pro concordia: unaquaeque partium cedat alteri« und kommentiert dies: »Non est hoc scandalum? ecclesiam debere cedere haereticis novis, quae nunquam veteribus cessit nec uno apice literario« (ZKG 19, 1899, 245).
114. Siehe oben Anm. 36.45.44.45.48.
115. Vgl. Ecks Gutachten über die Confessio Augustana, Art. 1 und Art. 18.19 (QFIAB 38, 1958, 225.231); ZKG 19, 1899, 248; oben Anm. 92.
116. Vgl. Confessio Augustana, Art. 1.3.18.19; Luther: Bekenntnis der Artikel des Glaubens (Vom Abendmahl Christi, Bekenntnis). Vgl. Melanchthon nach dem Protokoll des W. Musculus vom Wormser Vorgespräch zu Art. 1 der Confessio Augustana: »... paratum se esse, si quod in scriptis suis docuerit, quod impugnare vellent adversarii, ad reddendam rationem vel certe ad recantandum idque omni promptissime. Scire enim se facillimum esse, ut quisque in rebus tam arduis labatur« (Die Vorbereitung der Religionsgespräche von Worms und Regensburg 1540/41, hg. von W. H. Neuser 117); zu CA 18.19 vgl. V. Pfnür (wie Anm. 32) 117 f.##
117. Abgesehen davon, daß der Anfangspunkt und somit der rote Faden des lutherischen »Prinzips«, die neue reformatorische Erkenntnis Luthers, sich gegenwärtig einer allgemein anerkannten Bestimmung entzieht - dasselbe Schriftstück, das vor einer Generation etwa K. Holl dazu diente, den Inbegriff des Reformatorischen und die entsprechende katholische Negativ-Position abzuleiten, wird heute von einem Teil der (sich wie K. Holl ebenfalls als evangelisch bekennenden) Reformationshistoriker als Zeugnis Luthers vorreformatorischer katholischer Einstellung gewertet -, so ist eine solche Systematisierung zu grob und versagt vor vielen Phänomenen der Reformationsgeschichte: So erscheint Kurbrandenburg 1540/41 als Vertreter der katholischen Seite, obwohl die 1540 veröffentlichte kurbrandenburgische Kirchenordnung in der Rechtfertigungslehre entschieden das »sola fide« verteidigt, gegen »die Widersacher« polemisiert, daß man aus dem Abendmahl »ein opfer ... hat gemacht, fur die lebendigen und toten, die heiligen dabei angeruft«, und u.a. in den Punkten »Von der lere«, »Vom gesetz«, »Vom evangelio«, »Vom freien willen« die Nürnberger Kirchenordnung von 1555 wortwörtlich übernimmt. Vgl. auch ARCEG III 320-322; WA. B 9, 292, 19 f.; CR 3, 1247. - Eck ordnet 1530 auch W. Pirkheimer und Erasmus in seinen Vierhundert-undvier Artikeln unter die Häretiker ein (Art. 244.245.235; 306.384.399-402). - Von der Nicht-Einigung in der Frage der Transsubstantiation auf einen in Regensburg zutage getretenen Grunddissens in der gesamten Sakramentenlehre zu schließen, widerspricht der grundsätzlichen Einigung in der Frage der Wirksamkeit der Sakramente sowie der vollen Einigung in der Frage der Taufe, der Ehe und des Ordo, sowie der teilweisen Einigung in der Frage der Eucharistie (siehe oben Anm. 81), der Buße, sowie der Firmung und Krankensalbung. Hinzu kommt, daß manche in dem Sondervotum der Protestanten zu den nicht-verglichenen Artikeln aufgeführten Argumente nicht nach dem Prinzipienraster einzuordnen sind: So wird in Ergänzung zum Regensburger Buch gelehrt, daß niemand, der in Sünden gegen das Gewissen verharrt, zum Empfang dieses Sakramentes geeignet sei, und daß die, die öffentlicher Vergehen schuldig sind, nicht zuzulassen seien (CR 4, 353 vgl. ebd. 535: »Abusus manifesti sunt, quod multis datur Sacramentum, quos constat perseverare in manifestis peccatis. Et sic ingens turba sacrificulorum assidue celebrat Missas«; ebd. 486: »adiiciendum est discrimen peccatorum, propter quae non amittitur gratia, et aliorum quae excutiunt gratiam et Spiritum sanctum«). Bei der Frage des Meßopfers ist zu beachten, daß Eck im Gefolge der Spätscholastik die Meinung vertritt, daß die Messe schon in sich, objektiv, ex opere operato, einen endlichen Wert darstellt im Unterschied zum Kreuzesopfer (vgl. Eck: Apologia: »Oblationis in missa efficaciam non esse eandem vel aequalem (non respicio hic ad sacerdotem bonum vel malum, devotum vel frigidum) quia offerens principalis ecclesia militans, cuius minister est sacerdos, non semper est aequalis meriti et acceptationis apud deum, sed in uno tempore plus, in alio minus ... missae efficaciam itidem ex opere operato non esse aequalem« [N ij v -N iijr ]). Von dieser - weder damals, geschweige denn heute repräsentativen - Position aus, bekämpft Eck das Regensburger Buch und das Votum Witzels für eine tägliche öffentliche Gemeindemesse statt der vielen Privatmessen; »... cessarent omnia monasteria, omnes ecclesiae cathedrales et collegiatae, quia nec canonicis nec vicariis nec tot fratribus opus esset, ubi una missa sufficeret; evanescerent omnia simplicia beneficia, anniversaria, fraternitates, peractiones pro mortuis ... et profecto pejor est Lutero ...« (ZKG 19, 1899, 252 f., vgl. ebd. 245). Vgl. auch Ecks Qualifizierung des Gebrauchs der Muttersprache in der Liturgie als Irrtum der Waldenser (siehe oben Anm. 105). - Auch in der Ekklesiologie sind die Differenzpunkte von Regensburg nicht zu vorschnell über den Leisten des katholischen oder protestantischen Prinzips zu ziehen: Vgl. die von Melanchthon aufgeführten abusus (CR 4, 530 ff.) oder etwa:
»Cum igitur in Ecclesia sit donum interpretationis, audiri Ecclesiam docentem necesse est, et qui habent donum, haec duo ostendent: scripturae testimonia vere consentientia, et catholi-cus consensus ... (Art. Protest. Art. I: CR 4, 551).
118. R. Stupperich: Die Reformation in Deutschland, 1972, 118.
119. Vgl. das Bemühen der Apologie, Schriftstellen wie Jak 2,24; 2 Petr 1,10 etc. gerecht zu werden. Eine ganze Reihe von Schriftstellen, die vorher überlesen wurden, finden neues Gehör (vgl. V. Pfnür [wie Anm. 32] 192, Anm. 341). Zu den innerlutherischen Disputationen in den dreißiger Jahren über die Rechtfertigung vgl. W. v. Loewenich: Duplex iustitia 55-72. Zu J. Gropper vgl. R. Braunisch: Die Theologie der Rechtfertigung im »Enchiridion« (1538) des Johannes Gropper, 1974.
120. Vgl. Erasmus an J.Pflug, 20. 8. 1531; vgl. Melanchthon: Kolosserbriefkommentar, 1527 (MSA IV 237, 16ff.).
__________________________________________________________________________________________________________
zurück zum Anfang des Textes
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------