Briefwechsel Eck - Übersicht Reformationsgeschichte
Nr. 135
Eck an den Rat von Nürnberg
Ingolstadt
04-02-1521

Stadtbibliothek Nürnberg, Autogr. 735 (olim Cent. V, App. 34m, Umschlag 24)
R. ALBERT, Aus welchem Grund disputierte Luther gegen Eck in Leipzig?: Zeitschrift für historische Theologie 43 (1873), 382-441, hier Beilage 4: 438-441; vgl. A.Ottermann,in: ZfdA 137 (2008) 370-376.
 

Eck referiert den bisherigen Verlauf seiner Kontroverse mit dem Nürnberger Rat um die Absolution Pirckheimers und Spenglers. Leider hat der Unterhändler Dr. Rorer nicht wie im Falle Adelmanns das erforderliche mandatum speciale vorgelegt. So mußte er unverrichteter Dinge wieder abreisen. Eck hat ihm die Kopie des Mandats Adelmanns mitgegeben. Bedauerlicherweise ist bis zum Ablauf der Frist am 27-01-1521 kein Anwalt mit ausreichendem Mandat erschienen. Dafür ist Dr. Heinrich Voit mit einem Procuratorium bei Eck vorstellig geworden und hat die Absolution für die beiden Nürnberger begehrt. Eck kann jedoch seine Zusicherung gegenüber Herzog Wilhelm, die Sache wie im Falle Adelmanns zu regeln, nicht erfüllen, da sie ganz anders beschaffen ist: die vom Papst selbst gesetzte Frist ist verstrichen; die beiden Nürnberger sind daher exkommuniziert. Eck hat sich gegenüber Dr. Voit bereit erklärt, unter bestimmten Bedingungen den beiden Nürnbergern die absolutio simplex zu gewähren. Wäre das Procuratorium bis zum 27-01-1521 eingetroffen, hätte die Sache ohne Verzug geregelt werden können.
 

Fürsichtig erberig Herren.
Ewer Herlichkait seien mein willig dinst zu vorann mit fleiß berait. Günstig Herren:

In der sach H. Willibaltdt Birckheimer unnd Lazarus Spengler belangent, tragt ewer Herlichkait gut wissen, was ich mich verwilliget hab zuthun, auß begern meines g.H. Hertzog wilhams etc. unnd ewer Herlichkait zu gefallen (1):

hab auch ain brieff des datum war Samstag nach Thome, von euch empfangen, das die zween Herren entschlossen sich hetten, dasjhenig anzunemmen: Unnd sich Her Bernhardt Adelman, gleichformigen (2): hab auff ewer Herlichkait beger in ain tag gesetzt (3): darauff dann der hochgelert H. doctor Martin Rorer erschinen (4): aber kain mandatum speciale gebracht, wie in sollicher sach von nöten war, unnd Herr Bernhart Adelman vor gethan hatt (5): das auff denselbig tag nichte außgericht ward: unnd ich auch nichte kund außrichten, ob ich schon gern gethan hett, dann allain das ich copey per manum notarii ewern gesannten geben hab, Her Bernharts adelmanns mandat etc. (6)

Unnd wie woll ich gantz vermut hett, ee das terminus ultimus verschine: der dann sich verlauffen hat XXVII Jan., es würde ain anwalt mit gnugsam mandat, in namen der zway gemelten Herren, zu mir verfertigt: das ist nun nit geschehen (7), dann yetz 1. Februarij ist vor mir erschinenn der hochgelert Doctor Hainrich Voit(8) unnd nomine procuratorio absolutionem begert unnd procuratorium offeriert (9). Auff söllichs mit vorbedachtem rat, hab ich seiner würd anzaigt, diß nachvolgenden mainung.

Es stee mir unvergeßen, was ich meinem g.H. dem durchleuchtigen hochgebornen fürsten unnd Herren, Her Wilhalm Hertzogen in Obern unnd nidern Baiern etc. erbotten hab: die zwie Herren zu halten, wie Her Bernhart Adelman (10): des ich gar gern gethan hett: wo die sach in gleichem stand beliben wer: als da ichs zugesagt hab: das yetz nit ist:

dann der letzt terminus ist verschinen: ee das procurator cum sufficienti mandato vor mir erschinen ist (11). Deshalb si onzweiffel in penam excommunicationis gefallen seien unnd ander pen excommunicationis, dan terminus a pontifice geben, würkt da als vil, als annus communis sunst a iure geben. Unnd zu vermuten ist B.H. hab fulminirt declarationes excommunicationis gleich als der terminus verschinen ist: Deshalb in kain weg gebürn wolle, sölliche absolution zu thun allain ad cautelam, dann die seien yetz ex lapsu termini incidirt penam excommunicationis (12).

Hatt auf sollichs d. Hainrich (13) hart angehalten unnd kain fleiß gespart, alles herfir gesucht: das der sach dinstlich war: aber enntlich haben wir nit annderst gefunden, wolten wir kain nullitet (14) handlen; unnd söllichs das unnß allen zu spott unnd schaden raichten: so sey es von nöten, das sie absolutionem simplicem haben: Wie ich urbittig war ze thund (15):

Unnd aber D. Hainrich anzaigt etlich beschwerde, von der clausel wegen saltem ad cautelam, die in mandato begriffen würdt (16): Unnd so doch der terminus verschinen wär, nichte möchte in V oder VI Tagen yetz zu mal versaumpt oder erlauffen werden, hat sollichs weiter wöllen hinder sich bringen: des ich hab gutlich zu geben: darmit nit soll mit aincherley Dingen vermerkt werden: das ich die sach woll sperren; bin urbittig auff die vorig form mandati: si simpliciter zu absolvieren. Oder das die zween Herren mandatum stelten ad petendam absolutionem simpliciter; das stet zu jnen.

Doch würdt das von nöten sein, Jrenthalben unnd meinthalben das absolutio an ir selb oder zeugniß derselbig laute simpliciter, nit super suspicione allain, sonnder auch super contumacia (17): Wie ewer Herlichkait D. Hainrich: der treulich in der sach gehandelt hat, ewer Herlichkait wol anzaigen waißt: unnd wer im das procuratorium zu kommen am XXVII tag Januarii oder ee (18): so wolten wir on allen einred unnd verzug die sach verricht haben (19).

Bit freundlich unnd fleißig ewer Herlichkait wölle mir disen klainen nottürftigen verzug nit in argen auff nemmen: dann ewer Herlichkait zu dienen bin ich willig.

Datum Jngolstadt ganz Eylent am IIII. Februarii anno etc. XXI

Ewer H. willig D. Eck.

(In dorso: Den fürsichtigen erberigen Herren Burgermeister unnd Rate der Loblichen stat Niernberg meinen großgünstigen Herren).
Fürsorgliche, ehrbare Herren:
meine willige Dienstbereitschft zuvor!

Gnädige Herren!

Im Hinblick auf die Angelegenheit, die WILLIBALD PIRCKHEIMER und LAZARUS SPENGLER betrifft, soll Eure Herrlichkeit nicht im Ungewissen sein, was zu tun ich mich bereit erklärt habe, weil Herzog WILHELM usf. und Eure Herrlichkeit das gefordert haben und ich diesen Wünschen auch entsprechen will.

Ich habe auch einen Brief vom Samstag nach dem Fest des Heiligen Thomas empfangen, in dem es heißt, daß die beiden Herren sich zur Annahme entschlossen haben und sich mit Herrn BERNHARD ADELMANN auf eine Stufe stellen. Auf den Wunsch Eurer Herrlichkeit hin habe ich daher einen Termin festgesetzt. Darauf ist Herr Doktor MARTIN RORER bei mir erschienen, aber ohne ein mandatum speciale mitzubringen, wie es in solcher Sache erforderlich wäre und es auch vorher Herr BERNHARD ADELMANN getan hat. So wurde an diesem Tage nichts ausgerichtet, und ich konnte, obgleich ich es gern getan hätte, nichts ausrichten, außer, daß ich Eurem Gesandten eine Kopie des Mandats BERNHARD ADELMANNS von der Hand eines Notars mitgegeben habe usf.

Obgleich ich ganz darauf vertraut hatte, daß vor Ablauf der letzten Frist am 27. Januar ein Anwalt mit ausreichendem Mandat, für mich in der Sache der beiden Genannten ausgefertigt, bei mir erscheinen würde, ist das nicht geschehen. Denn erst jetzt, am 1. Februar, ist bei mir der hochgelehrte Doktor HEINRICH VOIT erschienen, hat in der Funktion eines Prokurators die Absolution der beiden verlangt und sein Beglaubigungsschreiben vorgelegt. Ich habe ihm darauf nach langem Nachdenken Folgendes zu bedenken gegeben:

Ich habe nicht vergessen, wozu ich mich gegenüber meinem gnädigen Herrn, Herzog WILHELM von Ober- und Niederbayern usf., bereit erklärt hatte, nämlich die beiden Herren so zu behandeln wie im Fall BERNHARD ADELMANNS. Das hätte ich auch gern getan, wenn die Sache so verblieben wäre, wie zur Zeit, als ich das zugesagt hatte: das ist aber nicht so!

Die letzte Frist ist nämlich verstrichen, bevor der Prokurator mit ausreichendem Mandat bei mir erschienen ist. Daher sind die beiden ohne Zweifel jetzt der Strafe der Exkommunikation verfallen wie auch den andern angedrohten Strafen, denn ein vom Papst festgelegter Zeitpunkt bedeutet rechtlich soviel wie ein normales Jahr. Es ist auch zu vermuten, daß päpstliche Heiligkeit sogleich nach Ablauf der Frist die Exkommunikation öffentlich erklärt hat. Deshalb kommt jetzt nicht mehr eine »Absolutio ad cautelam« in Frage, denn aufgrund des versäumten Termins kollidiert diese mit den angedrohten Strafen.

Herr HEINRICH VOIT hat darauf mit scharfen Worten erwidert und mit Fleiß alle möglichen, der Sache dienlichen Argumente angeführt, aber wir kamen zu keinem anderen Ergebnis. Wir wollten die Sache auch nicht völlig niederschlagen. Das hätte uns vor allem Spott und Schaden eingebracht. So erklärte ich für beide die »Absolutio simplex« für erforderlich: diese zu erteilen war ich auch bereit.

HEINRICH VOIT trug jedoch einige Einwände vor, die sich vor allem auf die im Mandat vorgesehene »Absolutio ad cautelam« bezogen: trotz Ablauf der Frist seien doch nur fünf oder sechs Tage verstrichen. Er wollte davon nicht lassen; ich mußte ihn beruhigen, damit nicht der Eindruck entstand, ich wollte die Sache blockieren. So erbot ich mich, bei der vorherigen Form des Mandats zu bleiben, jedoch nur die »Absolutio simplex« zu erteilen. Die beiden Herren könnten aber auch ein eigenes Mandat mit der Bitte um die »Absolutio simplex« einreichen. Das sei ihnen überlassen.

Nötig aber würde es in ihrem und meinem Interesse sein, die Absolution und das Zeugnis darüber auf »simpliciter« in Verbindung mit den Formeln »auf Verdacht« und auch »auf Hartnäckigkeit hin« lauten zu lassen. HEINRICH VOIT, der in der Sache sehr beharrlich war, könnte Euch bestätigen: hätte er das Amt des Prokurators am 27. Januar oder eher erhalten, wäre die Sache von mir ohne Intervention oder Verzögerung erledigt worden.

Ich bitte Eure Herrlichkeit freundlich und mit Nachdruck, Ihr wollt mir die kleine notwendig gewordene Säumigkeit verzeihen, denn ich bin immer zu Eurem Dienst bereit.

Gegeben zu Ingolstadt in Eile am 4. Februar usf. 1521.


1. Näheres zur Vorgeschichte und zum Inhalt dieses Briefes s. bei ALBERT 438f Anm. 320. - Vgl. die Briefe 22-12-1520 u.. 03-01-1521

2.  Brief 22-12-1520, Anm. 7.

3. Brief 24-12-1520, Anm. 6.

4  Dr. RORER: Brief 03-01-1521, Anm. 3. Vgl. Dr. Rorers Relation von seiner Handlung bey D. Eck zu Ingolstadt (Anfang Januar 1521)  (RIEDERER, Beytrag 125 - 130):

5. Dr. Rorer brachte kein »mandatum speciale«, wie es Adelmann seinem Beauftragten Sebastian Ilsung mitgegeben hatte.

6. Vgl. das Schreiben Spenglers an Pirckheimer (10-01-1521)  (RIEDERER, Beytrag 131f u. PIRCKHEIMER_BRIEFWECHSEL 4 (Nr. 745) 441ff.):

7. Die Frist für das Erscheinen eines Anwalts mit Mandatstext nach dem Vorbild Adelmanns, von dem Eck eine Abschrift anfertigen ließ, lief am 27-01-1521 ab: vgl. ALBERT: Beilage 4 (438f Anm. 320).

8. Dr. Heinrich VOI[G]T (VOYT), wurde 1515 auf drei Jahre zum Notar bestellt; 1517-1527 Ratskonsulent; verließ am 15-07-1520 wegen der Pest vorübergehend Nürnberg; erbot sich als damals in Ingolstadt lebender Nürnberger, durch Rorer die Sache bei Eck zu vertreten. Das wegen Krankheit Pirckheimers erst am 26-01-1521 ausgestellte Mandat war die Ursache, daß Voyt erst am 01-02-1521 zu Eck kam. Vgl.  R. ALBERT, Aus welchem Grund disputierte Luther gegen Eck in Leipzig?: Zeitschrift für historische Theologie 43 (1873), 382-441, 439; A.Ottermann, Ein unbekanntes "Rennewart"-Fragment in Mainz, in: ZfdA 137 (2008) 370-376. 

9. In seiner Eigenschaft als Prokurator begehrte Dr. Voyt für Pirckheimer u. Spengler Absolution: »Wie Spengler in seinem Schreiben (vom 10-01-1521: RIEDERER 131f) gesagt, daß er vor seiner Abreise nach Worms vor einem Notario seine Vollmacht an L. Heinrich Voyten geben wolle, und Pirckheilmer bey seiner Zurückkunft nach Nürnberg hernach ein gleyches thun sollt: so ist es hernach auch wirklich ergangen. Das von dem Notario darüber errichtete Instrument ist noch vorhanden, sauber auf Pergament geschrieben...Des Notarius mit der Feder beygerissenes Signet sind drey Eicheln, und heißt er zweymal Schedner«. -  Vgl. 1). das Notariatsinstrument über die Vollmacht, bei Dr. Eck für Spengler und Pirckheimer Absolution zu erhalten (17-01-1521 bzw. 26-01-1521) (RIEDERER, Beytrag 134ff.; PIRCKHEIMER-BRIEFWECHSEL 4 (Nr. 745) 456f) und 2). den Entwurf des »Testimonium absolutionis«:
(Vgl. RIEDERER 134; PIRCKHEIMER-BRIEFWECHSEL 4 (Nr 745) 457f:)

10. Vgl. o. Briefe 11-12-1520 u. 24-12-1520

11. Vgl. o. Anm. 6.

12. D.h. Eck erklärte, nach verstrichenem Termin nicht mehr die milde Absolutionsformel (ad cautelam), auf die das Mandat für Voyt abgestellt war, anwenden zu können, sondern nur die strengere der absolutio simplex. Der Papst könne sogar schon die Exkommunikation ausgesprochen haben. Vgl. zum Rechtsproblem P. KALKOFF, Pirckheimers und Spenglers Lösung vom Banne 1521. Breslau 1896, 3 - 16, bes. 5f.

13. Vgl. o. Anm. 7.

14. Nichtigkeit.

15. Eck erklärte sich also zu der strengeren absolutio simplex bereit.

16. Vgl. o. Anm. 11.

17. Eck war also zur absolutio simplex auch ohne Änderung des Mandats bereit, jedoch müsse das Zeugnis wie die Absolution selbst statt auf "sub suspicione" auf "sub contumacia" lauten. Vgl. zum Ganzen das Notariatsinstrument über Pirckheimers und Spenglers Vollmacht an Voyt: RIEDERER, Beytrag 135 u. o. Anm. 8.

18. Vgl. o. Anm. 6.

19. Spengler hat später als Nürnberger Gesandter auf dem Reichstag zu Worms 1521, wie bereits im November 1520 gemeinsam mit Pirckheimer, erwogen, mit Nuntius Aleander Kontakt aufgenommen und durch diesen die Absolution erbeten. Durch Vermittlung des kaiserlichen Sekretärs Jakob Bannissius erhielt er diese am 03-08-1521.
Vgl. die Darstellung bei KALKOFF, Pirkheimers und Spenglers Lösung vom Banne 1521, bes. 5 - 16:

Spengler an Pirckheimer, 05-11-1520 (KALKOFF 6) :»Sobald wir in das Niederland schreiben, will ich nach dem Aleander Forsch haben lassen; wo Euch aber gut gedeucht, ihn in unser beider Namen um Absolution zu ersuchen, mögt Ihr das thun und mir den Brief zuschicken; acht ich, unser Leut könnten ihm den des Orts, ob er gleich nit zu Hof wäre, leichtlich zubringen und uns furderlich Antwort erlangen. Stell doch das zu Eurem Gefallen.« Vgl. RIEDERER, Nachrichten 1, 447. 2, 65.183. Aleander hat am 10-02-1521 jene Erstfassung der Bannbulle Leos X. vom 03-01-1521 »Decet Romanum Pontificem« erhalten, die neben den Namen Luthers und Huttens auch die Pirckheimers und Spenglers als "Hauptketzer" enthielt, deren Absolution dem Papst bzw. seinen Nuntien vorbehalten sei. Ähnlich waren diese Namen auch in dem am gleichen Tage promulgierten Inquisitionsbreve »Apostolicae sedis providentia« Leos X. an Kardinal Albrecht von Mainz, als Primas Germaniae und die Nuntien Aleander, Caracciolo und Eck genannt worden. Angesichts der gefährlichen Lage in den Niederlanden erbat Aleander in Rom dringend eine Neufassung der Bulle, die die Namen Huttens, Pirckheimer und Spenglers nicht mehr enthielte. Diese traf in Worms erst zu einem Zeitpunkt ein, als der Text des Ediktes bereits feststand, so daß es nicht mehr zur Verbreitung der revidierten Bannbulle kam.
Vgl. CCath 42: Dokumente zur Causa Lutheri 2, 446 - 451. 462f.469ff. u.
P. FABISCH, Johannes Eck und die Publikationen der Bullen »Exsurge Domine« und »Decet Romanum Pontificem«: RST 127, 74 - 107.

KALKOFF 8

Dass Aleander den beiden Nürnbergern eine nicht minder lebhafte Aufmerksamkeit widmete als dem Ritter Ulrich, beweist der lebhafte Erguss gegen die 'vier gehörnten Ungeheuer, deren Absolution der Papst sich vorbehalten hat', als er am 26-05-1521 im Besitz des Wormser Edikts und kurz vor der Abreise am Ziele zu sein glaubte.«
Ebd.10f:
»Und wenigstens die beiden Nürnberger haben ihm die Genugthuung bereitet, sich um endgültige Lösung vom Banne bei ihm zu bemühen. Spengler muss unmittelbar nach seiner Heimkehr vom Reichstage mit Pirkheimer die nötigen Schritte gethan haben, denn schon den 06-07-1521 schreibt Aleander aus Brüssel an den Vizekanzler (Giulio de Medici), dass die beiden grossen Lutheraner, der Ratsherr Pirkheimer und der Stadtschreiber Spengler von Nürnberg, ihm ein instrumentum procuratorium übersandt hätten, in dem sie mit aller Demut und Unterwürfigkeit eine erneute Absolution nachsuchten, falls die von Eck vollzogene nicht genügen sollte (BALAN Nr. 109, 274f; BRIEGER Nr. 38, 245). Wir dürfen uns dieses Notariatsinstrument wohl nicht eben sehr verschieden vorstellen von dem bei Eck eingereichten vom 17 (26)-01-1521, durch welches sie ihrem Prokurator Vollmacht erteilen, vor dem Nuntius zu erscheinen 'ad absolutionem ob illicitam participationem seu favoris, auxilii et consilii prestationem cuidam fratri Mart. Luthero...forsan prestitas...humiliter petendum et obtinendum, de parendo sancte matri ecclesie et...pape mandatis et aliud quodcumque necessarium iuramentum in animam ipsius Domini constituentis prestandum et iurandum, literas absolutionis expediendum...' Die Sendung wurde durch einen gewöhnlichen Boten überbracht, da sie zu ihrem Prokurator einen kaiserlichen Sekretär (Jakob Bannissius, 1466 - 1532) bestellten, war aber von brieflichen Mitteilungen begleitet, durch welche Aleander erfuhr, dass Luther in der That, wie er schon vermutet hatte, durch den Kurfürsten von Sachsen in Sicherheit gebracht sei. Er versäumt nun nicht, dem hohen Herrn in Florenz, dem die Sache der beiden deutschen Ketzer nicht besonders wichtig vorkommen mochte, den ganzen bisherigen Verlauf noch einmal darzulegen, und daran knüpft er dann die Bitte, ihm durch den Kardinal SS Quattuor Coronatorum als den Groß-Pönitentiar (Lorenzo de' Pucci) die Vollmacht zur Absolvierung erteilen zu lassen, die ja bis dahin dem Papste vorbehalten war. Wenn die Gebannten persönlich erschienen wären, würde er sie veranlasst haben, direkt beim heiligen Vater um Lossprechung einzukommen. 'Da sie aber mehr als 15 Tagereisen entfernt sind und ihr Prokurator, der die Absolution für sie erbittet, ein kaiserlicher Sekretär ist, so wäre es günstig, wenn der beschriebene Weg sich gangbar erwise, falls nicht der Kardinal einen besseren vorzuschlagen hat: es ist wegen des Beispiels für die anderen, und weil jener Willibald ein hochgestellter und reicher Mann ist, der in jener mächtigen Stadt grossen Einfluss und den Ruf eines grossen Schriftstellers besitzt.' Am 03-08-1521 schreibt der Vizekanzler dem Nuntius, dass er ihm hiermit das Breve zur Absolvierung der beiden Nürnberger übersende (BALAN Nr. 114, 279).«